Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Heidemarie P*****, vertreten durch Dr. Michael Nierhaus, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Antragsgegner Reinhold P*****, vertreten durch Dr. Hans Lehofer und ... mehr lesen...
Begründung: Die am 28. 5. 1963 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Gmunden vom 31. 3. 2004, rechtskräftig seit 4. 5. 2004, gem § 55 Abs 1 EheG mit dem Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Antragsgegners geschieden. Die am 28. 5. 1963 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Gmunden vom 31. 3. 2004, rechtskräftig seit 4. 5. 2004, gem Paragraph 55, Absatz eins, EheG mit dem Ausspruch des überwiegenden Verschulde... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ing. Mag. Lukas B*****, vertreten durch DDr. Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin Mag. Ilse B*****, vertreten ... mehr lesen...
Begründung: Im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gingen die Vorinstanzen zusammengefasst von folgendem wesentlichen (in zwei Rechtsgängen) festgestellten Sachverhalt aus: Die am 2. Dezember 2002 geschiedenen Eheleute sind jeweils mit 5/32stel Anteilen Miteigentümer einer Liegenschaft, auf der sich insgesamt drei Häuser befinden, die von den Miteigentümern (den geschiedenen Eheleuten sowie dem Bruder und der Mutter der Frau) ... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 27. 11. 2003 (rechtskräftig seit 12. 5. 2004) geschieden. Die Antragstellerin begehrte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Insbesondere begehrte sie, die im Eigentum des Antragsgegners stehende Liegenschaft EZ ***** D*****, bestehend aus dem Grundstück Nr. ***** samt dem gesamten im Haus befindlichen Inventar in das Alleineigentum der Antragstellerin zu übertragen (AS 39, 58). Sie bra... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Robert W*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Helene Klaar und Mag. Norbert Marschall Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die Antragsgegnerin Helene W*****, Pensionistin... mehr lesen...
Begründung: Entsprechend dem übereinstimmenden Aufteilungsvorschlag der aus gleichteiligem Verschulden geschiedenen Parteien sprachen die Vorinstanzen - umbekämpft - aus, die Antragsgegnerin setze das bisher gemeinsame Rechtsverhältnis an der vor und während der Ehe ausgebauten, im Haus der Eltern der Antragsgegnerin gelegenen Ehewohnung (einer Dachgeschoßwohnung) allein fort. Darüber hinaus verpflichtete das Erstgericht - dem Aufteilungsvorschlag des Antragstellers folgend - die An... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Liezen vom 27. 10. 2003, 1 C 121/01b, bestätigt durch Entscheidung des Landesgerichtes Leoben vom 23. Dezember 2003, 2 R 197/03z, geschieden. Eine gegen letztere Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 25. 2. 2004, 9 Ob 15/04b, zurückgewiesen. Am 24. 5. 2004 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben zu 17 S 64/04m über das Vermögen des Ehemann... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 30. 6. 2001, 2 C 79/99b-37, geschieden. Die Scheidung ist rechtskräftig. Mit Antrag vom 12. 7. 2002 begehrte die Antragstellerin die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Die Aufteilungsmasse setze sich wie folgt zusammen: Bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft habe der Antragsgegner über ein Geldvermögen in Höhe von zumindest € 150.000 verfügt, das er... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind in aufrechter Ehe verheiratet. Ein Verfahren über eine Scheidungsklage ist anhängig. Als Ehewohnung diente den Streitteilen das Haus Baden, W*****, das sie im November 1997 je zur Hälfte erwarben. Es wird derzeit nur von der gefährdeten Partei (Antragstellerin) und den fünf minderjährigen Kindern bewohnt, weil der Gegner der gefährdeten Partei (Antragsgegner) aus dem Haus ausgezogen ist. Die Antragstellerin begehrt, dem Antragsgegner die Veräußerun... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Entscheidung erster Instanz erging am 16. Dezember 2004. Gemäß § 203 Abs 7 AußStrG, BGBl I 2003/111, ist daher das Rechtsmittel des Antragsgegners noch nach den Vorschriften über den Revisionsrekurs nach der alten Rechtslage zu erledigen. Die Entscheidung erster Instanz erging am 16. Dezember 2004. Gemäß Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG, BGBl römisch eins 2003/111, ist daher das Rechtsmittel des Antragsgegners noch nach... mehr lesen...
Begründung: 1. Das Erstgericht hat - wegen des zwischen den Streitteilen anhängigen, aber noch nicht beendeten - Scheidungsverfahrens die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs für die Klage auf Zivilteilung einer vermeintlich der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Liegenschaft verneint und aus diesem Grund die Klage „abgewiesen". Das Rekursgericht hob diese als Beschluss zu wertende Entscheidung des Erstgerichts auf. Vor Scheidung der Streitteile werde der (allgemeine) Tei... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs deshalb zulässig sei, weil ein Sachverhalt, bei dem die Ehewohnung bereits vor Eheschließung auf der von einem Ehegatten eingebrachten Liegenschaft errichtet wurde, dem anderen Ehegatten noch vor der Eheschließung das Fruchtgenussrecht daran eingeräumt und schließlich nach der Eheschließung die gesamte Liegenschaft der Tochter der Ehegatte... mehr lesen...
Begründung: Beide Parteien sind bosnische Staatsangehörige und wohnen im Sprengel des Erstgerichtes. Ihre Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg zu 2 C 28/03z vom 30. 10. 2003 rechtskräftig geschieden. Mit am 24. 9. 2004 beim Erstgericht eingelangtem Antrag beantragt die Antragstellerin die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Während der Ehe hätten die Parteien gearbeitet und das gesamte gemeinsam erwirtschaftete Geld in den Erwer... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde am 3. August 2001 aus dem alleinigen Verschulden des Antragstellers geschieden. Das Urteil wurde mit 24. Dezember 2001 rechtskräftig. Der Mann begehrte die Abgeltung seiner Mitwirkung im Betrieb der Frau im Umfang von 7.000 S monatlich für die Zeit von Oktober 1995 bis Dezember 2001. Er habe ihr nicht nur seine Liegenschaftshälfte zu ihrem Gewerbebetrieb zur Verfügung gestellt, sondern auch in diesem mitgearbeitet. In der Folge beantragte ... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht bestätigt den Beschluss des Erstgerichts, womit der Aufteilungsantrag nach §§ 81 ff EheG (als verfrüht) zurückgewiesen wurde, weil die Ehe der Streitteile noch nicht rechtskräftig geschieden sei. Das Rekursgericht bestätigt den Beschluss des Erstgerichts, womit der Aufteilungsantrag nach Paragraphen 81, ff EheG (als verfrüht) zurückgewiesen wurde, weil die Ehe der Streitteile noch nicht rechtskräftig geschieden sei. Die Antragstellerin zeigt in ihrem ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrt die Fassung eines Beschlusses gemäß § 87 Abs 2 EheG, wonach die Mithauptmietrechte an der Ehewohnung mit Wirkung vom 1. 9. 2003 von der Antragstellerin auf den Antragsgegner übertragen worden seien. Die Antragstellerin begehrt die Fassung eines Beschlusses gemäß Paragraph 87, Absatz 2, EheG, wonach die Mithauptmietrechte an der Ehewohnung mit Wirkung vom 1. 9. 2003 von der Antragstellerin auf den Antragsgegner übertragen worden seien. Das Er... mehr lesen...
Norm: EheG §81
Rechtssatz: Kein Anspruch zwischen österreichischen geschiedenen Ehegatten hinsichtlich vom Mann in der Schweiz angespartem Pensionsguthaben, weil dem anzuwendenden österreichischen Recht ein Versorgungsausgleich unbekannt ist. Entscheidungstexte 9 Ob 70/04s Entscheidungstext OGH 11.05.2005 9 Ob 70/04s 6 Ob 163/07z Ents... mehr lesen...
Begründung: Die am 29. 6. 1976 geschlossene Ehe der Parteien wurde am 10. 2. 2000 aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden. Die geschiedenen Eheleute waren und sind österreichische Staatsbürger und hatten ihren gemeinsamen Wohnsitz in Vorarlberg. Der Beklagte war jahrelang in der Schweiz berufstätig und erwarb einen Anspruch auf eine Austrittsleistung gegen eine in der Schweiz ansässige, im Ersturteil näher bezeichnete Auffangeinrichtung, weil er die Vorsorgeeinric... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 AEheG §81EheG §82 Abs1 Z3EheG §82 Abs1 Z4
Rechtssatz: Die Widmung der Erträgnisse eines Unternehmens für private Zwecke kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (§ 863 ABGB) allein des Unternehmers oder Gesellschafters erfolgen. Ein schlüssiger Umwidmungsakt liegt jedenfalls soweit vor, als die Einlage eines „Unternehmenssparbuchs" für private Anschaffungen des Unternehmers oder Gesellschafters oder seiner Angehörigen ... mehr lesen...
Begründung: Gegenstand des Verfahrens ist die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß §§ 81 ff EheG nach Scheidung der Ehe der - bereits seit 30. Juni 1999 getrennt lebenden - Parteien (die antragstellende Frau ist Psychologin, der Mann ist praktischer Arzt). Das Erstgericht nahm in den zehn Punkten seines Beschlusses eine Aufteilung vor, von denen im Zeitpunkt der Vorlage des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nur noch die Einbeziehung b... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien schlossen am 8. 6. 1962 vor dem Standesamt Linz die Ehe. Der Antragsgegner ist Österreicher. Die Antragstellerin erwarb die österreichische Staatsbürgerschaft mit der Eheschließung. Sie ist seither österreichische und deutsche Staatsbürgerin. Die Ehegatten hatten in Österreich nie einen gemeinsamen Wohnsitz. Der Antragsgegner lebte bereits seit 1961 in Deutschland. Dort errichteten die Streitteile 1964 ihren gemeinsamen Wohnsitz. Mit Urteil des Amtsgericht... mehr lesen...
Begründung: Die zwischen den Parteien am 2. 7. 1966 geschlossene Ehe wurde mit dem am 14. 8. 2000 zugestellten Urteil des Erstgerichtes vom 26. 7. 2000 aus dem Verschulden der Antragsgegnerin geschieden. Ihrer Berufung, die nur die Abänderung des Verschuldensausspruchs anstrebte, wurde mit Urteil des Berufungsgerichtes vom 28. 12. 2000, zugestellt am 21. 3. 2001, teilweise Folge gegeben und der Verschuldensausspruch dahin abgeändert, dass das Verschulden beide Teile treffe, wobei ... mehr lesen...
Begründung: Die im August 1977 geschlossene Ehe der Streitteile, der vier Kinder entsprossen, wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 28. 9. 1994 aus dem Verschulden beider Teile rechtskräftig geschieden. Die eheliche Lebensgemeinschaft hatte mit dem Auszug der Antragsgegnerin aus der Ehewohnung am 5. 7. 1994 geendet. Der Antragsteller "erbte" nach dem Tod seines Vaters je zur Hälfte mit seinem Bruder ein Kajütboot, eine Liegenschaft in Maria Anzbach und eine weitere Liegen... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil vom 15. 1. 2001 aus dem alleinigen Verschulden des Antragsgegners geschieden. Das Scheidungsurteil wurde den Vertretern der Parteien jeweils am 10. 4. 2001 zugestellt und lediglich im Verschuldensausspruch und im Kostenpunkt vom Antragsgegner angefochten. Am 14. 1. 2002 begehrte die Antragstellerin die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, wobei sie den Zuspruch einer Ausgleichszahlung von 203.721... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Die Antragstellerin beantragte in erster Instanz den Ausspruch, dass dem Antragsgegner "das Alleineigentum" an einer bestimmten Liegenschaft gegen eine Ausgleichszahlung von 109.009,25 EUR "verbleibt". Das Erstgericht gab dem ersteren Begehren statt, wies jedoch den Antrag auf Leistung einer Ausgleichszahlung zur Gänze ab. Die Antragstellerin wendete sich im Rekurs gegen die Abweisung dieses Antrags und strebte in zweiter... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Wie das Rekursgericht richtig ausgeführt hat, muss zwischen einstweiligen Verfügungen gemäß § 382e EO zur Sicherung des Wohnungserhaltungsanspruchs nach § 97 ABGB und einstweiligen Verfügungen nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO zur Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse unterschieden werden. Nur für die einstweilige Verfügung zur Sicherung des Wohnungserhaltungsanspruchs gilt § 382e Abs 2 EO, na... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile haben am 27. 8. 1969 die Ehe geschlossen; es entstammen ihr drei mittlerweile volljährige und selbsterhaltungsfähige Kinder. Mit Urteil vom 21. 9. 1998 wurde die Ehe geschieden, wobei festgestellt wurde, dass der Antragsgegner die Zerrüttung der Ehe allein zu verantworten hat. Die Antragstellerin begehrt die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in der Form, dass ihr die Wohnung im ersten Obergeschoss des Hauses S*****... mehr lesen...
Begründung: Manfred E***** und Christine E***** haben am 1. 7. 1994 vor dem Standesamt der Stadt W***** die Ehe geschlossen. Am 12. November 2001 hat Manfred E***** eine auf das Verschulden der Beklagten Christine E***** gestützte Scheidungsklage eingebracht. Die Beklagte ihrerseits hat am 7. Februar 2002 eine auf das Verschulden des Klägers gestützte Scheidungswiderklage eingebracht. Die beiden Ehescheidungsverfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. I... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Antragsteller macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass Rechtsprechung zur Frage fehle, welche Wertermittlungsmethode im Aufteilungsverfahren heranzuziehen sei. Die Vorinstanzen hätten nicht begründet, warum der Verkehrswert und nicht der Sachwert den Berechnungen zugrunde gelegt worden sei. Welche Wertermittlungsmethode die gerechteste und zielführendste ist, kann jeweils nur im Einzelfall entschieden werden. Das W... mehr lesen...