Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter ***** B*****, Bankangestellter, *****, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Christine ***** B*****, Künstlerin, *****, vertreten durch Dr. Michael Brunner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10. November 1997, GZ 44 R 732/97s-23, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Soweit der Kläger in seiner Revision die Abweisung seines Antrages, das Alleinverschulden der Beklagten (iS der §§ 49, 60 EheG) auszusprechen, bekämpft, ist sein Rechtsmittel unzulässig, weil er die Abweisung dieses Antrages durch das Erstgericht (inhaltlich gleichzeitig die Abweisung des Begehrens um Scheidung aus dem Verschulden der Beklagten) in seiner Berufung, mit der er nur den Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG bekämpfte, nicht angefochten hat. Diese Bekämpfung kann er im Revisionsverfahren nicht mehr nachtragen.Soweit der Kläger in seiner Revision die Abweisung seines Antrages, das Alleinverschulden der Beklagten (iS der Paragraphen 49,, 60 EheG) auszusprechen, bekämpft, ist sein Rechtsmittel unzulässig, weil er die Abweisung dieses Antrages durch das Erstgericht (inhaltlich gleichzeitig die Abweisung des Begehrens um Scheidung aus dem Verschulden der Beklagten) in seiner Berufung, mit der er nur den Verschuldensausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG bekämpfte, nicht angefochten hat. Diese Bekämpfung kann er im Revisionsverfahren nicht mehr nachtragen.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist daher nur mehr der über Antrag der Beklagten erfolgte Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG über das alleinige Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe. Für diesen Ausspruch ist entscheidend, wer mit dem zur Zerrüttung führenden Verhalten begonnen hat, aber auch, wer entscheidend dazu beigetragen hat, daß die Ehe unheilbar zerrüttet wurde (EFSlg 63.267; 51.667; 46.258). Daß das schuldhafte Verhalten eines Teils das des anderen hervorgerufen hat, führt dabei regelmäßig zur Annahme, daß dem Beitrag des ersteren zur Zerrüttung der Ehe größeres Gewicht beizumessen ist (EFSlg 69.268; 46.259). Vor allem aber ist nach neuerer, gesicherter Rechtsprechung der Kausalzusammenhang zwischen einer Eheverfehlung des einen Teiles und der Zerrüttung jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn die Ehe zu diesem Zeitpunkt aus dem Verschulden des anderen Teiles schon so tief zerrüttet war, daß eine weitere Zerrüttung nicht mehr eintreten konnte (EFSlg 75.532 ua; Ris-Justiz RS0056921; zuletzt 8 Ob 2119/96t). Das kann nach den Umständen des Einzelfalles auch dazu führen, daß dem an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe schuldlosen Teil selbst aus einem nachfolgenden Ehebruch kein oder nur ein geringer Vorwurf zu machen ist (EFSlg 63.447; 63.448; 54.465; 8 Ob 2119/96t mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; Pichler in Rummel, ABGB**2, Rz 1 zu § 48 EheG). Dieser Rechtsansicht ist auch das Berufungsgericht gefolgt. Ihre Anwendung auf den konkreten Einzelfall begründet - von Fällen grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iS § 502 Abs 1 ZPO (RZ 1994/45; 1 Ob 177/97d). Im hier zu beurteilenden Fall unterhielt der Kläger nahezu während der gesamten Dauer der Ehe ehebrecherische Verhältnisse. Anläßlich seines 1988 erfolgten endgültigen Auszuges aus der Ehewohnung schlossen die Streitteile eine Vereinbarung über die vermögensrechtlichen Konsequenzen der Trennung, in der er sich ausdrücklich zum alleinigen Verschulden an der Trennung bekannte. Erst mehr als ein Jahr später unterhielt die Beklagte erstmals eine kurzfristige Beziehung zu einem anderen Mann, ein weiteres Jahr später eine zweite. In der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes durch die Vorinstanzen, welche die Ehe ab dem endgültigen Auszug des Klägers aus der Ehewohnung als objektiv unheilbar zerrüttet betrachteten, das alleinige Verschulden an dieser unheilbaren Zerrüttung dem Kläger anlasteten und das Verhalten der Beklagten nicht als meßbares Mitverschulden der Beklagten an der Zerrüttung werteten, kann eine die Zulässigkeit der Revision begründende grobe Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.Gegenstand des Revisionsverfahrens ist daher nur mehr der über Antrag der Beklagten erfolgte Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG über das alleinige Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe. Für diesen Ausspruch ist entscheidend, wer mit dem zur Zerrüttung führenden Verhalten begonnen hat, aber auch, wer entscheidend dazu beigetragen hat, daß die Ehe unheilbar zerrüttet wurde (EFSlg 63.267; 51.667; 46.258). Daß das schuldhafte Verhalten eines Teils das des anderen hervorgerufen hat, führt dabei regelmäßig zur Annahme, daß dem Beitrag des ersteren zur Zerrüttung der Ehe größeres Gewicht beizumessen ist (EFSlg 69.268; 46.259). Vor allem aber ist nach neuerer, gesicherter Rechtsprechung der Kausalzusammenhang zwischen einer Eheverfehlung des einen Teiles und der Zerrüttung jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn die Ehe zu diesem Zeitpunkt aus dem Verschulden des anderen Teiles schon so tief zerrüttet war, daß eine weitere Zerrüttung nicht mehr eintreten konnte (EFSlg 75.532 ua; Ris-Justiz RS0056921; zuletzt 8 Ob 2119/96t). Das kann nach den Umständen des Einzelfalles auch dazu führen, daß dem an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe schuldlosen Teil selbst aus einem nachfolgenden Ehebruch kein oder nur ein geringer Vorwurf zu machen ist (EFSlg 63.447; 63.448; 54.465; 8 Ob 2119/96t mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; Pichler in Rummel, ABGB**2, Rz 1 zu Paragraph 48, EheG). Dieser Rechtsansicht ist auch das Berufungsgericht gefolgt. Ihre Anwendung auf den konkreten Einzelfall begründet - von Fällen grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iS Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RZ 1994/45; 1 Ob 177/97d). Im hier zu beurteilenden Fall unterhielt der Kläger nahezu während der gesamten Dauer der Ehe ehebrecherische Verhältnisse. Anläßlich seines 1988 erfolgten endgültigen Auszuges aus der Ehewohnung schlossen die Streitteile eine Vereinbarung über die vermögensrechtlichen Konsequenzen der Trennung, in der er sich ausdrücklich zum alleinigen Verschulden an der Trennung bekannte. Erst mehr als ein Jahr später unterhielt die Beklagte erstmals eine kurzfristige Beziehung zu einem anderen Mann, ein weiteres Jahr später eine zweite. In der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes durch die Vorinstanzen, welche die Ehe ab dem endgültigen Auszug des Klägers aus der Ehewohnung als objektiv unheilbar zerrüttet betrachteten, das alleinige Verschulden an dieser unheilbaren Zerrüttung dem Kläger anlasteten und das Verhalten der Beklagten nicht als meßbares Mitverschulden der Beklagten an der Zerrüttung werteten, kann eine die Zulässigkeit der Revision begründende grobe Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß Angaben des Klägers in seiner Parteiaussage entsprechende Prozeßbehauptungen nicht ersetzten können, entspricht der völlig herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MietSlg XXXVIII/39; Ris-Justiz RS0038037).
Anmerkung
E49588 09A00718European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00071.98A.0311.000Dokumentnummer
JJT_19980311_OGH0002_0090OB00071_98A0000_000