Norm
UrhG §46 Z1Rechtssatz
Entscheidend ist bei der Abgrenzung der Interessen des Urhebers des zitierten Sprachwerkes und des Zitierenden letztlich, daß eine Beeinträchtigung des Autors im Wettbewerb tunlichst vermieden wird. Grundsätzlich ist vom Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers an seinem Werk auszugehen, dessen wirtschaftlicher Wert nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt werden darf. Das Zitat darf kein Ersatz und keine Konkurrenz der unmittelbaren Verwertung des benutzten fremden Werkes sein. Die Übernahme des wesentlichen Inhalts oder eines "Kernstückes" des fremden Werkes ist unzulässig, da auf diese Weise seine Absatzchancen gemindert werden können. - "Max Merkel-Buch".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0076725Dokumentnummer
JJR_19820713_OGH0002_0040OB00350_8200000_002