Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Angelika I*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und andere, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Dr. Heinz I*****, Arzt, *****vertreten durch Dr. Klaus Braunegg und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 12. Mai 1998, GZ 43 R 76/98i-33, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Unterlassung der Einvernahme der Zeugin Silvia B***** wurde bereits vom Berufungsgericht als Verfahrensmangel erster Instanz verneint. Nach ständiger Rechtsprechung kann er daher nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden (Arb 11.265; RdW 1998, 77 ua).
Ob schwere Eheverfehlungen gesetzt wurden, ist eine Folge der Beurteilung aller Umstände des Einzelfalles, so daß darin grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt. Es geht nicht darum, die einzelnen Eheverfehlungen der Streitteile zahlenmäßig gegenüberzustellen, sondern das Gesamtverhalten zu beurteilen (EFSlg 78.676) und wer den entscheidenden ursächlichen Beitrag zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe gesetzt hat (EFSlg 75.562, 75.566 ua). Es entspricht daher durchaus der Judikaturlinie, die Eheverfehlungen des Beklagten nicht allein zu beurteilen. Soweit das Berufungsgericht die Nichteinhaltung des Versprechens der Klägerin gegenüber den Söhnen des Beklagten aus erster Ehe, das entscheidend dazu beitrug, daß sich rund um den Beklagten ein Spannungsfeld aufbaute, dem er nicht gewachsen war und hilflos gegenüberstand, was zur vollständigen Polarisierung der Streitteile und dazu geführt hat, daß der Beklagte für seine Söhne teilweise Partei ergriff bzw ihr Verhalten nicht unterband oder der Klägerin nicht beistand, einen entscheidenden Beitrag zur Zerrüttung der Ehe erblickte, so liegt darin keine krasse Fehlbeurteilung. Das untragbare und auch gewaltsame Verhalten der Stiefsöhne gegenüber der Klägerin kann nämlich nicht losgelöst vom eigenen Fehlverhalten der Klägerin gesehen werden, zumal die Stiefsöhne der Klägerin anfangs durchaus mit Zuneigung begegneten und ihr Verhalten erst änderten, als sie zu erkennen glaubten, daß die Klägerin nur Eigeninteressen wahrnahm und sie mit fortdauernder Ehe ein immer geringeres Interesse am Wohlbefinden der Söhne an den Tag legte. Dies zeigte sich auch darin, daß Mahlzeiten für die Söhne nicht zubereitet oder zu lange im Eiskasten verwahrt wurden. Es ist daher nicht abwegig, dieses Fehlverhalten der Klägerin gegenüber den Stiefsöhnen als Grundlage für die sich dann ergebende Zerrüttung der Ehe anzusehen.Ob schwere Eheverfehlungen gesetzt wurden, ist eine Folge der Beurteilung aller Umstände des Einzelfalles, so daß darin grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt. Es geht nicht darum, die einzelnen Eheverfehlungen der Streitteile zahlenmäßig gegenüberzustellen, sondern das Gesamtverhalten zu beurteilen (EFSlg 78.676) und wer den entscheidenden ursächlichen Beitrag zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe gesetzt hat (EFSlg 75.562, 75.566 ua). Es entspricht daher durchaus der Judikaturlinie, die Eheverfehlungen des Beklagten nicht allein zu beurteilen. Soweit das Berufungsgericht die Nichteinhaltung des Versprechens der Klägerin gegenüber den Söhnen des Beklagten aus erster Ehe, das entscheidend dazu beitrug, daß sich rund um den Beklagten ein Spannungsfeld aufbaute, dem er nicht gewachsen war und hilflos gegenüberstand, was zur vollständigen Polarisierung der Streitteile und dazu geführt hat, daß der Beklagte für seine Söhne teilweise Partei ergriff bzw ihr Verhalten nicht unterband oder der Klägerin nicht beistand, einen entscheidenden Beitrag zur Zerrüttung der Ehe erblickte, so liegt darin keine krasse Fehlbeurteilung. Das untragbare und auch gewaltsame Verhalten der Stiefsöhne gegenüber der Klägerin kann nämlich nicht losgelöst vom eigenen Fehlverhalten der Klägerin gesehen werden, zumal die Stiefsöhne der Klägerin anfangs durchaus mit Zuneigung begegneten und ihr Verhalten erst änderten, als sie zu erkennen glaubten, daß die Klägerin nur Eigeninteressen wahrnahm und sie mit fortdauernder Ehe ein immer geringeres Interesse am Wohlbefinden der Söhne an den Tag legte. Dies zeigte sich auch darin, daß Mahlzeiten für die Söhne nicht zubereitet oder zu lange im Eiskasten verwahrt wurden. Es ist daher nicht abwegig, dieses Fehlverhalten der Klägerin gegenüber den Stiefsöhnen als Grundlage für die sich dann ergebende Zerrüttung der Ehe anzusehen.
Da dazu auch noch kam, daß die Klägerin auch die Wäsche des Beklagten nicht wusch und bügelte, ist die Annahme von Eheverfehlungen der Klägerin, die das Interesse des Beklagten an der gemeinsamen Lebensführung zum Erlöschen brachten, nicht verfehlt. Ob neben den festgestellten auch noch weitere Eheverfehlungen des Beklagten aus den Feststellungen abzuleiten wären, ist für den zu beurteilenden Verschuldensausspruch nicht entscheidend. Nach der vom Berufungsgericht berücksichtigten Rechtsprechung setzt der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens, das grundsätzlich dem Alleinverschulden gleichsteht (EFSlg 78.685), nämlich voraus, daß das Verschulden des einen Teiles erheblich schwerer wiegt und das geringere Verschulden des anderen Teiles fast völlig in den Hintergrund tritt (EFSlg 75.567 ff). Bei der Verschuldensabwägung können durchaus auch verjährte und verziehene Eheverfehlungen berücksichtigt werden (2 Ob 554/78; 6 Ob 503/81). Die Beurteilung und Gewichtung der Umstände des Einzelfalles dahin, daß das Verschulden der Klägerin nicht fast völlig in den Hintergrund trat, ist keine krasse Fehlbeurteilung, so daß keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt.Da dazu auch noch kam, daß die Klägerin auch die Wäsche des Beklagten nicht wusch und bügelte, ist die Annahme von Eheverfehlungen der Klägerin, die das Interesse des Beklagten an der gemeinsamen Lebensführung zum Erlöschen brachten, nicht verfehlt. Ob neben den festgestellten auch noch weitere Eheverfehlungen des Beklagten aus den Feststellungen abzuleiten wären, ist für den zu beurteilenden Verschuldensausspruch nicht entscheidend. Nach der vom Berufungsgericht berücksichtigten Rechtsprechung setzt der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens, das grundsätzlich dem Alleinverschulden gleichsteht (EFSlg 78.685), nämlich voraus, daß das Verschulden des einen Teiles erheblich schwerer wiegt und das geringere Verschulden des anderen Teiles fast völlig in den Hintergrund tritt (EFSlg 75.567 ff). Bei der Verschuldensabwägung können durchaus auch verjährte und verziehene Eheverfehlungen berücksichtigt werden (2 Ob 554/78; 6 Ob 503/81). Die Beurteilung und Gewichtung der Umstände des Einzelfalles dahin, daß das Verschulden der Klägerin nicht fast völlig in den Hintergrund trat, ist keine krasse Fehlbeurteilung, so daß keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt.
Anmerkung
E51285 09A01858European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00185.98S.0902.000Dokumentnummer
JJT_19980902_OGH0002_0090OB00185_98S0000_000