Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Ernst F*****, Lehrer, *****, vertreten durch Mag. Martin Divitschek und Mag. Wolfgang Sieder, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, gegen die beklagte und widerklagende Partei Christine F*****, Studentin, *****, vertreten durch Dr. Klaus Kollmann, Rechtsanwalt in Graz, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 14. Mai 2001, GZ 1 R 101/01g-65, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das überwiegende Verschulden eines Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe ist nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (RIS-Justiz RS0057821; RS0057858). Nur ein erheblich schweres Verschulden eines Teiles soll im Scheidungsurteil zu Ausdruck kommen, ohne dass der Gesetzgeber dem Richter die Pflicht auferlegt hat, hinsichtlich des Verschuldensausmaßes subtile Erwägungen vorzunehmen (RIS-Justiz RS0057325). Im Rahmen der Beurteilung des Verschuldens ist zu berücksichtigen, wer den entscheidenden Beitrag zur Zerrüttung geleistet hat, wobei auch ein Ehebruch nicht immer zum überwiegenden Verschulden führen muss (RIS-Justiz RS0057303, insbes 4 Ob 571/94).
Soweit das Berufungsgericht in Beschimpfungen des Klägers seitens der Beklagten, in der mit körperlichen Beschwerden allein nicht begründbaren, lang anhaltenden Verweigerung des Geschlechtsverkehrs und der durch den üblichen Fortgang eines Medizinstudiums - auch durch Prüfungsvorbereitungen - nicht zu rechtfertigenden langen Abwesenheit der Beklagten von der Ehewohnung ein zumindest ebenso ehezerrüttendes Verhalten gesehen hat wie in den erst viel später einsetzenden ehewidrigen Beziehungen des Klägers, liegt darin weder ein Abweichen von den vorgenannten Grundsätzen der Rechtsprechung noch eine auffallende Fehlbeurteilung.
Anmerkung
E63403 09A01851European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00185.01Y.0905.000Dokumentnummer
JJT_20010905_OGH0002_0090OB00185_01Y0000_000