TE OGH 2003/2/20 6Ob13/03k

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Veröffentlicht am 20.02.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schramm als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Meidling zu 1 P 28/00m geführten Sachwalterschaftssache des Betroffenen Peter E*****, vertreten durch Ing. Gebhart F***** , über den Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 9. Oktober 2002, GZ 45 Fs 18/02t-2, womit der Fristsetzungsantrag des Betroffenen vom 2. August 2002 abgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im anhängigen Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach § 273 ABGB (§ 236 AußStrG) hatte der Betroffene am 27. 2. 2002 beim Bezirksgericht den Antrag auf Einstellung des Verfahrens erhoben. Dieses Gericht bestellte einen ärztlichen Sachverständigen zur Prüfung der für eine Sachwalterbestellung erforderlichen Voraussetzungen. Am 21. 7. 2002 (eingelangt am 2. 8. 2002) beantragte der Betroffene, dem Bezirksgericht eine Frist zur Erledigung seines Einstellungsantrages zu setzen.Im anhängigen Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach Paragraph 273, ABGB (Paragraph 236, AußStrG) hatte der Betroffene am 27. 2. 2002 beim Bezirksgericht den Antrag auf Einstellung des Verfahrens erhoben. Dieses Gericht bestellte einen ärztlichen Sachverständigen zur Prüfung der für eine Sachwalterbestellung erforderlichen Voraussetzungen. Am 21. 7. 2002 (eingelangt am 2. 8. 2002) beantragte der Betroffene, dem Bezirksgericht eine Frist zur Erledigung seines Einstellungsantrages zu setzen.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das dem Bezirksgericht übergeordnete Landesgericht dem Fristsetzungsantrag nicht Folge. Eine Säumnis liege nicht vor, weil erst nach Erstattung des Sachverständigengutachtens beurteilt werden könne, ob die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens gegeben seien. Dagegen richtet sich der Rekurs des Betroffenen.

Der Rekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 91 Abs 3 GOG hat die Entscheidung über den Fristsetzungsantrag der übergeordnete Gerichtshof mit besonderer Beschleunigung zu fällen. Liegt keine Säumnis des Gerichtes vor, so ist der Antrag abzuweisen. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Im vorliegenden Fall hat das übergeordnete Gericht den Antrag geprüft und ist zum Ergebnis gekommen, dass keine Säumnis des Gerichtes als Antragsvoraussetzung nach § 91 Abs 1 GOG vorliege. Damit wurde eine unanfechtbare Sachentscheidung getroffen (1 Ob 129/00b mwN). Der Rekurs ist daher zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 91, Absatz 3, GOG hat die Entscheidung über den Fristsetzungsantrag der übergeordnete Gerichtshof mit besonderer Beschleunigung zu fällen. Liegt keine Säumnis des Gerichtes vor, so ist der Antrag abzuweisen. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Im vorliegenden Fall hat das übergeordnete Gericht den Antrag geprüft und ist zum Ergebnis gekommen, dass keine Säumnis des Gerichtes als Antragsvoraussetzung nach Paragraph 91, Absatz eins, GOG vorliege. Damit wurde eine unanfechtbare Sachentscheidung getroffen (1 Ob 129/00b mwN). Der Rekurs ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E68595 6Ob13.03k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00013.03K.0220.000

Dokumentnummer

JJT_20030220_OGH0002_0060OB00013_03K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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