Norm
UrhG §46Rechtssatz
Das sogenannte Kleinzitat setzt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes das Anführen einzelner Stellen aus einem veröffentlichten Sprachwerk voraus. Ein "Anführen" im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt aber nur dann vor, wenn klar zum Ausdruck gebracht wird, daß die zitierte Stelle aus einem fremden Werk entnommen wurde. § 57 Abs 2 UrhG stellt das durch die Vorschriften über den Inhalt der erforderlichen Quellenangabe klar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076665Dokumentnummer
JJR_19900710_OGH0002_0040OB00072_9000000_003