TE OGH 2001/2/14 9Ob266/00h

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Veröffentlicht am 14.02.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Polat C*****, Schuhmacher, *****, vertreten durch Mag. Dr. Oskar Wanka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Esther C*****, Haushalt, *****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 1. August 2000, GZ 44 R 350/00x-66, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Eine solche Rechtsfrage wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt:Die außerordentliche Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). Eine solche Rechtsfrage wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt:

Die Begründung der Zulassungsbeschwerde ist widersprüchlich. Die Revisionswerberin argumentiert nämlich einerseits, dass Rechtsprobleme der gegenständlichen Art, "wie zahlreiche Entscheidungen beweisen, immer wieder vorkommen", meint aber andererseits, dass keine "entsprechend ausgeprägte" Rechtsprechung existiere. Dabei spricht sie ausschließlich die Klärung der Rechtsfrage an, "inwieweit Wahrnehmungen eines Ehegatten über Verhaltensweisen des anderen Ehegatten, noch dazu wenn ein angegriffener psychischer Zustand besteht, tatsächlich als Eheverfehlungen gewertet werden können." Darauf kommt es jedoch hier nicht an. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen waren zwar gewisse Verhaltensweisen der Beklagten auf psychopathologische Veränderungen zurückzuführen, ohne dass ihr jedoch die Fähigkeit, die Ehewidrigkeit derartiger Verhaltensweisen zu erkennen und dieser Einsicht gemäß zu handeln, fehlte. Im Vordergrund stehen entgegen der Ansicht der Revisionswerberin auch nicht Wahrnehmungen eines Ehegatten über Verhaltensweisen des anderen Ehegatten, sondern jahrelange gegenseitige Beschimpfungen, Bedrohungen und Handgreiflichkeiten. Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (RIS-Justiz RS0044188). Ein Ausspruch überwiegenden Verschuldens ist nur gerechtfertigt, wenn das mindere Verschulden fast völlig in den Hintergrund tritt (RIS-Justiz RS0057821, RS0057858). Dies ist nach den Feststellungen nicht der Fall. Bei der Beurteilung des überwiegenden Verschuldens eines Ehegattens sind alle Umstände zu berücksichtigen und in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen; auf eine Gegenüberstellung der einzelnen von den Ehegatten begangenen Eheverfehlungen kommt es nicht an (RIS-Justiz RS0057303).

Dem Kläger wurde die Erstattung einer Revisionsbeantwortung iSd § 508a Abs 2 ZPO nicht freigestellt. Diese diente somit nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.Dem Kläger wurde die Erstattung einer Revisionsbeantwortung iSd Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO nicht freigestellt. Diese diente somit nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

Anmerkung

E60861 09A02660

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00266.00H.0214.000

Dokumentnummer

JJT_20010214_OGH0002_0090OB00266_00H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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