TE OGH 2001/4/24 10Ob94/01y

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Veröffentlicht am 24.04.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Hannelore K*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Alfred Lind und Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Dipl. Ing. Peter Friedrich K*****, Architekt, *****, vertreten durch Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 12. Dezember 2000, GZ 2 R 338/00f-73, den

Beschluss

Spruch

gefasst:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Urteil vom 30. 3. 1999 hat das Erstgericht die am 20. 4. 1985 geschlossene Ehe der Streitteile aus dem Verschulden beider Parteien geschieden. Über Berufung beider Seiten gegen den Verschuldensausspruch bestätigte das Berufungsgericht das Ersturteil; die ordentliche Revision wurde mangels der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.

In ihrer außerordentlichen Revision vertritt die Klägerin den Standpunkt, die Unterinstanzen hätten ihr in Abweichung von der höchstgerichtlichen Judikatur unberechtigterweise verschiedene Eheverfehlungen vorgeworfen, etwa dass sie zuwenig im Betrieb des Beklagten mitgearbeitet habe und (ungeachtet der schon zuvor eingetretenen Zerrüttung der Ehe) aus der Ehewohnung ausgezogen sei. Richtigerweise wäre ein Mitverschulden der Klägerin nicht begründet.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung zum Verschulden der Eheleute an der Zerrüttung der Ehe immer von den Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 188/00s). Geht das Berufungsgericht bei der Verschuldensteilung im Ehescheidungsverfahren von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen aus, so liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (EFSlg 64.133).

Der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten nach § 60 Abs 2 Satz 2 EheG setzt voraus, dass das Verschulden dieses Ehegatten erheblich schwerer wiegt und das geringere Verschulden des anderen Teils fast völlig in den Hintergrund tritt. Es muss ein sehr erheblicher gradueller Unterschied im beiderseitigen Verschulden bestehen, der offenkundig hervortritt (Schwimann/Gruber, ABGB I**2, § 60 EheG Rz 11 mwN).Der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten nach Paragraph 60, Absatz 2, Satz 2 EheG setzt voraus, dass das Verschulden dieses Ehegatten erheblich schwerer wiegt und das geringere Verschulden des anderen Teils fast völlig in den Hintergrund tritt. Es muss ein sehr erheblicher gradueller Unterschied im beiderseitigen Verschulden bestehen, der offenkundig hervortritt (Schwimann/Gruber, ABGB I**2, Paragraph 60, EheG Rz 11 mwN).

Bei der Verschuldensabwägung müssen die beiderseitigen Eheverfehlungen in ihrem Zusammenhang gesehen werden, wobei das Gesamtverhalten und nicht eine Gegenüberstellung der einzelnen Verfehlungen maßgeblich ist. Vor allem ist zu berücksichtigen, welche Partei mit der schuldhaften Zerstörung der Ehe begonnen hat und wer den entscheidenden Beitrag zur Zerrüttung geleistet hat. Eheverfehlungen nach Zerrüttung der Ehe spielen im allgemeinen keine entscheidende Rolle; sie sind dann von Bedeutung, wenn sie der verletzte Ehegatte bei verständiger Würdigung noch als zerrüttend empfinden durfte oder eine Vertiefung der Zerrüttung durch diese Verfehlungen nicht ausgeschlossen werden kann (Schwimann/Gruber, ABGB I**2, § 60 EheG Rz 6 ff mwN). .Bei der Verschuldensabwägung müssen die beiderseitigen Eheverfehlungen in ihrem Zusammenhang gesehen werden, wobei das Gesamtverhalten und nicht eine Gegenüberstellung der einzelnen Verfehlungen maßgeblich ist. Vor allem ist zu berücksichtigen, welche Partei mit der schuldhaften Zerstörung der Ehe begonnen hat und wer den entscheidenden Beitrag zur Zerrüttung geleistet hat. Eheverfehlungen nach Zerrüttung der Ehe spielen im allgemeinen keine entscheidende Rolle; sie sind dann von Bedeutung, wenn sie der verletzte Ehegatte bei verständiger Würdigung noch als zerrüttend empfinden durfte oder eine Vertiefung der Zerrüttung durch diese Verfehlungen nicht ausgeschlossen werden kann (Schwimann/Gruber, ABGB I**2, Paragraph 60, EheG Rz 6 ff mwN). .

Die Vorinstanzen haben - ausgehend von umfangreichen Sachverhaltsfeststellungen und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen - eine einzelfallbezogene Verschuldensabwägung vorgenommen, die nicht als unvertretbar angesehen werden kann. Dabei wurden nicht nur die von der Klägerin in der Revision aufgezeigten Punkte berücksichtigt, sondern eine Reihe weiterer Aspekte.

Eine über den vorliegenden Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung kommt der Entscheidung nicht zu, weshalb die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen ist.

Anmerkung

E61830 10A00941

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0100OB00094.01Y.0424.000

Dokumentnummer

JJT_20010424_OGH0002_0100OB00094_01Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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