Norm
UrhG §16 Abs1Rechtssatz
Da Rechtsnehmer mit örtlich beschränkter Verbreitungsbefugnis zum Inverkehrbringen von Werkstücken nur innerhalb des ihnen vertraglich zugewiesenen Gebietes "berechtigt" sind, kann ihre Zustimmung zu Veräußerungen außerhalb dieses Gebietes nicht zum "Verbrauch" des Verbreitungsrechtes des Urhebers oder der sonstigen "Berechtigten" führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0076940Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00302_7900000_007