Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Neumayr und Dr. Roch als weitere Richter in der Fristsetzungssache der Antragstellerin B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, über den wegen behaupteter Säumigkeit des Landesgerichts St. Pölten bei der Erledigung von Verfahrenshandlungen gestellten Fristsetzungsantrag, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem zur Erledigung des Fristsetzungsantrags zuständigen Oberlandesgericht Wien übermittelt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Antragstellerin behauptet in ihrem beim Landesgericht St. Pölten eingebrachten, an den Obersten Gerichtshof gerichteten Schriftsatz die Säumigkeit des Landesgerichts St. Pölten bei der Erledigung von zwei von ihr erhobenen Rekursen und beantragt, dem Landesgericht St. Pölten aufzutragen, binnen acht Tagen über die Rechtsmittel zu entscheiden. Das Landesgericht St. Pölten legte den Fristsetzungsantrag dem Obersten Gerichtshof vor. Dieser ist aber zur Entscheidung nicht zuständig.
Ist ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig, so kann eine Partei stets bei diesem Gericht den an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Antrag stellen, er möge dem Gericht für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist setzen (§ 91 Abs 1 GOG). Die Entscheidung über einen solchen Antrag hat der übergeordnete Gerichtshof zu fällen (§ 91 Abs 3 GOG). Beim Fristsetzungsantrag handelt es sich um kein Instrument der Überprüfung einer bereits gefällten, sondern der Herbeiführung einer noch ausständigen Verfahrenshandlung. Es kommt deshalb für die Zuständigkeit auf den in der Behördenorganisation übergeordneten Gerichtshof an, das ist hier das Oberlandesgericht Wien. Es macht somit für die Entscheidungskompetenz nach § 91 Abs 3 GOG keinen Unterschied, ob ein den Behauptungen nach säumiges Landesgericht in erster oder in zweiter Instanz tätig werden soll. Säumigkeiten von Bezirks- oder Landesgerichten sind vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen (4 Fsc 1/09y mwN).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Textnummer
E96653European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:003FSC00001.11V.0223.000Im RIS seit
06.04.2011Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011