Norm
UrhG §43Rechtssatz
Von einem "Zitat" - im Gegensatz zum Plagiat oder zur unbewußten Entlehnung eines fremden Werkes kann nur dann gesprochen werden, wenn mit der gänzlichen oder teilweisen Übernahme eines urheberrechtlich geschützten Werkes in ein anderes Werk erkennbar - also durch Benennung des übernommenen Werkes und seines Urhebers - der Zweck verfolgt wird, sich im Rahmen dieses anderen Werkes auf das übernommene Werk zu berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0076628Dokumentnummer
JJR_19870929_OGH0002_0040OB00313_8600000_003