TE OGH 1999/11/3 9Ob207/99b

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Veröffentlicht am 03.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich F*****, Kalkulant, *****, vertreten durch Dr. Franz Bixner jun., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Irene F*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. Mai 1999, GZ 44 R 96/99i-36, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Ausspruch, dass die Schuld eines Ehegatten überwiegt (§ 60 Abs 2 EheG), ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn das Verschulden dieses Ehegatten erheblich schwerer wiegt als das des anderen. Das Verschulden des anderen muss fast völlig in den Hintergrund treten (EFSlg 46.261, 48.832, 51.658, 60.286 uva; RIS-Justiz RS0057821). Ob dies der Fall ist, hängt vom Gesamtverhalten der Ehegatten während der Dauer der Ehe ab (EFSlg 51.667; RIS-Justiz RS0057303, RS0057223). Von diesem Gesamtverhalten geht jedoch die im wesentlichen einseitige Betrachtung der Revisionswerberin nicht aus. Es erweist sich auch ihre Vermutung, der Kläger habe sich mit der Einbringung der Scheidungsklage deshalb solange Zeit gelassen, damit sich "der wirkliche Sachverhalt nicht mehr genau feststellen lässt" bzw "in einem (anderen) Licht" erscheint, rechtlich als nicht zielführend.Der Ausspruch, dass die Schuld eines Ehegatten überwiegt (Paragraph 60, Absatz 2, EheG), ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn das Verschulden dieses Ehegatten erheblich schwerer wiegt als das des anderen. Das Verschulden des anderen muss fast völlig in den Hintergrund treten (EFSlg 46.261, 48.832, 51.658, 60.286 uva; RIS-Justiz RS0057821). Ob dies der Fall ist, hängt vom Gesamtverhalten der Ehegatten während der Dauer der Ehe ab (EFSlg 51.667; RIS-Justiz RS0057303, RS0057223). Von diesem Gesamtverhalten geht jedoch die im wesentlichen einseitige Betrachtung der Revisionswerberin nicht aus. Es erweist sich auch ihre Vermutung, der Kläger habe sich mit der Einbringung der Scheidungsklage deshalb solange Zeit gelassen, damit sich "der wirkliche Sachverhalt nicht mehr genau feststellen lässt" bzw "in einem (anderen) Licht" erscheint, rechtlich als nicht zielführend.

Die Verschuldenszumessung erfolgt grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0042405, RS0044188). Auch die von der Revisionswerberin in den Vordergrund gestellte Frage der Rechtfertigung der Verlegung der gemeinsamen Wohnung kann nur nach den Umständen des Einzelfalls gelöst werden (RIS-Justiz RS0052929). Die Beurteilung dieser Frage durch die Vorinstanzen bewegt sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl bei Schwimann/Schwimann, ABGB2 I § 92 Rz 1 ff; Hopf/Kathrein, Eherecht, § 92 ABGB Anm 1 ff). Das Berufungsgericht hat in Billigung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes die Verfehlungen beider Teile einander gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen. Die zusammenfassende Beurteilung, dass das Verschulden keines der beiden Teile fast völlig in den Hintergrund trete, beruht auf keiner wesentlichen Verkennung der Rechtslage, sondern steht im Einklang mit der Rechtsprechung. Einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, wie das im konkreten Fall festgestellte Verhalten der Ehegatten zu werten ist, bedarf es nicht; eine solche Entscheidung hätte keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor.Die Verschuldenszumessung erfolgt grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0042405, RS0044188). Auch die von der Revisionswerberin in den Vordergrund gestellte Frage der Rechtfertigung der Verlegung der gemeinsamen Wohnung kann nur nach den Umständen des Einzelfalls gelöst werden (RIS-Justiz RS0052929). Die Beurteilung dieser Frage durch die Vorinstanzen bewegt sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche bei Schwimann/Schwimann, ABGB2 römisch eins Paragraph 92, Rz 1 ff; Hopf/Kathrein, Eherecht, Paragraph 92, ABGB Anmerkung 1 ff). Das Berufungsgericht hat in Billigung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes die Verfehlungen beider Teile einander gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen. Die zusammenfassende Beurteilung, dass das Verschulden keines der beiden Teile fast völlig in den Hintergrund trete, beruht auf keiner wesentlichen Verkennung der Rechtslage, sondern steht im Einklang mit der Rechtsprechung. Einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, wie das im konkreten Fall festgestellte Verhalten der Ehegatten zu werten ist, bedarf es nicht; eine solche Entscheidung hätte keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt daher nicht vor.

Anmerkung

E55697 09A02079

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00207.99B.1103.000

Dokumentnummer

JJT_19991103_OGH0002_0090OB00207_99B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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