Norm
UrhG §16 Ab1Rechtssatz
Hat der Urheber die Verbreitungsbefugnis als Werknutzungsrecht einer Wahrnehmungsgesellschaft eingeräumt und hat diese - oder auf Grund eines Gegenseitigkeitsvertrages eine andere nationale Wahrnehmungsgesellschaft - in der Folge eine räumlich beschränkte Werknutzungsbewilligung eingeräumt, dann wird durch eine Verbreitung von Werkstücken außerhalb dieses Vertragsgebietes nicht nur das Verbreitungsrecht des Urhebers, sondern auch das entsprechende Werknutzungsrecht der Wahrnehmungsgesellschaft verletzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0076932Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00302_7900000_006