TE OGH 1990/7/10 4Ob72/90

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.1990
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas S*** V*** Gesellschaft mbH, Wien 1., Johannesgasse 12, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H*** Druck- und Verlagsgesellschaft mbH, Wien 8., Strozzigasse 8, vertreten durch Dr. Thomas Schröfl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000,-) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 8. März 1990, GZ 5 R 130/89-10, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 24. April 1988, GZ 39 Cg 244/89-5, teilweise bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluß, der in seinem abändernden Teil als unangefochten unberührt bleibt, wird in seinem bestätigenden Teil dahin abgeändert, daß er insgesamt zu lauten hat:

"Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches wird der beklagten Partei bis zur rechtskräftigen Erledigung des mit der Klage geltend gemachten Anspruches verboten, Texte von Jura S***, an denen der klagenden Partei die Verwertungsrechte zustehen, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, insbesondere dann, wenn das ohne ausreichende Quellenangabe (Jura S***: "Das Lied von der Erde", E***-VERLAG, Sammelband "Jura S***", veröffentlicht mit Zustimmung der Thomas S*** Verlag Gesellschaft mbH) geschieht; dieses Verbot erstreckt sich insbesondere auf das von der beklagten Partei im Jahr 1988 veröffentlichte Buch "Voll Leben und voll Tod ist diese Erde". Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Äußerung selbst zu tragen".

Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig, die beklagte Partei hingegen endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Im Jahr 1988 veröffentlichte die Beklagte ein von Dr. Wolfgang P*** herausgegebenes Buch mit dem Titel "Voll Leben und voll Tod ist diese Erde". Dieser Titel wurde dem mit Zustimmung der Klägerin in einem Sammelband des E***-V*** erschienenen, aus 30 Zeilen bestehenden Gedicht Jura S*** "Das Lied von der Erde" entnommen; der betreffende Vers bildet jeweils die zweite Zeile der zweiten und der vierten Strophe dieses - vierstrophigen - Gedichtes. Im Vorwort des von der Beklagten veröffentlichten Buches wurde dieser Vers neuerlich - diesmal unter Anführungszeichen und unter Beifügung des Namens des Dichters in Klammern - verwendet.

Die Klägerin ist Inhaberin sämtlicher Verwertungsrechte an den Werken des Dichters Jura S***. Sie beantragt zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, Texte von Jura S***, an denen ihr die Verwertungsrechte zustehen, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, insbesondere dann, wenn das ohne Quellenangabe geschieht; dieses Verbot erstrecke sich insbesondere auf das von der Beklagten im Jahr 1988 veröffentlichte Werk "Voll Leben und voll Tod ist diese Erde". Der von der Beklagten übernommene Vers genieße für sich allein urheberrechtlichen Schutz; er sei das "Kernstück" des Gedichtes "Das Lied von der Erde". Die Beklagte habe keine Genehmigung zur Verwendung und Verwertung von Werken Jura S*** eingeholt oder erhalten; sie habe darüber hinaus auch die für ein Zitat erforderliche Quellenangabe unterlassen und damit in die Verwertungsrechte der Klägerin eingegriffen. Auf die Zitierfreiheit nach § 46 UrhG könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen: § 46 Z 1 UrhG schließe die Übernahme des "Kernstücks" eines fremden Werkes aus; nach § 46 Z 2 UrhG dürfe aber ein Werk der in § 2 Z 3 UrhG bezeichneten Art nur zur Erläuterung des Inhaltes in ein anderes Werk aufgenommen werden. Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrages. Der von ihr übernommene Vers genieße für sich allein keinen urheberrechtlichen Schutz; er sei auch nicht das "Kernstück" des Gedichtes "Das Lied von der Erde". Der Verfasser des Vorwortes des Buches habe hervorgehoben, daß die Worte "Voll Leben und voll Tod ist diese Erde" von Jura S*** stammen; daher sei nur von der freien Werknutzung des § 46 Z 1 UrhG Gebrauch gemacht worden. Ein solches Kleinzitat sei auch dann zulässig, wenn es keinen anderen Zweck als die bloße Zitierung habe. Durch die Verwendung des Verses würden die Rechte des Dichters an seinem Werk nicht beeinträchtigt; auch sei es völlig unüblich, bei einem Buchtitel eine Quellenangabe vorzunehmen. Das Vorwort des Buches enthalte aber die nötige Aufklärung, daß der Buchtitel von Jura S*** stammt. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Die Beklagte habe die Grenzen der freien Werknutzung gemäß § 46 Z 1 UrhG nicht überschritten. Mit der Übernahme des Verses aus einem Gedicht Jura S*** würde die Verwertung dieses Gedichtes nicht beeinträchtigt.

§ 46 Z 1 UrhG decke auch die Anführung einzelner Stellen eines fremden Sprachwerkes außerhalb eigener literarischer Arbeit, also gewissermaßen als "Selbstzweck"; ein Teil eines fremden Sprachwerkes könne daher auch als Buchtitel für ein anderes Werk verwendet werden. Daß der beanstandete Buchtitel aus einem Werk Jura S*** stammt, sei im Vorwort des von der Beklagten veröffentlichten Buches eindeutig klargestellt worden.

Das Rekursgericht gebot der Beklagten, das von Wolfgang P*** herausgegebene Buch "Voll Leben und voll Tod ist diese Erde" nur unter Beifügung einer ausreichenden Quellenangabe (Jura S***: "Das Lied von der Erde", E***-VERLAG, Sammelband "Jura S***", veröffentlicht mit Zustimmung der Thomas S*** Verlag GmbH) weiter zu verbreiten; das Mehrbegehren, der Beklagten allgemein zu verbieten, Texte von Jura S***, an denen die Verwertungsrechte der Klägerin zustehen, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, wies es hingegen ab. Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei.

Auch kleinste Teile eines Sprachwerkes könnten urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn sie noch eine in Form und Inhalt individuelle Prägung aufweisen. Das treffe hier zu: Die mit den Worten "Voll Leben und voll Tod ist diese Erde" zum Ausdruck gebrachten Gedanken seien zwar alltäglich; der Dichter habe jedoch durch diese Wortfolge einen Vers, der sich von der alltäglichen Ausdrucksweise unterscheidet, und damit eine individuelle geistige Leistung geschaffen.

Mit der Verwendung dieses Verses als Buchtitel habe jedoch die Beklagte in zulässiger Weise von der freien Werknutzung nach § 46 Z 1 UrhG Gebrauch gemacht. Demnach seien (u.a.) die Vervielfältigung und die Verbreitung zulässig, wenn "einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes angeführt" werden. Im Rahmen eines solchen Kleinzitates dürften also nur kleine Ausschnitte angeführt werden, deren Umfang weder absolut noch im Verhältnis zum ganzen Werk ins Gewicht fällt; der Autor dürfe dadurch auch wettbewerbsrechtlich keinen Schaden erleiden. Das Zitat dürfe somit kein Ersatz und keine Konkurrenz für das benützte fremde Werk sein. Ein "Kleinzitat" dürfe jedoch - anders als das "Großzitat" gemäß § 46 Z 2 UrhG - auch bloß "Selbstzweck" sein, da es vom Gesetz nicht auf einen "durch den Zweck gebotenen Umfang" beschränkt werde. Die Beklagte habe weder das "Kernstück" eines fremden Werkes übernommen noch ein fremdes Werk über den gesetzlich zulässigen Umfang hinaus zitiert; durch die Verwendung eines aus einem Gedicht stammenden Verses als Buchtitel habe sie dem Autor des benützten Werkes keinen Schaden im Wettbewerb zugefügt. Bei dieser Sachlage habe die Beklagte zwar nicht in die Verwertungsrechte der Klägerin an den Werken des Dichters Jura S*** eingegriffen; sie habe jedoch im Rahmen dieser freien Werknutzung eine ausreichende Quellenangabe unterlassen und dadurch gegen § 57 Abs 2 UrhG verstoßen. Auch bei der Vervielfältigung von Stellen oder Teilen eines Werkes nach § 46 Z 1 UrhG müßten der Titel und die Urheberbezeichnung des benützten Werkes nach den Vorschriften des § 21 Abs 1 UrhG angeführt werden; die benützten Stellen seien dabei so genau zu bezeichnen, daß sie in dem benützten Werk leicht aufgefunden werden können. Werde das benützte Werk einer Sammlung entnommen, dann sei auch diese anzugeben. Mit der bloßen Anführung des Namens des Dichters im Vorwort ihres Buches habe die Beklagte den Vorschriften über die Quellenangabe nicht ausreichend entsprochen; sie hätte vielmehr auch auf den Titel des Gedichtes, auf den Titel des Sammelbandes und auf die Verwertungsrechte der Klägerin hinweisen müssen. Da die Beklagte nur der gesetzlich gebotenen Quellenangabe nicht im vollen Umfang nachgekommen sei und sich ein Unterlassungsgebot immer am konkreten Gesetzesverstoß zu orientieren habe, sei nur eine auf Verstöße gegen die Vorschriften über die Quellenangabe beschränkte einstweilige Verfügung zu erlassen gewesen.

Gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses richtet sich der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der gänzlichen Stattgebung des Sicherungsantrages abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis berechtigt.

Die Klägerin hält auch in dritter Instanz an ihrer Auffassung fest, daß auch das Kleinzitat - ebenso wie das Großzitat gemäß § 46 Z 2 UrhG - durch den zweckgebotenen Umfang beschränkt sei und nicht bloß "Selbstzweck" sein dürfe. Auf diese Frage braucht jedoch diesmal nicht weiter eingegangen zu werden: Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß die Beklagte einen Vers aus einem Gedicht Jura S*** als Titel für das in ihrem Verlag erschienene, von Dr. Wolfgang P*** herausgegebene Buch verwendet und dabei auf der Titelseite überhaupt keine, im Vorwort aber nur eine unzureichende Quellenangabe gemacht hat. Daß dieser Buchtitel ein Zitat aus einem fremden Werk ist, konnte von Lesern, dieses Buches, denen das Werk Jura S*** nicht bekannt ist und die das Vorwort nicht gelesen hatten, nicht erkannt werden. In erster Linie ist daher zu prüfen, ob eine solche Verwendung eines Verses als Buchtitel überhaupt ein "Zitat" im Sinne des § 46 UrhG ist. Zu den freien Werknutzungen an Werken der Literatur (§ 2 UrhG) gehört ua auch das Recht, nach Maßgabe des § 46 UrhG Teile eines Sprachwerkes zu zitieren. Gemäß § 46 Z 1 UrhG sind die Vervielfältigung und die Verbreitung sowie der öffentliche Vortrag und die Rundfunksendung zulässig, wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes angeführt werden. Diese freie Werknutzung - das sogenannte Kleinzitat - setzt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes das Anführen einzelner Stellen aus einem veröffentlichten Sprachwerk voraus. Ein "Anführen" im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt aber nur dann vor, wenn klar zum Ausdruck gebracht wird, daß die zitierte Stelle aus einem fremden Werk entnommen wurde. § 57 Abs 2 UrhG stellt das durch die Vorschriften über den Inhalt der erforderlichen Quellenangabe klar: Demnach sind ua bei der Vervielfältigung einzelner Stellen nach § 46 Z 1 UrhG der Titel und die Urheberbezeichnung des benützten Werkes nach den Vorschriften des § 21 Abs 1 UrhG anzuführen und die Stellen so genau zu bezeichnen, daß sie in dem benützten Werk leicht aufgefunden werden können; wird im Fall einer nach § 46 UrhG zulässigen Vervielfältigung das benützte Werk einer Sammlung entnommen, so ist auch diese anzugeben. Ein Zitat ist daher immer nur dann anzunehmen, wenn es auch als solches erkannt werden kann; geht hingegen die übernommene Stelle in dem übernehmenden Werk auf, ohne als Zitat erkennbar gemacht worden zu sein, dann liegt kein Zitat, sondern ein Plagiat oder eine unbewußte Entlehnung vor (WBl 1988, 27 = MR 1988, 13 Ämit Anm. von M. WalterÜ; Fromm-Nordemann-Vinck, Urheberrecht7, 269 Rz 2 zu § 51 dUrhG; von Gamm, Urheberrechtsgesetz 547 Rz 5 zu § 51 dUrhG). Von der Erkennbarkeit des Zitates zu unterscheiden ist die Frage, ob die Quellenangabe vollständig ist; auch bei unvollständiger Quellenangabe kann ein Zitat durchaus als solches erkennbar sein (Schricker, Urheberrecht 672 Rz 15 zu § 51 dUrhG;

Möhring-Nicolini, Urheberrechtsgesetz 339; von Gamm aaO;

Fromm-Nordemann-Vinck aaO 272 Rz 5 zu § 51 dUrhG); in einem solchen Fall werden - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 46 UrhG - nur die Bestimmungen über die Quellenangabe verletzt. Die Erkennbarkeit eines Zitates ist nur dann gegeben, wenn im unmittelbaren Zusammenhang auf seine Eigenschaft als Zitat hingewiesen wird, Aufklärungen an späterer Stelle eines Sprachwerkes reichen dafür nicht aus, weil keine Gewähr dafür besteht, daß auch sie gelesen werden. Fehlt also - wie hier - bei Verwendung einzelner Teile eines fremden Sprachwerkes als Buchtitel jeder Hinweis auf das Zitat, dann liegt ein Plagiat vor. Die Frage, ob die zulässigen Grenzen eines "Kleinzitates" überschritten wurden, kann daher im vorliegenden Fall auf sich beruhen.

Die Beklagte zieht in ihrer Revisionsrekursbeantwortung nicht mehr in Zweifel, daß der Vers "Voll Leben und voll Tod ist diese Erde" für sich allein Urheberrechtsschutz im Sinne des § 1 Abs 2, § 2 UrhG genießt; insoweit kann daher auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen werden.

Aus den angeführten Erwägungen war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses eine einstweilige Verfügung im vollen Umfang des Sicherungsantrages zu erlassen. Bei der Fassung des Spruches war auf den rechtskräftigen Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes Bedacht zu nehmen.

Die Entscheidung über die Kosten der Äußerung beruht auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 52 Abs 1 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich in Ansehung der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung der Beklagten auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.

Anmerkung

E21174

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0040OB00072.9.0710.000

Dokumentnummer

JJT_19900710_OGH0002_0040OB00072_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten