Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Andrea C*****, vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Roland N*****, und der Beteiligten gemäß § 229 AußStrG Hacer R*****, vertreten durch Schneider & Schneider Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 22. März 2005, GZ 16 R 101/05z-18, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Andrea C*****, vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Roland N*****, und der Beteiligten gemäß Paragraph 229, AußStrG Hacer R*****, vertreten durch Schneider & Schneider Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 22. März 2005, GZ 16 R 101/05z-18, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Landesgericht Wiener Neustadt als Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluss durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteigt oder nicht.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin begehrt die Fassung eines Beschlusses gemäß § 87 Abs 2 EheG, wonach die Mithauptmietrechte an der Ehewohnung mit Wirkung vom 1. 9. 2003 von der Antragstellerin auf den Antragsgegner übertragen worden seien.Die Antragstellerin begehrt die Fassung eines Beschlusses gemäß Paragraph 87, Absatz 2, EheG, wonach die Mithauptmietrechte an der Ehewohnung mit Wirkung vom 1. 9. 2003 von der Antragstellerin auf den Antragsgegner übertragen worden seien.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin keine Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Frage, ob der gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin zulässig ist, kann aufgrund des Ausspruches des Rekursgerichtes noch nicht beurteilt werden:
Rechtliche Beurteilung
Auf den vorliegenden Revisionsrekurs sind noch die Bestimmungen des AußStrG RGBl 1854/208 in der zuletzt geltenden Fassung anzuwenden, weil das Datum der Entscheidung erster Instanz vor dem 1. 1. 2005 liegt (§ 203 Abs 7 AußStrG BGBl I 2003/111).Auf den vorliegenden Revisionsrekurs sind noch die Bestimmungen des AußStrG RGBl 1854/208 in der zuletzt geltenden Fassung anzuwenden, weil das Datum der Entscheidung erster Instanz vor dem 1. 1. 2005 liegt (Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG BGBl römisch eins 2003/111).
Bei dem hier geltend gemachten Aufteilungsanspruch der geschiedenen Ehegattin nach den §§ 81 ff EheG handelt es sich um einen in Geld bewertbaren Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0007124). Das Rekursgericht, das nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG (alt) ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, hätte daher nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle auch aussprechen müssen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000 übersteigt oder nicht (1 Ob 115/03y, 6 Ob 192/99z ua). Es wird daher seinen Ausspruch entsprechend zu ergänzen haben.Bei dem hier geltend gemachten Aufteilungsanspruch der geschiedenen Ehegattin nach den Paragraphen 81, ff EheG handelt es sich um einen in Geld bewertbaren Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0007124). Das Rekursgericht, das nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG (alt) ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, hätte daher nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle auch aussprechen müssen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000 übersteigt oder nicht (1 Ob 115/03y, 6 Ob 192/99z ua). Es wird daher seinen Ausspruch entsprechend zu ergänzen haben.
Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Rekursgericht zurückzustellen.
Anmerkung
E77904 10Ob69.05bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0100OB00069.05B.0628.000Dokumentnummer
JJT_20050628_OGH0002_0100OB00069_05B0000_000