Norm: ABGB §1175UrhG §11 Abs3 UrhG
Rechtssatz: Durch die Verbindung von mehreren selbstständigen Werken entsteht keine Miturheberschaft; dies auch dann nicht, wenn die Werke zum Zweck ihrer Verbindung geschaffen wurden. An den in der Regel selbstständig verwertbaren Werken besteht allerdings Teilurheberschaft. Durch die Werkverbindung entsteht zwischen den beteiligten Urhebern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 1175 ff ABGB. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Erstkläger ist einziger Erbe und Gesamtrechtsnachfolger nach seinem Vater Sigurd B*****. Er ist Herausgeber und Chefredakteur der Zweitklägerin und hat eine leitende Funktion in der „Glaubensgemeinschaft der Norweger“, die auch unter dem Namen „Smiths Freunde“ oder „Norweger“ bekannt ist. Die Zweitklägerin ist Werknutzungsberechtigte im Sinn des § 24 Abs 1 zweiter Satz UrhG an den Werken der norwegischen Schriftsteller Aksel J. Smith, Johan O. Smith und Eli... mehr lesen...
Norm: MRK Art10 Abs2 IV4eMRK Art10 Abs2 IV4gUrhG §46 Z1UrhG §81 Abs1
Rechtssatz: Die vollständige Wiedergabe von Sprachwerken auf einer Website ist durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt, wenn der angestrebte Zweck (Kritik an den Thesen einer religiösen Bewegung) auch ohne vollständige Wiedergabe der Texte hätte erreicht werden können. Auf die Frage, ob die Berechtigten einer Wiedergabe der Texte auf der Website z... mehr lesen...
Norm: MRK Art10 Abs2 IV4eMRK Art10 Abs2 IV4gUrhG §46 Z1UrhG §81 Abs1
Rechtssatz: Die vollständige Wiedergabe von Sprachwerken auf einer Website ist durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt, wenn der angestrebte Zweck (Kritik an den Thesen einer religiösen Bewegung) auch ohne vollständige Wiedergabe der Texte hätte erreicht werden können. Auf die Frage, ob die Berechtigten einer Wiedergabe der Texte auf der Website z... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. O***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****, 2. L*****, vertreten durch die Erstklägerin, diese vertreten durch H... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung In der Entscheidung MR 1997, 26 = ÖBl 1997, 138 - Ich werde dafür sorgen hat der erkennende Senat im Zusammenhang mit einer Bildveröffentlichung des Spitzenkandidaten der SPÖ im Wahlkampf zusammen mit einem persiflierenden Begleittext durch den politischen Gegner einen Verstoß gegen § 78 UrhG (auch unter dem Aspekt des Art 10 MRK) verneint. Die beanstandete Einschaltung wurde dort in einem Monatsmagazin veröffentlicht, ... mehr lesen...
Norm: UrhG §46UrhG §54
Rechtssatz: Das Tatbestandserfordernis der Aufnahme in ein wissenschaftliches Werk kann dadurch ersetzt sein, dass das mit der Vervielfältigung und Verbreitung des Werks ausgeübte Recht der freien Meinungsäußerung weit schwerer wiegt als die Interessen des Urhebers oder seines Werknutzungsberechtigten. Entscheidungstexte 4 Ob 127/01g Entscheidungstext OGH 12.0... mehr lesen...
Norm: UrhG §46
Rechtssatz: Durch Auswahl und Anordnung von Zitaten, mit oder ohne kurze verbindende Texte, kann zwar ein schutzfähiges Werk geschaffen werden, das auch gegenüber dem einzelnen Zitat an sich selbständig ist, dem jedoch die Unabhängigkeit vom benutzten Zitatstoff im ganzen fehlt, so daß ein selbständiges Werk zu verneinen ist. Entscheidungstexte 4 Ob 1/95 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: UrhG §46
Rechtssatz: Zitate aus nicht veröffentlichten bzw nicht erschienenen Werten bilden jedenfalls einen unzulässigen Eingriff in das Ausschließlichkeitsrecht. Entscheidungstexte 4 Ob 1/95 Entscheidungstext OGH 31.01.1995 4 Ob 1/95 Veröff: SZ 68/26 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS00... mehr lesen...
Norm: UrhG §46
Rechtssatz: Bei der Beurteilung des zulässigen Umfangs der Zitate sind auch die Interessenlagen des Zitierten und des Zitierenden gegeneinander abzuwägen. Die Entlehnung darf nicht in einem solchen Umfang Kenntnis vom zitierten Werk verschaffen, daß dadurch ein gewisser Ersatz für den Erwerb eines Exemplares des vollständigen Werkes geboten und damit die Verwertungsmöglichkeit für den Schöpfer des zitierten Werkes geschmälert wir... mehr lesen...
Norm: UrhG §46
Rechtssatz: Das zitierende Werk muß ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk sein; die Leistung des Zitierenden muß als solche neben dem entnommenen Stoff Anspruch auf selbständige Wertung erheben können. Entscheidungstexte 4 Ob 1/95 Entscheidungstext OGH 31.01.1995 4 Ob 1/95 Veröff: SZ 68/26 European Case Law ... mehr lesen...
Norm: UrhG §46
Rechtssatz: Das zitierende Werk muß auch dann noch als eigenständige Schöpfung bestehen bleiben, wenn das Zitat hinweggedacht wird. Die Selbständigkeit fehlt, wenn unter dem Schein eines Zitats oder einer Mehrheit von Zitaten fremde Werke ohne wesentliche eigene Leistung wiedergegeben werden. Entscheidungstexte 4 Ob 1/95 Entscheidungstext OGH 31.01.1995 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: UrhG §46
Rechtssatz: Das in § 46 UrhG geregelte Zitierrecht ist eine Ausnahme vom ausschließlichen Recht des Urhebers und daher eng auszulegen. Auch ist es Sache desjenigen, der das Werk eines Urhebers ganz oder teilweise verwertet, sich auf eine der Ausnahmen zu berufen und deren Voraussetzungen zu beweisen. Entscheidungstexte 4 Ob 1/95 Entscheidungstext OGH 31.01.1995 4 ... mehr lesen...
Begründung: Im Jahr 1988 veröffentlichte die Beklagte ein von Dr. Wolfgang P*** herausgegebenes Buch mit dem Titel "Voll Leben und voll Tod ist diese Erde". Dieser Titel wurde dem mit Zustimmung der Klägerin in einem Sammelband des E***-V*** erschienenen, aus 30 Zeilen bestehenden Gedicht Jura S*** "Das Lied von der Erde" entnommen; der betreffende Vers bildet jeweils die zweite Zeile der zweiten und der vierten Strophe dieses - vierstrophigen - Gedichtes. Im Vorwort des von der B... mehr lesen...
Norm: UrhG §46UrhG §57 Abs2
Rechtssatz: Das sogenannte Kleinzitat setzt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes das Anführen einzelner Stellen aus einem veröffentlichten Sprachwerk voraus. Ein "Anführen" im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt aber nur dann vor, wenn klar zum Ausdruck gebracht wird, daß die zitierte Stelle aus einem fremden Werk entnommen wurde. § 57 Abs 2 UrhG stellt das durch die Vorschriften über den Inhalt der erforderlichen Que... mehr lesen...
Norm: UrhG §46UrhG §57 Abs2
Rechtssatz: Die Erkennbarkeit eines Zitates ist nur dann gegeben, wenn im unmittelbaren Zusammenhang auf seine Eigenschaft als Zitat hingewiesen wird; Aufklärungen an späterer Stelle eines Sprachwerkes reichen dafür nicht aus, weil keine Gewähr besteht, daß auch sie gelesen werden. Fehlt also - wie hier - bei Verwendung einzelner Teile eines fremden Sprachwerkes als Buchtitel jeder Hinweis auf das Zitat, dann liegt e... mehr lesen...
Norm: UrhG §46UrhG §57 Abs2
Rechtssatz: Von der Erkennbarkeit des Zitates zu unterscheiden ist die Frage, ob die Quellenangabe vollständig ist; auch bei unvollständiger Quellenangabe kann ein Zitat durchaus als solches erkennbar sein; in einem solchen Fall werden - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 46 UrhG - nur die Bestimmungen über die Quellenangabe verletzt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin hat im Jahr 1979 im Auftrag der Ö*** F*** den Film "Österreich - das Land, in dem der Winter stattfindet" (im folgenden: "Winterfilm"), die Beklagte im Jahr 1981 im Auftrag des ORF den Film "Auf dem Schnee ein Feuer" (im folgenden: "Schneefilm") produziert; Verfasser der Drehbücher und Regisseur beider Filme war Kurt F***. Für ihren "Schneefilm", welcher am 28. Dezember 1981 in der Zeit von 21 Uhr 05 bis 21 Uhr 50 im Zweiten Fernsehprogramm des OR... mehr lesen...
Norm: UrhG §43UrhG §46UrhG §51UrhG §54
Rechtssatz: Von einem "Zitat" - im Gegensatz zum Plagiat oder zur unbewußten Entlehnung eines fremden Werkes kann nur dann gesprochen werden, wenn mit der gänzlichen oder teilweisen Übernahme eines urheberrechtlich geschützten Werkes in ein anderes Werk erkennbar - also durch Benennung des übernommenen Werkes und seines Urhebers - der Zweck verfolgt wird, sich im Rahmen dieses anderen Werkes auf das überno... mehr lesen...
Norm: UrhG §4UrhG §46UrhG §52
Rechtssatz: Ob nach der Systematik des UrhG für die Annahme eines - im Wege der Analogie aus §§ 46, 52 UrhG abzuleitenden - zulässigen "Filmzitates" überhaupt Raum ist, muß zumindest als zweifelhaft bezeichnet werden. Entscheidungstexte 4 Ob 313/86 Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 313/86 Veröff: WBl 1988,27 = MR 1988,13 (M Walter) ... mehr lesen...
Die klagende Partei ist Inhaberin der Werknutzungsrechte an dem von Max Merkel verfaßten Buch "Geheuert, gefeiert, gefeuert - Die bemerke(l)nswerten Erlebnisse eines Fußballtrainers". Die beklagte Partei ist Eigentümerin und Verlegerin der "B-Zeitung", in der am 7. 2. 1980 auf S 26 in einem "Kasten" ein zweispaltiger Artikel über dieses Buch erschien. Die fettgedruckte Überschrift lautet "Wenn Merkel ein Buch schreibt ...". Darunter ist links das Bild des Buchautors und rechts eine ku... mehr lesen...
Norm: UrhG §46 Z1
Rechtssatz: Die Frage, ob ein Kleinzitat den als zulässig angesehenen Rahmen überschreitet, kann nicht nach einem rein rechnerischen Maßstab nur auf Grund eines Vergleiches des äußeren Umfangs des Entlehnten mit dem Umfang des Werkes, aus dem die Entnahme stammt, beantwortet werden. Jedenfalls dürfen nur kleinere Ausschnitte angeführt werden, deren Umfang weder absolut, noch im Verhältnis zum ganzen benützen Werk in Gewicht fa... mehr lesen...
Die klagende Partei ist Inhaberin der Werknutzungsrechte an dem von Max Merkel verfaßten Buch "Geheuert, gefeiert, gefeuert - Die bemerke(l)nswerten Erlebnisse eines Fußballtrainers". Die beklagte Partei ist Eigentümerin und Verlegerin der "B-Zeitung", in der am 7. 2. 1980 auf S 26 in einem "Kasten" ein zweispaltiger Artikel über dieses Buch erschien. Die fettgedruckte Überschrift lautet "Wenn Merkel ein Buch schreibt ...". Darunter ist links das Bild des Buchautors und rechts eine ku... mehr lesen...
Norm: UrhG §46 Z1
Rechtssatz: Die Frage, ob ein Kleinzitat den als zulässig angesehenen Rahmen überschreitet, kann nicht nach einem rein rechnerischen Maßstab nur auf Grund eines Vergleiches des äußeren Umfangs des Entlehnten mit dem Umfang des Werkes, aus dem die Entnahme stammt, beantwortet werden. Jedenfalls dürfen nur kleinere Ausschnitte angeführt werden, deren Umfang weder absolut, noch im Verhältnis zum ganzen benützen Werk in Gewicht fa... mehr lesen...
Norm: UrhG §46 Z1
Rechtssatz: Zur Auslegung des Begriffes "einzelne Stellen" in § 46 Z 1 UrhG ("Kleinzitat") (mit ausführlicher Darstellung der Lehre und Rechtsprechung zu § 51 dUrhG). "Max Merkel-Buch". Entscheidungstexte 4 Ob 350/82 Entscheidungstext OGH 13.07.1982 4 Ob 350/82 Veröff: SZ 55/110 = ÖBl 1983,25 (dort falsch 4 Ob 350/81) = GRURInt 1983,311 ... mehr lesen...
Norm: UrhG §46 Z1
Rechtssatz: Entscheidend ist bei der Abgrenzung der Interessen des Urhebers des zitierten Sprachwerkes und des Zitierenden letztlich, daß eine Beeinträchtigung des Autors im Wettbewerb tunlichst vermieden wird. Grundsätzlich ist vom Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers an seinem Werk auszugehen, dessen wirtschaftlicher Wert nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt werden darf. Das Zitat darf kein Ersatz und keine... mehr lesen...
Norm: UrhG §46 Z1
Rechtssatz: Die Zulässigkeit eines "Kleinzitates" nach § 46 Z 1 UrhG ist (anders für das Großzitat § 46 Z 2 UrhG) nicht von der Anführung der betreffenden Stelle des zitierten Werkes in einem selbständigen Sprachwerk (im sogenannten zitierenden Werk) abhängig. Es ist also etwa zulässig, ein bestimmtes, einem Sprachwerk entnommenes Zitat als Selbstzweck auf Briefpapier, Postkarten, Kalendern und dergleichen abzudrucken. "Max Me... mehr lesen...
Norm: UrhG §46 Z1
Rechtssatz: Zur Auslegung des Begriffes "einzelne Stellen" in § 46 Z 1 UrhG ("Kleinzitat") (mit ausführlicher Darstellung der Lehre und Rechtsprechung zu § 51 dUrhG). "Max Merkel-Buch". Entscheidungstexte 4 Ob 350/82 Entscheidungstext OGH 13.07.1982 4 Ob 350/82 Veröff: SZ 55/110 = ÖBl 1983,25 (dort falsch 4 Ob 350/81) = GRURInt 1983,311 ... mehr lesen...
Norm: UrhG §46 Z1
Rechtssatz: Entscheidend ist bei der Abgrenzung der Interessen des Urhebers des zitierten Sprachwerkes und des Zitierenden letztlich, daß eine Beeinträchtigung des Autors im Wettbewerb tunlichst vermieden wird. Grundsätzlich ist vom Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers an seinem Werk auszugehen, dessen wirtschaftlicher Wert nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt werden darf. Das Zitat darf kein Ersatz und keine... mehr lesen...
Norm: UrhG §46 Z1
Rechtssatz: Die Zulässigkeit eines "Kleinzitates" nach § 46 Z 1 UrhG ist (anders für das Großzitat § 46 Z 2 UrhG) nicht von der Anführung der betreffenden Stelle des zitierten Werkes in einem selbständigen Sprachwerk (im sogenannten zitierenden Werk) abhängig. Es ist also etwa zulässig, ein bestimmtes, einem Sprachwerk entnommenes Zitat als Selbstzweck auf Briefpapier, Postkarten, Kalendern und dergleichen abzudrucken. "Max Me... mehr lesen...