Norm
UrhG §46Rechtssatz
Von der Erkennbarkeit des Zitates zu unterscheiden ist die Frage, ob die Quellenangabe vollständig ist; auch bei unvollständiger Quellenangabe kann ein Zitat durchaus als solches erkennbar sein; in einem solchen Fall werden - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 46 UrhG - nur die Bestimmungen über die Quellenangabe verletzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076659Dokumentnummer
JJR_19900710_OGH0002_0040OB00072_9000000_002