Norm
UrhG §16 Abs3Rechtssatz
Wird angemessen berücksichtigt, dass im Geschäftsverkehr im Zusammenhang mit Softwareüberlassungsverträge bzw Softwarenutzungsverträgen der Rechtsbegriff "Kauf(vertrag)" in aller Regel vermieden und durch zahlreiche andere, teils unbenannte und nicht sehr kennzeichnende Vertragsbezeichnungen (Nutzungsüberlassung, Nutzungskauf, Lizenzvertrag ua) "ersetzt" wird, dass jedoch bei wirtschaftlicher Betrachtung des Geschäftsfalles dem Erwerber die zeitlich unbegrenzte Verfügungsmacht über das "Werkstück" (die Computerprogrammkopie bzw -Diskette) eingeräumt wird, dann muss bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des § 16 Abs 3 UrhG eine derartige Softwareüberlassung, bei der das in der Software zum Ausdruck gelangte Computerprogramm als dessen "Vervielfältigungsstück, Kopie" also gleich einem Werkstück im Sinne des § 16 UrhG enthalten ist, durchaus als "Sachkauf" beurteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113876Dokumentnummer
JJR_20000523_OGH0002_0040OB00030_00S0000_002