Norm
UrhG §46Rechtssatz
Das in § 46 UrhG geregelte Zitierrecht ist eine Ausnahme vom ausschließlichen Recht des Urhebers und daher eng auszulegen. Auch ist es Sache desjenigen, der das Werk eines Urhebers ganz oder teilweise verwertet, sich auf eine der Ausnahmen zu berufen und deren Voraussetzungen zu beweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076670Dokumentnummer
JJR_19950131_OGH0002_0040OB00001_9500000_001