Norm
UrhG §16 Abs3Rechtssatz
Die Bekanntgabe des Verkaufsgebietes der vom Hersteller ausgelieferten Schallplatten an die zuständige Wahrnehmungsgesellschaft ist nicht nur für die Berechnungsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Lizenzgebühr maßgebend, sondern bestimmt darüber hinaus gleichzeitig auch den geographischen Umfang der ihm von der GEMA im Einzelfall für die betreffenden Werkstücke eingeräumten Verbreitungsbefugnis. Nur für das so bezeichnete Gebiet hat die zuständige Wahrnehmungsgesellschaft ihre Einwilligung zur Verbreitung im Sinne des § 16 Abs 3 UrhG erteilt; einer Verbreitung der betreffenden Werkstücke außerhalb dieses örtlichen Bereiches kann sie sich hingegen unter Berufung auf ihr Verbreitungsrecht nach § 16 Abs 1 UrhG widersetzen, ohne daß ihr diesbezüglich ein "Verbrauch" dieses Rechtes nach § 16 Abs 3 UrhG entgegengehalten werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0076984Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00302_7900000_009