Norm
UrhG §16 Abs3Rechtssatz
Das österreichische UrhG ermöglicht im zweiten Halbsatz des § 16 Abs 3 Alleinauslieferungen für ein bestimmtes Gebiet mit Wirkung gegen Dritte. Der Dritte könnte sich dieser absoluten Wirkung nur dann entziehen, wenn sich sein Lieferant auf die uneingeschränkte oder jedenfalls das Gebiet der Republik Österreich umfassende Einwilligung zur Übertragung des Eigentums am Werkstück und damit auf einen Verbrauch des Verbreitungsrechtes des Urhebers berufen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0076997Dokumentnummer
JJR_19730619_OGH0002_0040OB00319_7300000_001