Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Anton S*****, infolge Rekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 20. Dezember 2007, GZ 5 Fsc 3-8/07-2, mit dem mehrere Fristsetzungsanträge des Betroffenen abgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, dem es somit verwehrt ist, auf das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich einzugehen (RIS-Justiz RS0059291).Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Fristsetzungsantrag nach Paragraph 91, Absatz eins, GOG ist gemäß Paragraph 91, Absatz 3, GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, dem es somit verwehrt ist, auf das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich einzugehen (RIS-Justiz RS0059291).
Ob der als „Rekurs" übertitelte Schriftsatz weitere Anträge enthält, die allenfalls von einem anderen Gericht zu behandeln sind, ist vom Obersten Gerichtshof nicht zu prüfen.
Anmerkung
E86720 1Ob27.08iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00027.08I.0226.000Dokumentnummer
JJT_20080226_OGH0002_0010OB00027_08I0000_000