Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Daniel O*****, über den Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 8. November 2010, AZ 5 Fsc 3/10w, womit der Fristsetzungsantrag des Betroffenen zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen und das Rechtsmittelvorbringen nicht inhaltlich zu prüfen (RIS-Justiz RS0059291). Ist das Rechtsmittel ohnehin zurückzuweisen, bedarf es auch keines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung einer Anwaltsfertigung (RIS-Justiz RS0120029).
Textnummer
E96997European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0020OB00016.11H.0217.000Im RIS seit
03.05.2011Zuletzt aktualisiert am
03.05.2011