TE OGH 2009/11/10 5Ob203/09b

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.11.2009
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Petra M*****, geboren am *****, vertreten durch den Vater Emmerich M*****, beide *****, über den Rekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15. Juli 2009, GZ 16 Fsc 5/09x-3, mit dem ein Fristsetzungsantrag der Minderjährigen abgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 91 Abs 3 GOG hat die Entscheidung über den Fristsetzungsantrag der übergeordnete Gerichtshof mit besonderer Beschleunigung zu fällen. Im vorliegenden Fall hat das übergeordnete Gericht den Fristsetzungsantrag geprüft und ist zum Ergebnis gekommen, dass keine Säumnis nach § 91 Abs 1 GOG vorlag. Liegt keine Säumnis des Gerichts vor, so ist der Antrag abzuweisen. Die Abweisung eines Fristsetzungsantrags ist absolut unanfechtbar (9 Ob 17/08b; 1 Ob 193/04w mwN; RIS-Justiz RS0059291). Der von der Minderjährigen erhobene Rekurs (zur bloß relativen Vertretungspflicht in diesem Fall s 1 Ob 230/07s) ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E92559

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00203.09B.1110.000

Im RIS seit

10.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten