RS OGH 1979/7/10 4Ob302/79

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Veröffentlicht am 10.07.1979
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Norm

UrhG §16 Abs1
UrhG §16 Abs3
UrhG §24
UrhG §26

Rechtssatz

Durch jene Vorschriften des "GEMA-Normalvertrages für die phonographische Industrie (Schallplatten) 1975", welche den Hersteller zur Angabe des örtlichen Verbreitungsgebietes aller aus seinem Lager hinausgehenden Schallplatten verpflichten, wird die Verbreitungsbefugnis des Herstellers auf den betreffenden räumlichen Bereich beschränkt. Das Verbreitungsrecht bezieht sich solcherart nur auf die gerade für den jeweiligen Inlands-oder Auslandsverkauf genannten Werkstücke, für die eine entsprechende vertragsgemäße Lizenzgebühr entrichtet wird. Daraus folgt, daß die Rechtseinräumung an den Hersteller nach Stückzahl und Verbreitungsgebiet erst durch seine Mitteilungen und Meldungen an die GEMA konkretisiert wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 302/79
    Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 302/79
    Veröff: SZ 52/114 = EvBl 1979/242 S 662 = ÖBl 1980,25

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0076918

Dokumentnummer

JJR_19790710_OGH0002_0040OB00302_7900000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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