TE OGH 2005/2/22 1Ob17/05i

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.2005
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Roswitha K*****, Deutschland, vertreten durch Dr. Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in Wels, wider den Antragsgegner Friedrich K*****, Deutschland, vertreten durch Dr. Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufteilung gemäß §§ 81 ff EheG, infolge ordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 30. Oktober 2004, GZ 52 R 133/04x-19, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 30. Juli 2004, GZ 2 C 136/03b-15, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben; dem Erstgericht wird die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Text

Begründung:

Die Parteien schlossen am 8. 6. 1962 vor dem Standesamt Linz die Ehe. Der Antragsgegner ist Österreicher. Die Antragstellerin erwarb die österreichische Staatsbürgerschaft mit der Eheschließung. Sie ist seither österreichische und deutsche Staatsbürgerin. Die Ehegatten hatten in Österreich nie einen gemeinsamen Wohnsitz. Der Antragsgegner lebte bereits seit 1961 in Deutschland. Dort errichteten die Streitteile 1964 ihren gemeinsamen Wohnsitz. Mit Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 22. 6. 1999 wurde ihre Ehe geschieden. Dieses Urteil wurde am 30. 7. 1999 formell rechtskräftig. Mit Beschluss vom 16. 9. 2002 anerkannte das Erstgericht infolge Antrags des Antragsgegners vom 22. 5. 2001 das Scheidungsurteil vom 22. 6. 1999 gemäß § 228a AußStrG. Dieser Beschluss wurde der Antragstellerin am 23. 10. 2002, dem Antragsgegner spätestens am 13. 12. 2002 zugestellt.

Am 9. 9. 2003 begehrte die Antragstellerin die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse unter Erstattung eines bestimmten Aufteilungsvorschlags. Da die formelle Rechtskraft des ausländischen Scheidungsurteils für Österreich erst mit dessen Anerkennung eingetreten sei, sei der Aufteilungsanspruch nicht verfristet.

Der Antragsgegner wendete u. a. die Verfristung des geltend gemachten Aufteilungsanspruchs gemäß § 95 EheG ein. Die Rechtzeitigkeit des Aufteilungsantrags sei überdies nach deutschem Recht zu beurteilen; auch danach sei der Antrag verfristet.

Das Erstgericht wies den Antrag ab. Die Aufteilung unterliege deutschem Recht. Gemäß § 1378 Abs 4 BGB sei die „Ausgleichsforderung" drei Jahre nach Beendigung des ehelichen Güterstands verjährt. Die Antragstellerin habe mit dem Scheidungsurteil vom 22. 6. 1999, das seit 30. 7. 1999 rechtskräftig sei, von der Beendigung des ehelichen Güterstands erfahren, sodass die erhobene Ausgleichsforderung „spätestens am 30. 7. 2002" verjährt gewesen sei.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Nach dessen Ansicht sind nicht Fragen des Ehegüterrechts nach § 19 IPRG, sondern die Voraussetzungen und Wirkungen der Ehescheidung gemäß § 20 IPRG zu beurteilen, sei doch die Aufteilung gemäß §§ 81 ff EheG als Scheidungsfolge eine Ehescheidungswirkung. § 20 IPRG sei seit seinem Inkrafttreten am 1. 1. 1979 auch auf vorher geschlossene Ehen anzuwenden. Gemäß § 20 iVm § 9 Abs 1 und § 18 Abs 1 Z 1 IPRG sei der erhobene Aufteilungsanspruch nach österreichischem Recht zu beurteilen, weil beide Parteien im Zeitpunkt der Scheidung österreichische Staatsbürger gewesen seien. Deshalb sei auch die Frage nach der Verfristung dieses Anspruchs gemäß § 95 EheG zu lösen. Danach sei unter „Rechtskraft" die formelle Rechtskraft gemäß § 411 ZPO zu verstehen. Nach Art 14 Brüssel-II-VO bedürfte es keiner Entscheidung über die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgesprochenen Eheauflösung. Diese Verordnung sei jedoch erst am 1. 3. 2001 in Kraft getreten; die Wirkungen des deutschen Scheidungsurteils vom 22. 6. 1999 im Inland seien daher nicht nach dieser Verordnung zu beurteilen. Infolge dessen habe dieses Urteil erst durch seine Anerkennung gemäß §§ 228a ff AußStrG idF KindRÄG 2001 auf Grund des Antrags vom 22. 5. 2001 Wirkungen im Inland entfalten können. Dennoch sei der geltend gemachte Aufteilungsanspruch - entgegen der vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 1 Ob 544/93 verfochtenen Ansicht - verfristet. Die Wahrung der Jahresfrist nach § 95 EheG sei eine materielle Anspruchsvoraussetzung. Es dürfe nicht „in der Hand der Parteien" liegen, diese Norm „schlicht dadurch ad absurdum" zu führen, indem sie „mit einer notwendigen Nostrifizierung jahrelang zuwarten und sich dann hinsichtlich Beginns des Fristenlaufs auf die Rechtskraft des Nostrifizierungsbeschlusses berufen könnten". Andernfalls „wäre eine materiellrechtliche Präklusionsfrist nicht auf objektive gesetzliche Rechtstatsachen, sondern auf die bloße Willkür der Parteien gegründet und für besondere Fallkonstellationen ein 'Ausnahmetatbestand' geschaffen, welcher im Regelfall den der österreichischen Judikatur unterworfenen Bürgern nicht offen stünde". Bei sachgerechter Gesetzesauslegung zähle daher „eine nach der Rechtslage notwendige Nostrifizierung eines ausländischen Scheidungsurteils zur 'gerichtlichen Geltendmachung' im Sinne des § 95 EheG". Daraus folge, dass die Nostrifizierung zur Fristwahrung innerhalb eines Jahres ab Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils im Urteilsstaat beantragt werden müsse. Das sei hier unterblieben. Die Entscheidung hänge von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 14 Abs 1 AußStrG ab, weil in der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs auf den die Entscheidung des Rekursgerichts tragenden Gesichtspunkt „nicht ausdrücklich Bezug genommen" worden sei.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Nach dessen Ansicht sind nicht Fragen des Ehegüterrechts nach § 19 IPRG, sondern die Voraussetzungen und Wirkungen der Ehescheidung gemäß § 20 IPRG zu beurteilen, sei doch die Aufteilung gemäß §§ 81 ff EheG als Scheidungsfolge eine Ehescheidungswirkung. § 20 IPRG sei seit seinem Inkrafttreten am 1. 1. 1979 auch auf vorher geschlossene Ehen anzuwenden. Gemäß § 20 in Verbindung mit § 9 Abs 1 und § 18 Abs 1 Z 1 IPRG sei der erhobene Aufteilungsanspruch nach österreichischem Recht zu beurteilen, weil beide Parteien im Zeitpunkt der Scheidung österreichische Staatsbürger gewesen seien. Deshalb sei auch die Frage nach der Verfristung dieses Anspruchs gemäß § 95 EheG zu lösen. Danach sei unter „Rechtskraft" die formelle Rechtskraft gemäß § 411 ZPO zu verstehen. Nach Art 14 Brüssel-II-VO bedürfte es keiner Entscheidung über die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgesprochenen Eheauflösung. Diese Verordnung sei jedoch erst am 1.3. 2001 in Kraft getreten; die Wirkungen des deutschen Scheidungsurteils vom 22. 6. 1999 im Inland seien daher nicht nach dieser Verordnung zu beurteilen. Infolge dessen habe dieses Urteil erst durch seine Anerkennung gemäß §§ 228a ff AußStrG in der Fassung KindRÄG 2001 auf Grund des Antrags vom 22. 5. 2001 Wirkungen im Inland entfalten können. Dennoch sei der geltend gemachte Aufteilungsanspruch - entgegen der vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 1 Ob 544/93 verfochtenen Ansicht - verfristet. Die Wahrung der Jahresfrist nach § 95 EheG sei eine materielle Anspruchsvoraussetzung. Es dürfe nicht „in der Hand der Parteien" liegen, diese Norm „schlicht dadurch ad absurdum" zu führen, indem sie „mit einer notwendigen Nostrifizierung jahrelang zuwarten und sich dann hinsichtlich Beginns des Fristenlaufs auf die Rechtskraft des Nostrifizierungsbeschlusses berufen könnten". Andernfalls „wäre eine materiellrechtliche Präklusionsfrist nicht auf objektive gesetzliche Rechtstatsachen, sondern auf die bloße Willkür der Parteien gegründet und für besondere Fallkonstellationen ein 'Ausnahmetatbestand' geschaffen, welcher im Regelfall den der österreichischen Judikatur unterworfenen Bürgern nicht offen stünde". Bei sachgerechter Gesetzesauslegung zähle daher „eine nach der Rechtslage notwendige Nostrifizierung eines ausländischen Scheidungsurteils zur 'gerichtlichen Geltendmachung' im Sinne des § 95 EheG". Daraus folge, dass die Nostrifizierung zur Fristwahrung innerhalb eines Jahres ab Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils im Urteilsstaat beantragt werden müsse. Das sei hier unterblieben. Die Entscheidung hänge von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 14 Abs 1 AußStrG ab, weil in der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs auf den die Entscheidung des Rekursgerichts tragenden Gesichtspunkt „nicht ausdrücklich Bezug genommen" worden sei.

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig; er ist auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Nacheheliche Vermögensaufteilung - Anwendbares Recht

1. 1. Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 544/93 (= ZfRV 1993, 250) aus, das auf die nacheheliche Vermögensaufteilung anzuwendende Recht folge aus § 20 IPRG. Sei danach österreichisches Recht maßgebend, so sei die Berechtigung des nachehelichen Aufteilungsanspruchs gemäß §§ 81 ff EheG zu beurteilen. Daran ist festzuhalten.

1. 2. Die Parteien dieses Verfahrens waren im Zeitpunkt der Ehescheidung österreichische Staatsbürger. Daher gelangte das Rekursgericht gemäß § 20 Abs 1 iVm § 18 Abs 1 Z 1 und § 9 Abs 1 IPRG zutreffend zum Ergebnis, der erhobene Aufteilungsanspruch sei nach österreichischem Recht zu beurteilen. Der Antragsgegner behauptet zwar noch in dritter Instanz, „der Sachverhalt" unterliege deutschem Recht, er setzt sich jedoch mit den Erwägungen des Rekursgerichts gar nicht auseinander und führt nicht einen einzigen Grund ins Treffen, der seine Ansicht stützen könnte. Ein solcher Grund ist angesichts der erörterten Rechtslage auch nicht zu erkennen.1. 2. Die Parteien dieses Verfahrens waren im Zeitpunkt der Ehescheidung österreichische Staatsbürger. Daher gelangte das Rekursgericht gemäß § 20 Abs 1 in Verbindung mit § 18 Abs 1 Z 1 und § 9 Abs 1 IPRG zutreffend zum Ergebnis, der erhobene Aufteilungsanspruch sei nach österreichischem Recht zu beurteilen. Der Antragsgegner behauptet zwar noch in dritter Instanz, „der Sachverhalt" unterliege deutschem Recht, er setzt sich jedoch mit den Erwägungen des Rekursgerichts gar nicht auseinander und führt nicht einen einzigen Grund ins Treffen, der seine Ansicht stützen könnte. Ein solcher Grund ist angesichts der erörterten Rechtslage auch nicht zu erkennen.

2. Nacheheliche Vermögensaufteilung - Verfristung

2. 1. Der erkennende Senat führte in der Entscheidung 1 Ob 544/93 aus, die Antragstellung im Verfahren zur nachehelichen Vermögensaufteilung setze eine formell rechtskräftige Ehescheidung voraus, eine im Ausland ergangene Entscheidung sei jedoch in Österreich wirkungslos, solange sie hier nicht anerkannt worden sei. Erst die Anerkennung bewirke die prozessrechtliche Gleichstellung der ausländischen mit einer gleichartigen inländischen Entscheidung. Die Anerkennung erstrecke somit die verfahrensrechtlichen Wirkungen - darunter auch die Rechtskraftwirkung - nach dem Recht des Urteilsstaats auf den die Entscheidung anerkennenden Zweitstaat. Obgleich die formelle Rechtskraft stets nach dem Prozessrecht des Urteilsstaats zu prüfen sei, entfalte die ausländische Entscheidung daher jene Wirkungen, die das inländische Sachrecht an die formelle Rechtskraft anknüpfe, erst mit Eintritt der Rechtskraft der Anerkennungsentscheidung. Demzufolge träten die an die formelle Rechtskraft der ausländischen „Eheentscheidung" angeknüpften inländischen Rechtswirkungen erst nach Zustellung der stattgebenden inländischen Anerkennungsentscheidung ein, sodass die Antragsfrist gemäß § 95 EheG erst in diesem Zeitpunkt in Gang gesetzt werde.

2. 2. Bereits das Rekursgericht wies zutreffend darauf hin, dass die zuvor referierte Rechtslage für ausländische Ehescheidungsurteile, auf die bereits bzw noch die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. 5. 2000 (Brüssel II - VO) anwendbar ist, nicht mehr gilt, werden doch die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen gemäß deren Art 14 Abs 1 anerkannt, ohne dass es dafür eines besonderen Verfahrens bedarf. Diese Regelung wurde gemäß Art 21 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. 11. 2003 fortgeschrieben, eine Rechtsquelle, die gemäß deren Art 72 Abs 1 ab 1. 3. 2005 gilt; mit diesem Stichtag ist gemäß Art 71 Abs 1 der Verordnung überdies die Brüssel II - VO aufgehoben. Die beiden zitierten Verordnungen [EG] sind auf den hier zur Entscheidung entstehenden Fall allerdings noch nicht anzuwenden, trat doch die Brüssel II-VO erst am 1. 3. 2001 in Kraft (Art 46) und galt sie nur für nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitete gerichtliche Verfahren bzw danach „aufgenommene öffentliche Urkunden" (Art 42).2. 2. Bereits das Rekursgericht wies zutreffend darauf hin, dass die zuvor referierte Rechtslage für ausländische Ehescheidungsurteile, auf die bereits bzw noch die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. 5. 2000 (Brüssel römisch II - VO) anwendbar ist, nicht mehr gilt, werden doch die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen gemäß deren Art 14 Abs 1 anerkannt, ohne dass es dafür eines besonderen Verfahrens bedarf. Diese Regelung wurde gemäß Art 21 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. 11. 2003 fortgeschrieben, eine Rechtsquelle, die gemäß deren Art 72 Abs 1 ab 1. 3. 2005 gilt; mit diesem Stichtag ist gemäß Art 71 Abs 1 der Verordnung überdies die Brüssel römisch II - VO aufgehoben. Die beiden zitierten Verordnungen [EG] sind auf den hier zur Entscheidung entstehenden Fall allerdings noch nicht anzuwenden, trat doch die Brüssel II-VO erst am 1. 3. 2001 in Kraft (Art 46) und galt sie nur für nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitete gerichtliche Verfahren bzw danach „aufgenommene öffentliche Urkunden" (Art 42).

Der erkennende Senat sieht sich angesichts der voranstehend erläuterten Entwicklung des internationalen Verfahrensrechts insbesondere im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit nicht veranlasst, die Rechtsprechung zu der hier noch maßgebenden alten Rechtslage (1 Ob 544/93) zu ändern. Der Wahrung der Rechtseinheit muss ein größerer Stellenwert beigemessen werden als dem nur für voraussichtlich wenige Fälle Bedeutung findenden Argument, es läge im Belieben einer Partei, durch gezielt späten Nostifizierungsantrag eine massive Überschreitung der im § 95 EheG normierten Frist erreichen zu können. Das gilt aus dem erwähnten Grund der Wahrung der Rechtseinheit für alle (wahrscheinlich wenige) Fälle, in denen noch ein Anerkennungsverfahren gemäß §§ 228a ff AußStrG idF KindRÄG 2001, BGBl I 2000/135, geboten war und der nacheheliche Aufteilungsanspruch nach Kollisionsrecht österreichischem Sachrecht unterliegt.Der erkennende Senat sieht sich angesichts der voranstehend erläuterten Entwicklung des internationalen Verfahrensrechts insbesondere im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit nicht veranlasst, die Rechtsprechung zu der hier noch maßgebenden alten Rechtslage (1 Ob 544/93) zu ändern. Der Wahrung der Rechtseinheit muss ein größerer Stellenwert beigemessen werden als dem nur für voraussichtlich wenige Fälle Bedeutung findenden Argument, es läge im Belieben einer Partei, durch gezielt späten Nostifizierungsantrag eine massive Überschreitung der im § 95 EheG normierten Frist erreichen zu können. Das gilt aus dem erwähnten Grund der Wahrung der Rechtseinheit für alle (wahrscheinlich wenige) Fälle, in denen noch ein Anerkennungsverfahren gemäß §§ 228a ff AußStrG in der Fassung KindRÄG 2001, BGBl I 2000/135, geboten war und der nacheheliche Aufteilungsanspruch nach Kollisionsrecht österreichischem Sachrecht unterliegt.

Dass die hier zu lösende Rechtsfrage in Zukunft kaum von Bedeutung sein wird, ist schließlich aber auch deshalb zu unterstellen, weil eine rechtskräftige ausländische Entscheidung über die Ehescheidung in Österreich - gemäß § 100 AußStrG idF BGBl I 2003/111 außerhalb des Anwendungsbereichs von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften - nach § 97 Abs 1 AußStrG idgF nunmehr gleichfalls anerkannt wird, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf, falls ein Grund zur Verweigerung der Anerkennung nicht vorliegt.Dass die hier zu lösende Rechtsfrage in Zukunft kaum von Bedeutung sein wird, ist schließlich aber auch deshalb zu unterstellen, weil eine rechtskräftige ausländische Entscheidung über die Ehescheidung in Österreich - gemäß § 100 AußStrG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/111 außerhalb des Anwendungsbereichs von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften - nach § 97 Abs 1 AußStrG idgF nunmehr gleichfalls anerkannt wird, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf, falls ein Grund zur Verweigerung der Anerkennung nicht vorliegt.

3. Ergebnis

Da die Anerkennung des deutschen Scheidungsurteils im Inland erst mit Beschluss vom 16. 9. 2002 erfolgte, der Aufteilungsantrag dagegen bereits am 9. 9. 2003 eingebracht wurde, ist der erhobene Anspruch nicht nach § 95 EheG verfristet. Demnach ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben und dem Erstgericht die Fortsetzung des nachehelichen Aufteilungsverfahrens ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung aufzutragen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 234 AußStrG (1 Ob 544/93).

Textnummer

E76409

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00017.05I.0222.000

Im RIS seit

24.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten