RS OGH 1995/1/31 4Ob1/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1995
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Norm

UrhG §46

Rechtssatz

Das zitierende Werk muß ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk sein; die Leistung des Zitierenden muß als solche neben dem entnommenen Stoff Anspruch auf selbständige Wertung erheben können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076677

Dokumentnummer

JJR_19950131_OGH0002_0040OB00001_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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