Norm
UrhG §16 Abs3Rechtssatz
Da dem ersten Halbsatz des § 16 Abs 3 UrhG eine Beschränkung auf inländische Veräußerungsakte nicht zu entnehmen ist, nach dem Zweck der gesamten Regelung vielmehr die Rechtsfolge der Erschöpfung des Verbreitungsrechtes auch bei Erstveräußerungen von Werkstücken im Ausland eintritt, kommt es bei der Beurteilung der Zulässigkeit von "Parallelimporten" nach § 16 Abs 3 UrhG entscheidend darauf an, ob die solchen Einfuhren regelmäßig vorausgegangenen ausländischen Veräußerungsakte mit Einwilligung eines - im Inland nach inländischem Urheberrecht - zur Verbreitung der Werkstücke Berechtigten erfolgt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0076968Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00302_7900000_008