Norm
UrhG §46Rechtssatz
Das Tatbestandserfordernis der Aufnahme in ein wissenschaftliches Werk kann dadurch ersetzt sein, dass das mit der Vervielfältigung und Verbreitung des Werks ausgeübte Recht der freien Meinungsäußerung weit schwerer wiegt als die Interessen des Urhebers oder seines Werknutzungsberechtigten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115376Dokumentnummer
JJR_20010612_OGH0002_0040OB00127_01G0000_001