Begründung: Die Klägerin produziert Sonnenbrillen und vertreibt sie über ein System von Großhändlern und Generalimporteuren. Zu Werbezwecken ließ sie drei Lichtbilder von prominenten Sportlern anfertigen, die diese Brillen tragen. Die Beklagte vertrieb die Brillen in Österreich. In ihrem Werbematerial verwendete sie die Lichtbilder, die zuvor (offenkundig elektronisch) leicht verändert worden waren. Weder die Brillen noch das Werbematerial hatte sie von der Klägerin oder vom österre... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist ein als Verein organisierter Rechtsschutzverband. Der Fotograf Erich B***** (idF: Fotograf) ist Mitglied des Klägers. Er hat diesem mit Erklärung vom 31. 10. 2001 die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Rechte zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragen. Die Beklagte ist Medieninhaberin der Regionalausgabe Oberösterreich der "Kronen Zeitung". Der Kläger ist ein als Verein organisierter Rechtsschutzverband. Der Fotograf Erich B***** in ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist eine nicht auf Gewinn gerichtete Verwertungsgesellschaft. Sie nimmt auf Grund der ihr mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 12. 12. 1996 erteilten erweiterten Betriebsgenehmigung die den Filmurhebern an Werken der Filmkunst und an Laufbildern zustehenden Rechte, Beteiligungen und Vergütungsansprüche wahr, soweit nicht ein Filmhersteller oder ein Rundfunkunternehmen Berechtigte sind. Dazu gehören auch die A... mehr lesen...
Norm: UrhG §16 Abs3UrhG §16a
Rechtssatz: Nach Art II Abs 3 UrhGNovelle 1993 gilt § 16a UrhG in der Fassung dieser Novelle auch für Werkstücke, an denen das Verbreitungsrecht nach § 16 Abs 3 UrhG vor dem 1. 1. 1994 erloschen ist. Entscheidungstexte 4 Ob 235/02s Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 235/02s European Case Law Identifie... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin entwickelt Softwareprogramme für die Bedürfnisse verschiedener Wirtschaftsbranchen. Eines dieser Programme ist das sogenannte Handwerkerpaket (HWP WIN 2.3), welches speziell für die Bedürfnisse von Handwerkern zugeschnittene Softwarelösungen für alle im handwerklichen Bereich anfallenden Arbeiten enthält. Es handelt sich um ein komplexes System mit hohem Programmieraufwand. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte an diesem Paket stehen ausschließlich der Klägeri... mehr lesen...
Norm: UrhG §15 Abs1UrhG §16 Abs3
Rechtssatz: Das Verbreitungsrecht an einzelnen Werkexemplaren durch Eigentumsübertragung im In- oder Ausland mit Zustimmung des Berechtigten erlischt und ein Vorbehalt von Rechten für einzelne Mitgliedstaaten der EU ist nicht möglich (europaweite Erschöpfung). Entscheidungstexte 4 Ob 30/00s Entscheidungstext OGH 23.05.2000 4 Ob 30/00s ... mehr lesen...
Norm: EWG-RL 91/250/EWG - Computerrichtlinie 391L0250 Art4 litcUrhG §16 Abs3
Rechtssatz: Zur Auslegung der in § 16 Abs 3 dritter Halbsatz UrhG normierten Ausnahme (von der im zweiten Halbsatz dieser Bestimmung enthaltenen Ausnahme vom im ersten Halbsatz angeordneten [weltweiten] Erschöpfungsgrundsatz) ist Art 4 lit c der Computer-RL heranzuziehen. Entscheidungstexte 4 Ob 30/00s Entsc... mehr lesen...
Norm: UrhG §16 Abs3
Rechtssatz: Wird angemessen berücksichtigt, dass im Geschäftsverkehr im Zusammenhang mit Softwareüberlassungsverträge bzw Softwarenutzungsverträgen der Rechtsbegriff "Kauf(vertrag)" in aller Regel vermieden und durch zahlreiche andere, teils unbenannte und nicht sehr kennzeichnende Vertragsbezeichnungen (Nutzungsüberlassung, Nutzungskauf, Lizenzvertrag ua) "ersetzt" wird, dass jedoch bei wirtschaftlicher Betrachtung des Gesc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: M*** R*** Limited in London ist die Herstellerin sämtlicher mit der Marke "M***" bezeichneter Schallträger, darunter auch der im Jahre 1986 hergestellten Schallplatten der Interpretengruppe "Crime and the City Solution" mit dem Titel "Room of lights". Mit befristeten Verträgen übertrug M*** R*** Limited die Vertriebsrechte des Herstellers an mit der Marke "M***" bezeichneten Schallplatten für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs und der Schwe... mehr lesen...
Gegenstand der klagenden "A Gesellschaft zur Verwaltung und Auswertung mechanisch musikalischer Urheberrechte GmbH" ist nach § 1 Abs. 1 ihres Gesellschaftsvertrages (abgedruckt bei Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht, 701 ff.) die kommissionsweise Verwaltung und Auswertung der den Urhebern musikalischer Werke mit und ohne Text, deren Rechtsnachfolgern und jenen Personen und Unternehmungen, denen gemäß § 24 UrhG eine Werknutzung gestattet wurde, gemäß § 15 Abs. ... mehr lesen...
Norm: UrhG §16 Abs3
Rechtssatz: Die Bekanntgabe des Verkaufsgebietes der vom Hersteller ausgelieferten Schallplatten an die zuständige Wahrnehmungsgesellschaft ist nicht nur für die Berechnungsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Lizenzgebühr maßgebend, sondern bestimmt darüber hinaus gleichzeitig auch den geographischen Umfang der ihm von der GEMA im Einzelfall für die betreffenden Werkstücke eingeräumten Verbreitungsbefugnis. Nur für d... mehr lesen...
Norm: UrhG §16 Ab1UrhG §16 Abs3UrhG §24UrhG §26
Rechtssatz: Hat der Urheber die Verbreitungsbefugnis als Werknutzungsrecht einer Wahrnehmungsgesellschaft eingeräumt und hat diese - oder auf Grund eines Gegenseitigkeitsvertrages eine andere nationale Wahrnehmungsgesellschaft - in der Folge eine räumlich beschränkte Werknutzungsbewilligung eingeräumt, dann wird durch eine Verbreitung von Werkstücken außerhalb dieses Vertragsgebietes nicht nur das... mehr lesen...
Norm: UrhG §16 Abs1UrhG §16 Abs3UrhG §24UrhG §26
Rechtssatz: Durch jene Vorschriften des "GEMA-Normalvertrages für die phonographische Industrie (Schallplatten) 1975", welche den Hersteller zur Angabe des örtlichen Verbreitungsgebietes aller aus seinem Lager hinausgehenden Schallplatten verpflichten, wird die Verbreitungsbefugnis des Herstellers auf den betreffenden räumlichen Bereich beschränkt. Das Verbreitungsrecht bezieht sich solcherart nu... mehr lesen...
Norm: UrhG §16 Abs1UrhG §16 Abs3UrhG §24UrhG §26
Rechtssatz: Da Rechtsnehmer mit örtlich beschränkter Verbreitungsbefugnis zum Inverkehrbringen von Werkstücken nur innerhalb des ihnen vertraglich zugewiesenen Gebietes "berechtigt" sind, kann ihre Zustimmung zu Veräußerungen außerhalb dieses Gebietes nicht zum "Verbrauch" des Verbreitungsrechtes des Urhebers oder der sonstigen "Berechtigten" führen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UrhG §16 Abs3
Rechtssatz: Da dem ersten Halbsatz des § 16 Abs 3 UrhG eine Beschränkung auf inländische Veräußerungsakte nicht zu entnehmen ist, nach dem Zweck der gesamten Regelung vielmehr die Rechtsfolge der Erschöpfung des Verbreitungsrechtes auch bei Erstveräußerungen von Werkstücken im Ausland eintritt, kommt es bei der Beurteilung der Zulässigkeit von "Parallelimporten" nach § 16 Abs 3 UrhG entscheidend darauf an, ob die solchen Ein... mehr lesen...
Norm: EWG-Abk allgUrhG §16 Abs3
Rechtssatz: Das Entstehen und die Ausübung von Urheberrechten im weiteren Sinn - jedenfalls insoweit, als die dabei vereinbarten Beschränkungen über den Inhalt des Schutzrechtes nicht hinausgehen - unterliegen nicht dem "Globalabkommen"; insbesondere wird § 16 Abs 3 UrhG von § 5 Abs 2, § 24 Abs 2 KartG in keiner Weise überlagert. Entscheidungstexte 4 Ob 302/... mehr lesen...
Norm: UrhG §3UrhG §16 Abs1UrhG §16 Abs3UrhG §81
Rechtssatz: Untersagung eines "Parallelimportes" von Schallplatten nach Österreich durch die Wahrnehmungsgesellschaft unter Berufung auf ihr Verbreitungsrecht nach § 16 Abs 1 UrhG (Austro-Mechana-Gramola). Entscheidungstexte 4 Ob 302/79 Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 302/79 Veröff: SZ 52/114 = EvBl 1979/242 S 662 = ÖBl 1... mehr lesen...
Norm: UrhG §16 Abs3
Rechtssatz: Das österreichische UrhG ermöglicht im zweiten Halbsatz des § 16 Abs 3 Alleinauslieferungen für ein bestimmtes Gebiet mit Wirkung gegen Dritte. Der Dritte könnte sich dieser absoluten Wirkung nur dann entziehen, wenn sich sein Lieferant auf die uneingeschränkte oder jedenfalls das Gebiet der Republik Österreich umfassende Einwilligung zur Übertragung des Eigentums am Werkstück und damit auf einen Verbrauch des Ve... mehr lesen...
Norm: UrhG §16 Abs3UrhG §76 Abs5
Rechtssatz: Verbrauch des Verbreitungsrechtes eines Schallplattenherstellers. Entscheidungstexte 4 Ob 350/69 Entscheidungstext OGH 25.11.1969 4 Ob 350/69 Veröff: ÖBl 1970,83 (mit Anmerkung von Dittrich) = GRURInt 1970,380 4 Ob 319/73 Entscheidungstext OGH 19.06.1973 4 Ob 319/73 Vgl auch; ... mehr lesen...