Norm: GOG §91 Abs3
Rechtssatz: Der Rechtsmittelausschluss nach § 91 Abs 3 GOG erfasst nicht die Zurückweisung eines Fristsetzungsantrags aus formellen Gründen. Entscheidungstexte 1 Ob 36/21g Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 36/21g European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133599 Im RIS sei... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller behauptet in seinem beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Schriftsatz die Säumigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien bei der Erledigung eines vom ihm erhobenen Rekurses und beantragt, dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien aufzutragen, über den Rekurs gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 16. Februar 2011 zu entscheiden. Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof ist aber zur Entscheidun... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Neumayr und Dr. Roch als weitere Richter in der Fristsetzungssache der Antragstellerin B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, über den wegen behaupteter Säumigkeit des Landesgerichts St. Pölten bei der Erledigung von Verfahrenshandlungen gestellten Fristsetzungsantrag, den Beschluss gefasst:
Spruch: ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Daniel O*****, über den Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 8. November 2010, AZ 5 Fsc 3/10w, womit der Fristsetzungsantrag des Betroffenen zurückgewiesen wurde, den Beschluss gefasst:
Spruch: Der R... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der beim Landesgericht Krems anhängigen Konkurssache der Gemeinschuldnerin A***** Gesellschaft mbH, über den beim Oberlandesgericht Linz zur AZ 2 R 93/10z eingebrachten Fristsetzungsantrag der Gemeinschuldnerin, vertreten durch Dr. F***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst: ... mehr lesen...
Begründung: Für den Kläger ist ein einstweiliger Sachwalter bestellt, dem als Aufgabenkreis die Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden übertragen wurde. Der Betroffene beantragte zu 2 C 296/10d des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems die Wiederaufnahme eines dort anhängig gewesenen Besitzstörungsverfahrens (2 C 1639/07z). Das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems wies die Wiederaufnahmsklage am 18. März 2010 mit der
Begründung: zurück, dass eine Genehmigung durch den einstw... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Petra M*****, geboren am *****, vertreten durch den Vater Emmerich M*****, beide *****, über den Rekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15.... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller behauptet in seinem beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten und „an den übergeordneten Gerichtshof des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien" gerichteten Schriftsatz eine Säumigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien bei der Erledigung des von ihm erhobenen Rekurses samt Anregung einer Gesetzesprüfung vom 3. 12. 2008 (ON 19) und beantragt, das dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien übergeordnete Gericht möge ei... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss wies das dem Bezirksgericht Graz-Ost übergeordnete Landesgericht die Fristsetzungsanträge des Einschreiters zwar „zurück", wie aus der
Begründung: hervorgeht, ist damit aber auch eine Abweisung iSd § 91 Abs 3 GOG gemeint. Dagegen richtet sich der Rekurs des Dr. Alexander B*****. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das dem Bezirksgericht Graz-Ost übergeordnete Landesgericht die Fristsetzungsanträge des Einschreiters zwar „zurück", wie aus ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Anton S*****, infolge Rekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 20. Dezember 2007, GZ 5 Fsc 3-8/07-2, mit dem mehrere Fristsetzungsanträge des Betroffene... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Wels zu 17 P 125/03s anhängigen Sachwalterschaftssache des Betroffenen Anton S*****, über den als „außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichneten Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des L... mehr lesen...
Beschluss gefasst: Rechtliche Beurteilung Zu 1.: Der Rekurs des Betroffenen gegen die Zurückweisung des „außerordentlichen Revisionsrekurses" durch das Gericht zweiter Instanz als Durchlaufgericht ist zulässig (RIS-Justiz RS0044547), jedoch nicht berechtigt. Wie bereits das Gericht zweiter Instanz unter Berufung auf § 91 Abs 3 GOG zutreffend ausführte, ist die Abweisung eines Fristsetzungsantrags absolut unanfechtbar (1 Ob 193/04w mwN). Da der Oberste Gerich... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zu 1.: Der Rekurs des Betroffenen gegen die Zurückweisung des "außerordentlichen Revisionsrekurses" durch das Gericht zweiter Instanz als Durchlaufgericht ist zulässig (RIS-Justiz RS0044547), jedoch nicht berechtigt. Wie bereits das Gericht zweiter Instanz unter Berufung auf § 91 Abs 3 GOG zutreffend ausführte, ist die Abweisung eines Fristsetzungsantrags absolut unanfechtbar (zuletzt so 6 Ob 13/03k). Der Rekurs des Betroff... mehr lesen...
Begründung: Im anhängigen Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach § 273 ABGB (§ 236 AußStrG) hatte der Betroffene am 27. 2. 2002 beim Bezirksgericht den Antrag auf Einstellung des Verfahrens erhoben. Dieses Gericht bestellte einen ärztlichen Sachverständigen zur Prüfung der für eine Sachwalterbestellung erforderlichen Voraussetzungen. Am 21. 7. 2002 (eingelangt am 2. 8. 2002) beantragte der Betroffene, dem Bezirksgericht eine Frist zur Erledigung seines Einstellungsant... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der von der Einschreiterin im Namen des Verstorbenen und im eigenen Namen erhobene "Revisionsrekurs" kann zufolge des Ausspruches des Rekursgerichtes (§ 13 Abs 1 Z 2 AußStrG) und der nicht rein vermögensrechtlichen Natur des Entscheidungsgegenstandes nur ein "außerordentlicher" Revisionsrekurs sein (§ 14 Abs 5 AußStrG). Da § 14 Abs 1 AußStrG keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes macht, mit denen in der... mehr lesen...
Begründung: In ihrem Fristsetzungsantrag vom 7. 11. 2000 (Einlangen bei Gericht 9. 11. 2000) behauptet die betreibende Partei, das Gericht zweiter Instanz sei mit der Entscheidung über mehrere Rekurse in einem Exekutionsverfahren säumig, weil "die besondere Dringlichkeit der Erledigung von Rekursen und Anträgen in einer Exekutionssache, die der Durchsetzung eines angefangenen Bauvorhabens dienen soll, ... auf der Hand" liege. Dem Rekursgericht sei somit aufzutragen, "binnen jewe... mehr lesen...
Norm: GOG §91 Abs1GOG §91 Abs3
Rechtssatz: Unter Zugrundelegung des § 91 Abs 3 GOG muss das Rekursgericht über die erhobenen Rechtsmittel innerhalb eines angemessenen Zeitraums entscheiden. Dieser Zeitraum ist umso länger, je komplexer die zu beurteilende Materie ist. Entscheidungstexte 3 Fs 2/00 Entscheidungstext OGH 24.11.2000 3 Fs 2/00 8... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ad 1.): Das zunächst übergeordnete Gericht wies den Fristsetzungsantrag des Vaters zurück, weil für die Verfolgung der von diesem behaupteten falschen Zeugenaussage (hier: der Mutter) nicht das Pflegschaftsgericht, sondern das Strafgericht zuständig sei, sofern der Staatsanwalt bei diesem die Bestrafung beantrage. Die Überprüfung der Beweiswürdigung sei ohnehin Gegenstand des unter einem durchgeführten Rekursverfahrens. ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Mit dem angefochtenen Beschluß wies der dem Pflegschaftsgericht übergeordnete Gerichtshof einen Fristsetzungsantrag der nunmehrigen Rechtmittelwerberin mit der
Begründung: ab, daß ersteres die im Antrag genannte Verfahrenshandlung längst gesetzt habe. Diese Entscheidung ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar (4 Fs 501/91; 4 Ob 558/95). Mit dem angefochtenen Beschluß wies der dem Pflegschaftsgericht übergeordnete Gerichtsh... mehr lesen...
Norm: GOG §91 Abs1GOG §91 Abs3StPO §16 A
Rechtssatz: Die Entscheidung des OLG über einen Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom OGH zurückzuweisen, dem es verwehrt ist, auf das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich einzugehen. Entscheidungstexte 14 Os 86/90 Entscheidungstext OGH 11.09.1990 14 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz (vom 4. April 1990 zum AZ 14 Fs 7-9/90) wurden Fristsetzungsanträge des Beschwerdeführers nach § 91 GOG (ON 880 in 16 Vr 1566/85 des Kreisgerichtes Wels) teils zurück- und teils abgewiesen. Rechtliche Beurteilung Die (als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete) Beschwerde dagegen ist unzulässig. Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofs zweiter Instanz (Oberlandesgericht... mehr lesen...