TE OGH 2004/5/25 4Ob115/04x

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Veröffentlicht am 25.05.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****verband *****, vertreten durch Dr. Josef Schartmüller, Rechtsanwalt in Pregarten, gegen die beklagte Partei K***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Leistung, Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 13.749,70 EUR sA; Revisionsinteresse 12.738,09 EUR sA), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. Februar 2004, GZ 1 R 11/04z-15, mit dem infolge Berufung der Beklagten das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts Linz vom 11. November 2003, GZ 1 Cg 338/01y-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Teil- und Zwischenurteil des Erstgerichts mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, dass es wie folgt zu lauten hat:

"1. Das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger 2.563,90 EUR zuzüglich 4 % Zinsen seit 24. August 2001 binnen 14 Tagen zu zahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht.

2. Die Beklagte ist schuldig, es zu unterlassen, Fotoaufnahmen, die vom Fotografen Erich B***** hergestellt wurden und Oberösterreicherinnen zeigen, und an denen dem Kläger die Leistungsschutzrechte zukommen, ohne Zustimmung des Klägers oder des Fotografen Erich B***** zu veröffentlichen.

3. Das Mehrbegehren auf Zahlung von 1.011,61 EUR zuzüglich 4 % Zinsen seit 24. August 2001 und das Mehrbegehren auf Unterlassung der Veröffentlichung von Lichtbildern ohne Nennung des Herstellers werden abgewiesen.

4. Die Beklagte ist schuldig, auf ihre Kosten den Kopf und die Punkte 2 und 4 dieses Urteils in der periodisch erscheinenden Druckschrift 'Kronen Zeitung' Oberösterreich, wie für redaktionelle Zeitungsartikel verwendet, binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils zu veröffentlichen, und zwar in Normalschrift, mit Fettdruck-Überschrift, wie für Schlagzeilen in Zeitungen verwendet, und Fettdruck-Umrandung, sowie mit fettgedruckten Namen der Prozessparteien.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten."

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist ein als Verein organisierter Rechtsschutzverband. Der Fotograf Erich B***** (idF: Fotograf) ist Mitglied des Klägers. Er hat diesem mit Erklärung vom 31. 10. 2001 die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Rechte zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragen. Die Beklagte ist Medieninhaberin der Regionalausgabe Oberösterreich der "Kronen Zeitung".Der Kläger ist ein als Verein organisierter Rechtsschutzverband. Der Fotograf Erich B***** in der Fassung, Fotograf) ist Mitglied des Klägers. Er hat diesem mit Erklärung vom 31. 10. 2001 die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Rechte zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragen. Die Beklagte ist Medieninhaberin der Regionalausgabe Oberösterreich der "Kronen Zeitung".

Die Beklagte veranstaltet die Aktion "Schöne Oberösterreicherinnen". Im Zuge dieser Aktion werden Oberösterreicherinnen aufgefordert, ihr Foto samt Kurzbeschreibung an die Beklagte zur Veröffentlichung in der Zeitung und im Internet unter www.k*****.at/ooe einzusenden.

Der Fotograf hat für eine Modellagentur Models fotografiert. Die Fotos waren für Setkarten und für die Veröffentlichung auf der firmeneigenen Homepage der Agentur bestimmt. Die Setkarten wurden an potenzielle Auftraggeber der Models versandt. Für die Erstellung der Setkarten hatten die Models 7.000 S zu zahlen. Der Fotograf rechnete seine Leistungen mit der Agentur ab. Auf den Rechnungen wurde vermerkt "Nutzungsrechte gegen an den Rechnungsempfänger über".

Zwischen dem Fotografen und der Agentur wurde über die Nutzungsrechte der Agentur nie gesprochen. Es war aber klar, dass die Fotos für Setkarten verwendet, auf der firmeneigenen Homepage veröffentlicht und den Models für private Zwecke zur Verfügung gestellt werden sollten.

Der Fotograf fotografierte auch Privatkundinnen, die Fotos für private Zwecke benötigten. Bei der Zahlung erhielten sie als Rechnung nur einen Kassazettel.

In der Folge wurden vom Fotografen hergestellte Fotos von Models und auch von Privatkundinnen als Fotos "Schöner Oberösterreicherinnen" sowohl in der "Kronen Zeitung" als auch auf der oben erwähnten Website veröffentlicht, ohne dass der Fotograf oder der Kläger zugestimmt hätten. Ob der Fotograf bei der Veröffentlichung genannt wurde, steht nicht fest.

Der Kläger begehrt 3.575,50 EUR sA; er begehrt weiters, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, Fotoaufnahmen, die vom Fotografen Erich B***** hergestellt wurden und Oberösterreicherinnen zeigen, an welchen Fotoaufnahmen dem Fotografen Erich B*****, Inhaber der nicht protokollierten Einzelfirma "A*****", und/oder dem Kläger die Leistungsschutzrechte zukommen, ohne Zustimmung des Klägers oder des Fotografen Erich B***** und ohne Nennung des Herstellers zu veröffentlichen, ohne dafür über eine Werknutzungsbewilligung durch den Kläger oder den Fotografen Erich B***** zu verfügen, und ihn zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen. Die Beklagte sei nicht zur Veröffentlichung berechtigt gewesen. Dem Fotografen stehe ein angemessenes Entgelt von 2.079,90 EUR und als Ersatz für schuldhaft zugefügten Vermögensschaden ein Zuschlag gemäß § 87 Abs 3 UrhG von 1.495,61 EUR zu. Bei zumindest sieben Fotos habe die Beklagte gegen ihre Verpflichtung verstoßen, den Fotografen als Hersteller der Lichtbilder zu nennen.Der Kläger begehrt 3.575,50 EUR sA; er begehrt weiters, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, Fotoaufnahmen, die vom Fotografen Erich B***** hergestellt wurden und Oberösterreicherinnen zeigen, an welchen Fotoaufnahmen dem Fotografen Erich B*****, Inhaber der nicht protokollierten Einzelfirma "A*****", und/oder dem Kläger die Leistungsschutzrechte zukommen, ohne Zustimmung des Klägers oder des Fotografen Erich B***** und ohne Nennung des Herstellers zu veröffentlichen, ohne dafür über eine Werknutzungsbewilligung durch den Kläger oder den Fotografen Erich B***** zu verfügen, und ihn zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen. Die Beklagte sei nicht zur Veröffentlichung berechtigt gewesen. Dem Fotografen stehe ein angemessenes Entgelt von 2.079,90 EUR und als Ersatz für schuldhaft zugefügten Vermögensschaden ein Zuschlag gemäß Paragraph 87, Absatz 3, UrhG von 1.495,61 EUR zu. Bei zumindest sieben Fotos habe die Beklagte gegen ihre Verpflichtung verstoßen, den Fotografen als Hersteller der Lichtbilder zu nennen.

Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Ihr sei nicht bekannt, dass der Fotograf dem Kläger die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Rechte zur treuhändigen Wahrnehmung übertragen habe. Sie sei nicht Medieninhaberin der Homepage und daher insoweit nicht passiv legitimiert. Dem Kläger fehle für das Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehren das Rechtsschutzinteresse, weil er mit dem Urteil zu 37 Cg 168/00k des Handelsgerichts Wien über ein rechtskräftiges Urteil verfüge. Die begehrten Veröffentlichungshonorare seien ortsunüblich und krass überhöht.

Das Erstgericht erkannte mit Teil- und Zwischenurteil das Zahlungsbegehren mit 2.563,90 EUR sA als dem Grunde nach zu Recht bestehend, wies das Zahlungsmehrbegehren von 1.011,61 EUR sA ab, erkannte die Beklagte schuldig, es zu unterlassen, Fotoaufnahmen, die vom Fotografen Erich B***** hergestellt wurden und Oberösterreicherinnen zeigen, an welchen Fotoaufnahmen dem Fotografen Erich B*****, Inhaber der nicht protokollierten Einzelfirma „A*****", und/oder dem Kläger die Leistungsschutzrechte zukommen, ohne Zustimmung des Klägers oder des Fotografen Erich B***** zu veröffentlichen, ohne dafür über eine Werknutzungsbewilligung durch den Kläger oder den Fotografen Erich B***** zu verfügen; wies das Unterlassungsmehrbegehren, die Veröffentlichung von Fotos "ohne Nennung des Herstellers" zu untersagen ab und gab dem Veröffentlichungsbegehren statt. Nach dem Zweck der eingeräumten Werknutzung sollte die Agentur ihre Aufgaben bei der Vermittlung der Models wahrnehmen können. Die Veröffentlichung in einer Zeitung sei davon nicht umfasst. Das Gleiche gelte bei der Anfertigung von Fotos zu privaten Zwecken. Auch insoweit habe die Beklagte durch die Veröffentlichung in der Zeitung das Ausschließungsrecht des Fotografen gemäß § 74 Abs 1 UrhG verletzt. Der Kläger habe jedoch nicht bewiesen, dass die Veröffentlichung ohne Nennung des Herstellers erfolgt sei. Durch die rechtskräftige Entscheidung zu 37 Cg 168/00k sei das Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht weggefallen, weil Gegenstand jenes Verfahrens Fotos eines anderen Fotografen gewesen seien. Die Forderung nach einem angemessenen Entgelt und nach Ersatz des Vermögensschadens bestehe für die Veröffentlichung in der "Kronen Zeitung" dem Grunde nach zu Recht; soweit sich das Begehren auf die Veröffentlichung im Internet beziehe, sei es mangels Passivlegitimation der Beklagten abzuweisen.Das Erstgericht erkannte mit Teil- und Zwischenurteil das Zahlungsbegehren mit 2.563,90 EUR sA als dem Grunde nach zu Recht bestehend, wies das Zahlungsmehrbegehren von 1.011,61 EUR sA ab, erkannte die Beklagte schuldig, es zu unterlassen, Fotoaufnahmen, die vom Fotografen Erich B***** hergestellt wurden und Oberösterreicherinnen zeigen, an welchen Fotoaufnahmen dem Fotografen Erich B*****, Inhaber der nicht protokollierten Einzelfirma „A*****", und/oder dem Kläger die Leistungsschutzrechte zukommen, ohne Zustimmung des Klägers oder des Fotografen Erich B***** zu veröffentlichen, ohne dafür über eine Werknutzungsbewilligung durch den Kläger oder den Fotografen Erich B***** zu verfügen; wies das Unterlassungsmehrbegehren, die Veröffentlichung von Fotos "ohne Nennung des Herstellers" zu untersagen ab und gab dem Veröffentlichungsbegehren statt. Nach dem Zweck der eingeräumten Werknutzung sollte die Agentur ihre Aufgaben bei der Vermittlung der Models wahrnehmen können. Die Veröffentlichung in einer Zeitung sei davon nicht umfasst. Das Gleiche gelte bei der Anfertigung von Fotos zu privaten Zwecken. Auch insoweit habe die Beklagte durch die Veröffentlichung in der Zeitung das Ausschließungsrecht des Fotografen gemäß Paragraph 74, Absatz eins, UrhG verletzt. Der Kläger habe jedoch nicht bewiesen, dass die Veröffentlichung ohne Nennung des Herstellers erfolgt sei. Durch die rechtskräftige Entscheidung zu 37 Cg 168/00k sei das Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht weggefallen, weil Gegenstand jenes Verfahrens Fotos eines anderen Fotografen gewesen seien. Die Forderung nach einem angemessenen Entgelt und nach Ersatz des Vermögensschadens bestehe für die Veröffentlichung in der "Kronen Zeitung" dem Grunde nach zu Recht; soweit sich das Begehren auf die Veröffentlichung im Internet beziehe, sei es mangels Passivlegitimation der Beklagten abzuweisen.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren mit Endurteil ab und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Bei den Fotos handle es sich um Lichtbildwerke. Der Urheber habe das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Die Veröffentlichung in der "Kronen Zeitung" sei eine Verbreitungshandlung. Das Verbreitungsrecht des Urhebers sei aber aufgrund der Veräußerung der Fotos an die Agentur und an Privatkundinnen erschöpft.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.

Der Urheber hat gemäß § 16 Abs 1 UrhG das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Das Verbreitungsrecht ist erschöpft, wenn und soweit Werkstücke mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind (§ 16 Abs 3 UrhG). Der Urheber kann die Weiterveräußerung der von ihm veräußerten Werkstücke daher nicht unter Berufung auf sein Urheberrecht untersagen (4 Ob 30/03s = MR 2000, 249 [Walter] - Handwerkerpaket WIN 2.3).Der Urheber hat gemäß Paragraph 16, Absatz eins, UrhG das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Das Verbreitungsrecht ist erschöpft, wenn und soweit Werkstücke mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind (Paragraph 16, Absatz 3, UrhG). Der Urheber kann die Weiterveräußerung der von ihm veräußerten Werkstücke daher nicht unter Berufung auf sein Urheberrecht untersagen (4 Ob 30/03s = MR 2000, 249 [Walter] - Handwerkerpaket WIN 2.3).

Erschöpft kann nur das Verbreitungsrecht werden (s Kucsko, Geistiges Eigentum 1178) und auch dieses wird nur in dem Umfang erschöpft, in dem Nutzungsrechte auf den Erwerber übergegangen sind (von Gamm, Urheberrechtsgesetz 353; s auch Loewenheim in Schricker, Urheberrecht² § 17 Rz 49).Erschöpft kann nur das Verbreitungsrecht werden (s Kucsko, Geistiges Eigentum 1178) und auch dieses wird nur in dem Umfang erschöpft, in dem Nutzungsrechte auf den Erwerber übergegangen sind (von Gamm, Urheberrechtsgesetz 353; s auch Loewenheim in Schricker, Urheberrecht² Paragraph 17, Rz 49).

Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Weiterveräußerung der vom Fotografen veräußerten Fotos, sondern um ihre Veröffentlichung in einer Zeitung. Das Recht des Urhebers, sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Veröffentlichungsrecht), ist im Gesetz nicht gesondert angeführt, weil es in den gesetzlich geregelten Verwertungsrechten mitenthalten ist (Kucsko aaO 1198). Als Verbreitungshandlung fällt daher auch die Veröffentlichung von Fotos in einer Zeitung unter § 16 Abs 1 UrhG (4 Ob 23/88 = SZ 61/135 - Rosa-Lila-Villa). Das ihr zugrunde liegende Veröffentlichungsrecht ist durch die Veräußerung der Fotos jedoch nicht erschöpft; der Urheber kann freilich dem Erwerber das Veröffentlichungsrecht - ausdrücklich oder schlüssig - einräumen. Für die Entscheidung ist daher maßgebend, ob der Fotograf den Abnehmern mit der Veräußerung der Fotos auch das Veröffentlichungsrecht eingeräumt hat.Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Weiterveräußerung der vom Fotografen veräußerten Fotos, sondern um ihre Veröffentlichung in einer Zeitung. Das Recht des Urhebers, sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Veröffentlichungsrecht), ist im Gesetz nicht gesondert angeführt, weil es in den gesetzlich geregelten Verwertungsrechten mitenthalten ist (Kucsko aaO 1198). Als Verbreitungshandlung fällt daher auch die Veröffentlichung von Fotos in einer Zeitung unter Paragraph 16, Absatz eins, UrhG (4 Ob 23/88 = SZ 61/135 - Rosa-Lila-Villa). Das ihr zugrunde liegende Veröffentlichungsrecht ist durch die Veräußerung der Fotos jedoch nicht erschöpft; der Urheber kann freilich dem Erwerber das Veröffentlichungsrecht - ausdrücklich oder schlüssig - einräumen. Für die Entscheidung ist daher maßgebend, ob der Fotograf den Abnehmern mit der Veräußerung der Fotos auch das Veröffentlichungsrecht eingeräumt hat.

Die Beklagte macht dazu geltend, dass der Vermerk auf der Rechnung "Nutzungsrechte gehen an den Empfänger über" schon bei wörtlicher Auslegung den jeweiligen Empfänger dazu berechtige, die Lichtbilder in Tageszeitungen zu veröffentlichen. Es sei dies überdies eine Verwendung zu privaten Zwecken. Die Veröffentlichung sei daher durch die Befugnisse gedeckt, die der Fotograf seinen Abnehmern eingeräumt habe.

Das Ausmaß der Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erhält, reicht im Zweifel nicht weiter, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich erscheint. Bei der Auslegung ist daher der Zweck des Vertrags entscheidend (4 Ob 53/93 = ÖBl 1993, 184 - Kostümentwürfe mwN; s auch 4 Ob 70/03b = MR 2003, 315 - Prospekte und Anzeigen).

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Fotograf den Umfang der von ihm eingeräumten Befugnisse weder mit der Agentur noch mit den Privatkundinnen erörtert. Allen Beteiligten war aber klar, wofür die Fotos verwendet werden sollten. Bei den Privatkundinnen waren dies private Zwecke; bei der Agentur kam die Verwendung für die Setkarten und auf der firmeneigenen Homepage dazu. Bei dieser Sachlage konnten redliche Parteien den Rechnungsvermerk "Nutzungsrechte gehen an den Empfänger über" nur dahin verstehen, dass die für die beabsichtigte Verwendung notwendigen Nutzungsrechte übergehen.

Die Veröffentlichung eines Fotos in einer Zeitung ist keine private Nutzung; sie steht auch mit der Verwendung eines Fotos für Setkarten oder auf der firmeneigenen Homepage in keinem Zusammenhang. Mit der Veräußerung der Fotos hat der Fotograf daher seinen Abnehmern nicht auch das Recht eingeräumt, die Fotos in einer Zeitung zu veröffentlichen. Dass dies seinen Kundinnen möglicherweise nicht bewusst war und sie die Fotos daher der Zeitung überlassen haben, vermag am Umfang der ihnen eingeräumten Befugnisse nichts zu ändern.

Die Beklagte erhebt weitere Einwendungen; auch diese Einwendungen sind nicht berechtigt:

1. Zur Aktivlegitimation

Die Beklagte hat in der Klagebeantwortung die Aktivlegitimation des Klägers insoweit bestritten, als sie vorgebracht hat, ihr sei nicht bekannt, dass der Fotograf dem Kläger die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Rechte zur treuhändigen Wahrnehmung übertragen habe. Sie beantrage, dem Kläger aufzutragen, die in der Klage als Beweismittel genannte "Wahrnehmungserklärung" binnen 3 Tagen bei Gericht niederzulegen und die Beklagte davon zu verständigen (AS 10).

In ihrer Erklärung zur Richtigkeit der vom Kläger in der Folge vorgelegten Urkunde hat die Beklagte auf ihr Vorbringen verwiesen (AS 28). Dieses Vorbringen hat sich, wie oben wiedergegeben, darauf beschränkt, die fehlende Kenntnis der Rechtsübertragung zu behaupten. Damit hat die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, nur unsubstantiiert bestritten, so dass das Erstgericht von einer wirksamen Übertragung der Rechte des Fotografen auf den Kläger ausgehen konnte.

Zu dem von der Beklagten erstmals in der Berufung erwähnten Passus der Wahrnehmungserklärung, wonach "die gegenständliche Rechtseinräumung (...) nur für den Fall und die Dauer einer dem RSV erteilten Betriebsgenehmigung" gilt, ist im Übrigen zu bemerken, dass eine solche Einschränkung bei einer Auslegung nach dem Vertragszweck wohl nur dahin verstanden werden kann, dass sie bloß dann gilt, wenn eine für die Tätigkeit des Rechtsschutzverbands notwendige Betriebsgenehmigung fehlt. Ist eine Betriebsgenehmigung aber gar nicht notwendig, weil es sich um keine Verwertungsgesellschaft, sondern um einen in der Rechtsform eines Vereins organisierten Rechtsschutzverband handelt, so werden redliche und vernünftige Parteien die Einschränkung als gegenstandslos betrachten.

2. Zum Rechtsschutzinteresse

Die Beklagte macht geltend, dass dem Kläger das Rechtsschutzinteresse fehle, weil er in einem Parallelverfahren einen rechtskräftigen Titel erwirkt habe. Gegenstand des Parallelverfahrens waren jedoch Ansprüche, die der Fotograf Heinz-Peter L***** dem Kläger übertragen hatte. Das zu 37 Cg 168/00k des Handelsgerichts Wien ergangene Unterlassungsgebot nimmt daher auf diesen Fotografen Bezug. Die fehlende Zustimmung des Fotografen Heinz-Peter L***** zur Verbreitung der Lichtbilder bildet - neben der des Klägers - ein Tatbestandsmerkmal.

Im vorliegenden Fall geht es hingegen um Lichtbilder, deren Verbreitung ohne Zustimmung des Klägers oder des Fotografen Erich B***** unzulässig ist. Es trifft daher nicht zu, dass der Kläger aufgrund des zu 37 Cg 168/00k erwirkten Titels wegen der hier verfahrensgegenständlichen Verletzung von Leistungsschutzrechten Exekution führen könnte.

3. Zum Unterlassungsbegehren

Richtig ist, dass das Unterlassungsbegehren nur auf Leistungsschutzrechte Bezug nimmt. Ebenso trifft es zu, dass die verfahrensgegenständlichen Fotos als Lichtbildwerke im Sinne des § 3 UrhG zu werten sind. Daraus folgt aber entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, dass das Unterlassungsbegehren abzuweisen wäre:Richtig ist, dass das Unterlassungsbegehren nur auf Leistungsschutzrechte Bezug nimmt. Ebenso trifft es zu, dass die verfahrensgegenständlichen Fotos als Lichtbildwerke im Sinne des Paragraph 3, UrhG zu werten sind. Daraus folgt aber entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, dass das Unterlassungsbegehren abzuweisen wäre:

Urheberrechtsschutz für Lichtbildwerke und Leistungsschutz nach §§ 73 ff UrhG schließen einander nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, so dass Lichtbildwerken parallel zum urheberrechtlichen Schutz auch der Leistungsschutz offen steht (4 Ob 179/01d = ÖBl 2003, 39 [Gamerith] - Eurobike mwN). Ob daraus folgt, dass der gewerbsmäßige Lichtbildhersteller durch Inanspruchnahme der Leistungsschutzrechte das Urheberrecht seines Angestellten, der das Lichtbild aufgenommen hat, verhindern kann (s Noll, Lichtbildwerk und/oder einfaches Lichtbild, ÖBl 2003, 164, der das Konkurrenzproblem dahin löst, dass er ein Leistungsschutzrecht des Unternehmers bei gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken verneint), kann hier offen bleiben.Urheberrechtsschutz für Lichtbildwerke und Leistungsschutz nach Paragraphen 73, ff UrhG schließen einander nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, so dass Lichtbildwerken parallel zum urheberrechtlichen Schutz auch der Leistungsschutz offen steht (4 Ob 179/01d = ÖBl 2003, 39 [Gamerith] - Eurobike mwN). Ob daraus folgt, dass der gewerbsmäßige Lichtbildhersteller durch Inanspruchnahme der Leistungsschutzrechte das Urheberrecht seines Angestellten, der das Lichtbild aufgenommen hat, verhindern kann (s Noll, Lichtbildwerk und/oder einfaches Lichtbild, ÖBl 2003, 164, der das Konkurrenzproblem dahin löst, dass er ein Leistungsschutzrecht des Unternehmers bei gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken verneint), kann hier offen bleiben.

Im vorliegenden Fall besteht keine Konkurrenz zwischen Leistungsschutzrecht des gewerbsmäßigen Lichtbildherstellers und Urheberrecht des das Lichtbild aufnehmenden Angestellten, sondern es geht allein darum, ob der Urheber sich damit begnügen kann, das Leistungsschutzrecht in Anspruch zu nehmen. Das setzt natürlich voraus, dass bei gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildwerken ein Leistungsschutzrecht überhaupt entsteht; dies ist aber im Hinblick darauf zu bejahen, dass der wesentliche Unterschied zwischen Urheberrecht und Leistungsschutzrecht im geringeren Schutzumfang des Leistungsschutzrechts besteht und das Lichtbild mit seiner Aufnahme nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt ist. Ob der Urheber den vollen Urheberrechtsschutz in Anspruch nimmt oder sich mit dem geringeren Leistungsschutz begnügt, muss ihm überlassen bleiben.

4. Zur Fassung des Unterlassungsgebots

Die Beklagte macht geltend, dass das Unterlassungsgebot überschießend formuliert sei. Da dem österreichischen Recht die Rechtsfigur der Prozessstandschaft fremd sei, setze die Klagelegitimation die Übertragung des Sachrechts voraus.

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Fotograf (ua) seine Leistungsschutzrechte auch tatsächlich dem Kläger übertragen. Nur insoweit ist der Kläger berechtigt, die Verletzung dieser Rechte durch Dritte geltend zu machen und nur soweit kann ein von ihm erwirkter Titel reichen.

Der Kläger hat seine Klage daher auch darauf gestützt, die dem Fotografen nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Rechte übertragen erhalten zu haben (AS 2). Dass das Unterlassungsbegehren dennoch so formuliert ist, dass es auch die Verbreitung von Fotos erfasst, an denen dem Fotografen die Leistungsschutzrechte zukommen, ist offenbar auf ein Versehen zurückzuführen. Das Ersturteil war daher mit der Maßgabe wiederherzustellen, dass davon nur Fotoaufnahmen erfasst werden, an denen dem Kläger die Leistungsschutzrechte zukommen. Zu entfallen hatte auch der Hinweis auf die fehlende Werknutzungsbewilligung, weil deren Fehlen ohnehin schon durch den Passus "ohne Zustimmung des ..." erfasst ist.

Der Revision war Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E73575

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00115.04X.0525.000

Im RIS seit

24.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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