RS OGH 1973/6/19 4Ob319/73

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Veröffentlicht am 19.06.1973
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Norm

UrhG §16 Abs3

Rechtssatz

Das österreichische UrhG ermöglicht im zweiten Halbsatz des § 16 Abs 3 Alleinauslieferungen für ein bestimmtes Gebiet mit Wirkung gegen Dritte. Der Dritte könnte sich dieser absoluten Wirkung nur dann entziehen, wenn sich sein Lieferant auf die uneingeschränkte oder jedenfalls das Gebiet der Republik Österreich umfassende Einwilligung zur Übertragung des Eigentums am Werkstück und damit auf einen Verbrauch des Verbreitungsrechtes des Urhebers berufen könnte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 319/73
    Entscheidungstext OGH 19.06.1973 4 Ob 319/73
    Veröff: ÖBl 1973,137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0076997

Dokumentnummer

JJR_19730619_OGH0002_0040OB00319_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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