Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidung 4 Ob 350/69 ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil dort die Frage offenbar nicht aufgeworfen worden war, ob die Einwilligung des Berechtigten zur Übertragung des Eigentums an den Lieferanten nur für ein bestimmtes Gebiet, das auch Österreich umfaßte, erteilt worden war. (T1) Veröff: ÖBl 1973,137