Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich H*****, vertreten durch Dr. Heinrich Oppitz, Rechtsanwalt KEG in Wels, gegen die beklagte Partei Josefa H*****, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt in Lambach, wegen Zivilteilung (Streitwert EUR 24.636), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 1. September 2005, GZ 6 R 91/05b-12, womit der Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 21. März 2005, GZ 2 Cg 106/04x-8, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
1. Das Erstgericht hat - wegen des zwischen den Streitteilen anhängigen, aber noch nicht beendeten - Scheidungsverfahrens die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs für die Klage auf Zivilteilung einer vermeintlich der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Liegenschaft verneint und aus diesem Grund die Klage „abgewiesen". Das Rekursgericht hob diese als Beschluss zu wertende Entscheidung des Erstgerichts auf. Vor Scheidung der Streitteile werde der (allgemeine) Teilungsanspruch (§§ 830 ff ABGB) (noch) nicht durch den scheidungsrechtlichen Aufteilungsanspruch nach den §§ 81 ff EheG verdrängt, weshalb die Teilungsklage zulässig sei und das Erstgericht die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs unzutreffend verneint habe; bei unrichtiger Klagszurückweisung durch das Erstgericht dürfe das Rekursgericht nicht meritorisch entscheiden, weshalb dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über die Teilungsklage aufzutragen gewesen sei.1. Das Erstgericht hat - wegen des zwischen den Streitteilen anhängigen, aber noch nicht beendeten - Scheidungsverfahrens die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs für die Klage auf Zivilteilung einer vermeintlich der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Liegenschaft verneint und aus diesem Grund die Klage „abgewiesen". Das Rekursgericht hob diese als Beschluss zu wertende Entscheidung des Erstgerichts auf. Vor Scheidung der Streitteile werde der (allgemeine) Teilungsanspruch (Paragraphen 830, ff ABGB) (noch) nicht durch den scheidungsrechtlichen Aufteilungsanspruch nach den Paragraphen 81, ff EheG verdrängt, weshalb die Teilungsklage zulässig sei und das Erstgericht die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs unzutreffend verneint habe; bei unrichtiger Klagszurückweisung durch das Erstgericht dürfe das Rekursgericht nicht meritorisch entscheiden, weshalb dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über die Teilungsklage aufzutragen gewesen sei.
2. Die Beklagte meint in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs, diese Ansicht des Rekursgerichts weiche von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu 4 Ob 251/99m ab; in dieser Entscheidung sei das Vorbringen des Beklagten, er habe überwiegende Beiträge zur Anschaffung der nach der Scheidung der Aufteilung unterliegenden Liegenschaften geleistet, als für den Unzeiteinwand beachtlich erkannt. Im vorliegenden Fall habe der Kläger die Liegenschaften mit Krediten belastet, die im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen wären, weshalb auch hier eine frühere Zivilteilung unzeitig wäre und das Klagebegehren daher im Sinne seiner Abweisung spruchreif sei.
Rechtliche Beurteilung
3. Der Revisionsrekursrekurs ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts steht mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 4 Ob 251/99m = SZ 72/148 in Einklang; dort heißt es auszugsweise:3. Der Revisionsrekursrekurs ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts steht mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 4 Ob 251/99m = SZ 72/148 in Einklang; dort heißt es auszugsweise:
„Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist eine erst nach rechtskräftiger Scheidung eingebrachte Teilungsklage, die sich auf eheliches Gebrauchsvermögen und/oder eheliche Ersparnisse bezieht, innerhalb der Frist des § 95 EheG unzulässig .... und wäre gemäß § 235 Abs 1 AußStrG in das außerstreitige Verfahren zu überweisen (EvBl 1996/55 = EFSlg 79.800). Im Konflikt zwischen einem ehescheidungsrechtlichen Aufteilungsanspruch - der nach § 81 Abs 1 EheG frühestens mit der rechtskräftigen (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 81 EheG; SZ 60/116 = EvBl 1988/7 = EFSlg 54.522) Scheidung der Ehe geltend gemacht werden kann - und einem allgemeinen Teilungsanspruch wird demnach letzterer verdrängt (Ziehensack, Aspekte des allgemeinen und ehescheidungsrechtlichen Teilungsanspruchs, WoBl 1996, 230 ff, 234); erst nach rechtskräftiger Entscheidung des Außerstreitrichters ist in einem solchen Fall für die dann noch im Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehenden Anteile eine Auseinandersetzung nach den Bestimmungen des § 830 ABGB möglich (MietSlg 34.805 = EFSlg 41.367; MietSlg 35.688 = EFSlg 43.788; EFSlg 46.351; EvBl 1996/14 = EFSlg 78.427 = MietSlg 47.037). Im vorliegenden Fall ist die Ehe der Streitteile noch aufrecht; eine Teilungsklage ist daher nach der wiedergegebenen Rechtsprechung grundsätzlich möglich."„Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist eine erst nach rechtskräftiger Scheidung eingebrachte Teilungsklage, die sich auf eheliches Gebrauchsvermögen und/oder eheliche Ersparnisse bezieht, innerhalb der Frist des Paragraph 95, EheG unzulässig .... und wäre gemäß Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG in das außerstreitige Verfahren zu überweisen (EvBl 1996/55 = EFSlg 79.800). Im Konflikt zwischen einem ehescheidungsrechtlichen Aufteilungsanspruch - der nach Paragraph 81, Absatz eins, EheG frühestens mit der rechtskräftigen (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 81, EheG; SZ 60/116 = EvBl 1988/7 = EFSlg 54.522) Scheidung der Ehe geltend gemacht werden kann - und einem allgemeinen Teilungsanspruch wird demnach letzterer verdrängt (Ziehensack, Aspekte des allgemeinen und ehescheidungsrechtlichen Teilungsanspruchs, WoBl 1996, 230 ff, 234); erst nach rechtskräftiger Entscheidung des Außerstreitrichters ist in einem solchen Fall für die dann noch im Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehenden Anteile eine Auseinandersetzung nach den Bestimmungen des Paragraph 830, ABGB möglich (MietSlg 34.805 = EFSlg 41.367; MietSlg 35.688 = EFSlg 43.788; EFSlg 46.351; EvBl 1996/14 = EFSlg 78.427 = MietSlg 47.037). Im vorliegenden Fall ist die Ehe der Streitteile noch aufrecht; eine Teilungsklage ist daher nach der wiedergegebenen Rechtsprechung grundsätzlich möglich."
Genau diesen Rechtsausführungen folgte das Rekursgericht mit seiner Entscheidung; eine meritorische Behandlung des von der Beklagten erhobenen Unzeiteinwands hat das Erstgericht nicht vorgenommen und auch das Rekursgericht dem weiteren Verfahren über die Teilungsklage vorbehalten. Der von der Beklagten behauptete Widerspruch zur Entscheidung 4 Ob 251/99m = SZ 72/148 liegt demnach nicht vor.
Der unzulässige Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
Textnummer
E78895European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00217.05F.1004.000Im RIS seit
03.11.2005Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011