TE OGH 2000/5/25 1Ob129/00b

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Veröffentlicht am 25.05.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Kaj F*****, geboren am 11. August 1996, infolge "Berufung" (erkennbar gemeint: Rekurses und außerordentlichen Revisionsrekurses) des Vaters Dipl. Ing. Plamen I*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als zunächst übergeordneter Gerichtshof und als Rekursgericht vom 30. März 2000, GZ 44 Fs 7/00i, 44 R 161/00b-262, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

1.) Der Rekurs wird zurückgewiesen.

2.) Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ad 1.): Das zunächst übergeordnete Gericht wies den Fristsetzungsantrag des Vaters zurück, weil für die Verfolgung der von diesem behaupteten falschen Zeugenaussage (hier: der Mutter) nicht das Pflegschaftsgericht, sondern das Strafgericht zuständig sei, sofern der Staatsanwalt bei diesem die Bestrafung beantrage. Die Überprüfung der Beweiswürdigung sei ohnehin Gegenstand des unter einem durchgeführten Rekursverfahrens. Der Fristsetzungsantrag sei daher für die vom Vater begehrten Verfahrensschritte nicht vorgesehen.

Gemäß § 91 Abs 3 GOG hat die Entscheidung über den Fristsetzungsantrag nach Abs 1 der übergeordnete Gerichtshof mit besonderer Beschleunigung zu fällen; liegt keine Säumnis des Gerichts vor, so ist der Antrag abzuweisen. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Im vorliegenden Fall hat das übergeordnete Gericht den Antrag des Vaters geprüft und ist zum Ergebnis gekommen, dass keine Säumnis des Gerichts - als Antragsvoraussetzung nach § 91 Abs 1 GOG (RZ 1990/110 ua; RIS-Justiz RS0059248) - vorliege, ja eine solche nicht einmal behauptet werde. Damit hat es in Wahrheit eine unanfechtbare Sachentscheidung getroffen.

Das Rechtsmittel richtet sich demnach in Wahrheit gegen eine (Sach-)Entscheidung des nach § 91 Abs 3 GOG übergeordneten Gerichts und muss daher vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen werden (stRspr zuletzt 3 Ob 279/97v; RIS-Justiz RS0059291), ohne dass auf seine sachlichen Erwägungen eingegangen werden könnte.

Ad 2.): Das Erstgericht wies die Anträge des unehelichen Vaters ab, der Mutter die Obsorge für das dreijährige Kind zu entziehen und sie ihm zu übertragen (Punkt 1.) und sein Besuchsrecht durchzusetzen (Punkt 2.), und entzog dem Vater das mit Beschluss ON 112 festgesetzte Besuchsrecht bis auf Weiteres. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss.

Die Übertragung der Obsorge auf den anderen Elternteil, die mit der Entziehung der Elternrechte verbunden ist, ist nach stRspr (JBl 1992, 639; SZ 65/84 uva, zuletzt 10 Ob 25/00z; Pichler in Rummel2, § 177 ABGB Rz 2; Schwimann in Schwimann2, § 176 ABGB Rz 1 ff) nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 176 Abs 1 ABGB - somit eine Gefährdung des Kindeswohls - gegeben sind, der Obsorgeberechtigte demnach die elterlichen Pflichten subjektiv gröblich vernachlässigt oder wenigstens objektiv nicht erfüllt hat (SZ 53/142 uva; Pichler aaO § 176 Rz 1). Die Änderung der Obsorgeverhältnisse darf nur als äußerste Notmaßnahme unter Anlegung eines strengen Maßstabs angeordnet werden (SZ 65/84) und bedarf besonders wichtiger Gründe, die im Interesse des Kindes eine so einschneidende Maßnahme dringend geboten erscheinen lassen, weil andernfalls das Wohl des pflegebefohlenen Kindes gefährdet wäre (stRspr, zuletzt 10 Ob 25/00z). Von diesen Grundsätzen der Rspr ist die zweite Instanz nicht abgewichen. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters bekämpft im wesentlichen die auf Grund von Sachverständigengutachten ermittelte Tatsachengrundlage, die sich aber einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, entzieht.

Die Vorinstanzen vertraten die Auffassung, durch die zwischen den Eltern bestehende Konfliktsituation habe eine längere - vom Vater sicher nicht gewollte - Unterbrechung der Besuchskontakte stattgefunden, sodass neuerlich eine Anbahnung dieser Kontakte erfolgen müsse; dies sei im Besuchscaf? des zuständigen Jugendamts vorgesehen gewesen, doch lehne der Vater die Anbahnung im Widerspruch zu seinem sonst geäußerten Bestreben, das Kind sehen zu wollen, ab. Ohne langsame Anbahnung der Besuchskontakte zwischen Vater und Kind dürfe aber das Besuchsrecht nicht ausgeübt werden. Nach stRspr des Obersten Gerichtshofs ist zwar ein Mindestmaß persönlicher Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen höchst erwünscht und wird im Dienste der gesunden Entwicklung des Kindes auch allgemein gefordert (RIS-Justiz RS0047754). Allerdings steht den Eltern - hier dem Vater - dieses Besuchsrecht insoweit nicht zu, als die Ausübung dieses Rechts das Wohl des Kindes schwerwiegend gefährdet (4 Ob 303/97f uva; RIS-Justiz RS0047754; Pichler in Rummel2, § 148 ABGB Rz 4). Im auch unverschuldeten Konfliktfall hat der Besuchsrechtsanspruch eines Elternteils gegenüber dem Kindeswohl zurückzutreten (EFSlg 71.666; 6 Ob 3/97b, 7 Ob 234/99h; RIS-Justiz RS0048068). Da die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt, entzogen (hier: bis eine neuerliche Anbahnung der Besuchskontakte stattgefunden hat) oder eingeschränkt werden soll, grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist und das Rekursgericht keine leitenden Grundsätze der Rspr verletzt hat (stRspr, zuletzt 9 Ob 277/99x; RIS-Justiz RS0097114), die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, stellen sich keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG in Verbindung mit § 510 Abs 3 ZPO).

Textnummer

E58097

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00129.00B.0525.000

Im RIS seit

24.06.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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