TE OGH 1989/3/14 4Ob121/88

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Veröffentlicht am 14.03.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*** Schallplatten Vertrieb Gesellschaft mbH, Wien 6., Webgasse 43, vertreten durch Dr. Heidelinde Blum, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W*** & Co Gesellschaft mbH & Co KG, Wien 1., Gonzagagasse 1, vertreten durch Dr. Hans-Peter Benischke, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 370.000 S; Revisionsinteresse: 350.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 1.September 1988, GZ 1 R 111/88-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 6.Oktober 1987, GZ 39 Cg 9/87-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 11.901,45 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.081,95 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

M*** R*** Limited in London ist die Herstellerin sämtlicher mit der Marke "M***" bezeichneter Schallträger, darunter auch der im Jahre 1986 hergestellten Schallplatten der Interpretengruppe "Crime and the City Solution" mit dem Titel "Room of lights". Mit befristeten Verträgen übertrug M*** R*** Limited die Vertriebsrechte des Herstellers an mit der Marke "M***" bezeichneten Schallplatten für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs und der Schweiz an die "I*** TON GmbH" in Stuttgart, und zwar zuletzt mit dem bis 30.6.1987 befristeten Vertrag vom 1.7.1984, dessen Geltungsdauer mittlerweile bis 1990 verlängert worden ist. Die I*** TON GmbH übertrug - gleichfalls mit befristeten Verträgen - sämtliche ihr von M*** R*** Limited übertragenen Vertriebsrechte an Schallträgern mit der Marke "M***", soweit sie sich auf Österreich beziehen, exklusiv an die Klägerin. Ein solcher Vertrag wurde erstmals 1979 abgeschlossen und wiederholt derart verlängert, daß er auch noch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz in Geltung stand. Am 18.11.1986 begann die Klägerin (zu ergänzen offenbar: in Österreich) mit der Auslieferung von Schallplatten der Marke "M***" der Interpretengruppe "Crime and the City Solution" mit dem Titel "Room of lights" sowie den Cover-Vermerken "P & C 1986 M*** R*** LTD" und "M*** BY I*** TON GMBH, L*** P*** IN

W.G***". Bereits am 7.11.1986 hatte die Beklagte in London von L*** E*** Limited 30 Stück Schallplatten mit dem genannten Titel zum Preis von 109 englischen Pfund gekauft, sie nach Österreich eingeführt und hier zum Einzelverkaufspreis von 159 S zum Kauf angeboten bzw verkauft. Die Plattenhülle trug hier den Vermerk "P & C 1986 M*** R*** LTD...LONDON". L*** E*** Limited hatte die Schallplatten von der Herstellerin erworben; dabei waren keine Exportrestriktionen erteilt worden.

Bis Ende 1983 hatte zwischen der A*** M*** Gesellschaft zur Verwaltung und Auswertung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft mbH und der Beklagten ein Lizenzvertrag bestanden, welcher der Beklagten das Recht zu bestimmten "Parallelimporten" einräumte; seither besteht ein solcher Lizenzvertrag nicht mehr. Mit der Behauptung, daß die Beklagte mit dem Vertrieb dieser Schallplatten gegen das ausschließliche Verbreitungsrecht der Klägerin für Österreich verstoßen habe, begehrt die Klägerin - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren noch von Interesse - das Urteil, die Beklagte sei schuldig, es zu unterlassen, Schallplatten mit dem Label "M***" ohne Zustimmung der Klägerin nach Österreich zu importieren und/oder in Österreich zu verbreiten. Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Der Verbreitungsanspruch der Plattenherstellerin M*** R*** Limited sei durch den ohne Auferlegung irgendwelcher Exportrestriktionen erfolgten Plattenverkauf an L*** E*** Limited erschöpft. Auch habe die Beklagte ab dem Zeitpunkt, in welchem ihr die Vertriebsrechte der Klägerin bekannt geworden seien, Schallplatten mit dem Label "M***" ausschließlich nur noch von der Klägerin erworben, so daß keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe. Das Erstgericht erkannte im Sinne des Unterlassungsbegehrens. Es stellte den eingangs wiedergegebenen - im wesentlichen unstrittigen - Sachverhalt fest und führte rechtlich aus, daß das dem Schallplattenhersteller gemäß § 76 Abs 1 UrhG zustehende ausschließliche Verbreitungsrecht für das Gebiet von Österreich der Klägerin überlassen worden sei; diese habe dem Londoner Schallplattenerwerb der Beklagten nicht zugestimmt. Sogenannte "Parallelimporte" seien aber gemäß § 16 Abs 3 UrhG nur dann zulässig, wenn die solchen Einfuhren regelmäßig vorangegangenen ausländischen Veräußerungsakte mit Einwilligung eines im Inland nach inländischem Urheberrecht zur Verbreitung der Werkstücke Berechtigten geschehen seien. Da die Beklagte somit durch die Einfuhr der Schallplatten nach Österreich das Verbreitungsrecht der Klägerin verletzt habe, sei deren Unterlassungsanspruch gemäß § 81 Abs 1 UrhG berechtigt. Wiederholungsgefahr sei schon deshalb gegeben, weil die Beklagte dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch mit der Behauptung entgegengetreten sei, zu der beanstandeten Handlung berechtigt gewesen zu sein. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteige. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach der Klägerin als Lizenznehmerin der Schallplattenherstellerin für Österreich ein Unterlassungsanspruch gemäß § 81 Abs 1 UrhG zustehe, weil das Verbreitungsrecht des Herstellers durch dessen Plattenverkauf an "L*** E*** Limited" nicht im Sinne des § 16 Abs 3, erster Halbsatz, UrhG "erschöpft" worden sei. Der "Parallelimport" der Beklagten habe das der Klägerin im Wege räumlich beschränkter Werknutzungsrechte oder -bewilligungen überlassene Verbreitungsrecht in Österreich verletzt, weil sie dem Plattenerwerb der Beklagten von L*** E*** Limited in London als gemäß § 16 Abs 3, zweiter Halbsatz, UrhG nach inländischem Urheberrecht Berechtigte nicht zugestimmt habe. Dem stünden auch die Art 13 und 20 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ("ÖEWGA") BGBl 1972/466 nicht entgegen: Wie insbesondere Dittrich (Zum Import von Tonträgern aus dem EWG-Bereich, ÖBl 1982, 141 ff) ausführlich und schlüssig begründet habe, seien die genannten Bestimmungen dieses Abkommens nicht unmittelbar anzuwenden, sondern bloß als völkerrechtliche Verpflichtung zu verstehen, die sich ausschließlich an die Vertragsstaaten wende; durch sie sei dem § 16 Abs 3, zweiter Halbsatz, UrhG nicht derogiert worden. In diesem Sinne hätten auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und der BGH in vergleichbaren Fällen betreffend Schallplattenimporte aus Portugal und Israel entschieden. Diesen Entscheidungen lägen Abkommen der beiden genannten Länder mit der EWG zugrunde, die den Art 13 und 20 ÖEWGA im wesentlichen entsprechende Bestimmungen enthielten. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens.

Die Klägerin stellt in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Anders als im Fall der Entscheidung SZ 52/114 = EvBl 1979/242 =

ÖBl 1980, 25 = GRURInt 1980,125 (mit zustimmender Anmerkung von

E. Ulmer), in welcher der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat, daß die Zulässigkeit sogenannter "Parallelimporte" von Schallplatten oder anderen Tonträgern nach § 16 Abs 3, zweiter Halbsatz, UrhG davon abhängt, ob der dieser Einfuhr regelmäßig vorausgegangene ausländische Veräußerungsakt mit Einwilligung eines im Inland nach österreichischem Urheberrecht zur Verbreitung der Werkstücke Berechtigten erfolgt ist, ist die vorliegende Klage nicht von einer Wahrnehmungsgesellschaft, der auf Grund von Übertragungserklärungen der Urheber räumlich beschränkte Werknutzungsrechte eingeräumt wurden, eingebracht worden, sondern von einem Importeur, dem vom ausländischen Tonträgerhersteller bzw von dessen vertraglichem Lizenznehmer ein räumlich begrenztes Alleinvertriebsrecht für Österreich eingeräumt wurde. Auch die Revisionswerberin wendet sich aber nicht mehr gegen die zutreffende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach die Grundsätze der Entscheidung SZ 52/114 auch im vorliegenden Fall anwendbar sind, in welchem der Hersteller von Schallträgern das ihm gemäß § 76 Abs 1 UrhG zustehende ausschließliche Verbreitungsrecht gemäß § 76 Abs 6 iVm §§ 24, 26 UrhG einem anderen als ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat (vgl Frotz in ÖBl 1977, 137 ff !144 ). Sie beharrt aber weiterhin unter Berufung auf die Ausführungen Koppensteiners (in JBl 1982, 18 ff) darauf, daß die Art 13 und 20 ÖEWGA unmittelbar anwendbar ("self executing") seien und daher als lex posterior dem § 16 Abs 3

2. Halbsatz, UrhG derogiert hätten; diese Bestimmungen seien ebenso zu verstehen wie Art 30 und 36 EWGV, aus denen der EuGH ein Verbot der Blockierung des Parallelimportes von Werkstücken innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft herleite.

Auch der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner Entscheidung SZ 52/114 bereits mit der Frage der Vereinbarkeit seiner rechtlichen Lösung mit dem ÖEWGA befaßt; zutreffend verweist aber Koppensteiner (aaO 19) darauf, daß der dabei bezogene Standpunkt, § 16 Abs 1 und 3 UrhG werde durch das ÖEWGA ganz generell nicht berührt, nur mit dem Hinweis auf kartellrechtliche Bestimmungen begründet worden ist. Nun entspricht es aber ganz einhelliger Auffassung, daß der hiefür maßgebliche Art 23 ÖEWGA im Unterschied zum EG-Recht (Art 85, 86 EWGV) nicht unmittelbar anwendbar ist und daher einer Konkretisierung durch die Erlassung innerstaatlicher Vorschriften bedarf (vgl die ErlBem zur RV des KartG 1988, 633 BlgNR 17.GP 25); ebenso ist es richtig, daß es innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft selbst überhaupt keine territorial beschränkten Vertriebs- oder Verbreitungsrechte gibt, weil dies nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl die Nachweise bei Koppensteiner aaO 19 f und Kucsko, GRURInt 1980, 139 FN 9) den Art 30 und 36 EWGV über die Verbote mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung widersprechen würde (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 313).

Es bedarf daher noch einer ergänzenden Prüfung, ob dem in SZ 52/114 gewonnenen Ergebnis nicht etwa die Bestimmungen der Art 13 und 20 ÖEWGA im Wege stehen. Das ist mit dem Berufungsgericht schon deshalb zu verneinen, weil der aus Art 30 und 36 EWGV abgeleitete Grundsatz der Unzulässigkeit territorial beschränkter Vertriebs- oder Verbreitungsrechte im Verkehr zwischen der EWG und einem mit ihr - wie Österreich - bloß durch ein Freihandelsabkommen verbundenen Staat nicht gilt (Schönherr aaO). Diesbezüglich besteht ein internationaler Entscheidungseinklang: Nicht nur das Schweizerische Bundesgericht hat in seiner Entscheidung vom 25.1.1979 BGE 105 II 49 = ÖBl 1980,15 = GRURInt 1979,569 im Fall eines Waschmittel-Parallelimportes aus der Bundesrepublik Deutschland in die Schweiz unter einer für die Klägerin in der Schweiz registrierten Marke zu den dem Art 13 und 20 ÖEWGA nahezu wortgleichen Bestimmungen des Freihandelsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft diese Auffassung vertreten; auch der BGH hat in seiner Entscheidung vom 27.2.1981 BGHZ 1980,101 = ÖBl 1981,140 = GRURInt 1981,562 (mit zustimmender Anmerkung von E.Ulmer), welche einen Parallelimport von Schallplatten aus Israel in die Bundesrepublik Deutschland betraf, zu der Art 20 ÖEWGA wörtlich gleichlautenden Bestimmung des Art 11 des "Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel" vom 11.5.1975 ausgesprochen, daß zwar der Inlandsberechtigte auf Grund des ihm nach deutschem Urheberrecht zustehenden ausschließlichen Verbreitungsrechtes die Einfuhr von Tonträgern nicht unterbinden kann, die in einem anderen EWG-Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, daß aber dieser Grundsatz nicht für Importe aus einem solchen Staat gilt, der mit der EWG nur ein Freihandelsabkommen geschlossen hat. Schließlich hat auch der EuGH selbst in seinem Urteil vom 9.2.1982 ÖBl 1982,136 = GRURInt 1982,372 im Fall eines Parallelimportes von Schallplatten aus Portugal nach Großbritannien ausgesprochen, daß Art 14 Abs 2 (entspricht dem Art 13 Abs 2 ÖEWGA) und Art 23 (entspricht wörtlich dem Art 20 ÖEWGA) des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Republik vom 22.7.1972 die Anwendung der zu Art 30 und 36 EWGV ergangenen Rechtsprechung deshalb nicht rechtfertigen könnten, weil das genannte Abkommen nicht auf die Schaffung eines einheitlichen Marktes abziele, dessen Bedingungen denen eines Binnenmarktes möglichst gleichkämen. Damit erweist sich aber die vom Beklagten bekämpfte Rechtsansicht des Berufungsgerichtes als zutreffend, welches mit Dittrich (in ÖBl 1982, 141 ff) zu Recht ausgesprochen hat, daß Freihandelsabkommen wie das ÖEWGA wegen seiner im Vergleich zum EWGV beschränkteren Ziele anders als dieser Vertrag auszulegen sind und insbesondere Art 13 und 20 ÖEWGA auch der Ausübung von Immaterialgüterrechten nicht entgegenstehen (vgl auch Kucsko aaO 142 f; Schönherr aaO). Dieselbe Rechtsansicht hat übrigens auch das Berufungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 16.9.1983 MR 1985/6 Archiv 11 mit zustimmender Anmerkung von Walter !ebenda Archiv 12 vertreten und dabei mit Recht darauf hingewiesen, daß der entgegenstehenden Auffassung Koppensteiners vor allem durch das Erkenntnis des EuGH vom 9.2.1982 der Boden entzogen wurde. Entgegen der Meinung der Beklagten sind nach den insoweit übereinstimmenden Präambeln der Abkommen zwischen der (EWG und Portugal einerseits !siehe die Wiedergabe unter Punkt 10. der EuGH-Entscheidung ÖBl 1982,136 sowie Österreich andererseits) diese beiden Abkommen von den Vertragsparteien (u.a.) zu dem Zweck geschlossen worden, "in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens über die Errichtung von Freihandelszonen die Hemmnisse annähernd für ihren gesamten Handel schrittweise zu beseitigen"; in beiden Fällen handelt es sich um Freihandelsabkommen, die nicht auf die Schaffung eines einheitlichen Marktes abzielen, dessen Bedingungen denen eines Binnemarktes möglichst nahekommen (siehe zum ÖEWGA auch Dittrich aaO 149). Ist aber aus den angeführten Erwägungen § 16 Abs 3, zweiter Halbsatz, UrhG iVm §§ 24,26 und 76 Abs 6 UrhG durch die Art 13 und 20 ÖEWGA nicht berührt worden, dann braucht auf die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Bestimmungen nicht mehr näher eingegangen zu werden. Auf die durch die UrhGNovelle 1988 BGBl 601 geänderte Rechtslage ist im vorliegenden Fall noch nicht Bedacht zu nehmen, weil diese Novelle erst mit 1.1.1990 in Kraft tritt. Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E16807

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0040OB00121.88.0314.000

Dokumentnummer

JJT_19890314_OGH0002_0040OB00121_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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