Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden und durch den Hofrat Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Lovrek als weitere Richter in der Fristsetzungssache des Antragstellers Mag. R***** K*****, Rechtsanwalt, *****, über den wegen behaupteter Säumigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien bei der Erledigung von Verfahrenshandlungen in der beim Bezirksgericht Döbling zu AZ 24 E 6266/09m anhängigen Exekutionssache gestellten Fristsetzungsantrag, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird dem zur Erledigung zuständigen Oberlandesgericht Wien übermittelt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller behauptet in seinem beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Schriftsatz die Säumigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien bei der Erledigung eines vom ihm erhobenen Rekurses und beantragt, dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien aufzutragen, über den Rekurs gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 16. Februar 2011 zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist aber zur Entscheidung nicht zuständig.
Ist ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig, so kann eine Partei den an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Antrag stellen, er möge dem Gericht für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist setzen (§ 91 Abs 1 GOG). Die Entscheidung über einen solchen Antrag hat der übergeordnete Gerichtshof zu fällen (§ 91 Abs 3 GOG). Beim Fristsetzungsantrag handelt es sich um kein Instrument der Überprüfung einer bereits gefällten, sondern der Herbeiführung einer noch ausständigen Verfahrenshandlung. Es kommt deshalb für die Zuständigkeit auf den in der Behördenorganisation übergeordneten Gerichtshof an, das ist hier das Oberlandesgericht Wien. Es macht somit für die Entscheidungskompetenz nach § 91 Abs 3 GOG keinen Unterschied, ob ein den Behauptungen nach säumiges Landesgericht in erster oder in zweiter Instanz tätig werden soll. Säumigkeiten von Bezirks- oder Landesgerichten sind vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen (4 Fsc 1/09y mwN; 3 Fsc 1/11v).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Textnummer
E98044European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0030NC00019.11S.0805.000Im RIS seit
30.08.2011Zuletzt aktualisiert am
30.08.2011