Norm: EheG §55aEheG §69 Abs3
Rechtssatz: Erweist sich eine im Zuge einer Scheidung nach § 55a EheG geschlossene Unterhaltsvereinbarung (auch ein Unterhaltsverzicht) als rechtsunwirksam, kann jedem der Ehegatten in analoger Anwendung des § 69 Abs 3 EheG nach Billigkeit ein Unterhaltsanspruch zustehen. Entscheidungstexte 1 Ob 2131/96f Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2131/96f Ve... mehr lesen...
Norm: AußStrG §220ABGB §273ABGB §273aEheG §3EheG §55a
Rechtssatz: Die Erklärung des Einvernehmens gemäß § 55a Abs 1 EheG ist die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts, wofür die natürliche Einsichtsfähigkeit und Urteilsfähigkeit des Ehegatten erforderlich ist. Fehlt diese Einsicht oder verweigert der Ehegatte das Einvernehmen, so kann letzteres weder durch einen Sachwalter noch durch das Pflegschaftsgericht ersetzt werden. ... mehr lesen...
Norm: EheG §55a
Rechtssatz: Eine Rücknahme des Antrags auf einvernehmliche Scheidung ist bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses möglich. Entscheidungstexte 1 Ob 518/96 Entscheidungstext OGH 26.03.1996 1 Ob 518/96 Veröff: SZ 69/75 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103636 Doku... mehr lesen...
Norm: ZPO §212 Abs6EheG §55a
Rechtssatz: Ein für den Fall der Scheidung gemäß § 55 a EheG geschlossener Vergleich muß mangels seiner verfahrensbeendenden Wirkung, auch wenn die Parteien keine Protokollabschrift verlangt haben, nicht in Vollschrift protokolliert werden, sondern kann auf Schallträger (oder in Kurzschrift) protokolliert werden und ist in der Folge in Vollschrift zu übertragen; das Protokoll ist vom Richter zu unterfertigen. ... mehr lesen...
Norm: EheG §55aEheG §57EheG §59ZPO §530 Abs1 Z7 E1
Rechtssatz: Keine Ergänzungsklage des im Scheidungsverfahren nach § 55 EheG voll obsiegenden klagenden Ehegatten; es geht nämlich darum, das im Vorprozeß nach Maßgabe des Klagebegehrens ergangene, durch die Unterlassung eines Mitverschuldensantrages oder Verschuldensantrages der beklagten Partei jedoch unvollständig gebliebene Scheidungsurteil zu ergänzen (vgl JBl 1971, 574), und nicht um die G... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Es entspricht den Leitsätzen der herrschenden oberstgerichtlichen Rechtsprechung, daß bei geänderten Verhältnissen Unterhaltsbeträge in der Regel so zu bemessen sind, daß eine einmal festgelegte Relation zwischen Einkommens- und Unterhaltshöhe gewahrt bleibt, dieser Grundsatz aber dann nicht mehr streng zu handhaben ist, wenn die Bemessung des bisher auf Grund eines Vergleiches geregelten Unterhaltes nicht bloß wegen ein... mehr lesen...
Begründung: Mit gerichtlichem Vergleich vom 10.12.1985 (im Unterhaltsverfahren 21 C 137/85 des Erstgerichtes) verpflichtete sich Viktor K***** - er wird im folgenden als Beklagter bezeichnet -, ab 1.1.1986 an Ferdinande K***** - sie wird im folgenden als Klägerin bezeichnet - monatlich S 18.000,-- an Unterhalt zu bezahlen. Hiezu wurde festgehalten, daß der Beklagte pro Monat S 3.200,-- für Betriebskosten der Ehewohnung und S 416,-- für Kirchenbeiträge bezahlt, die zur Hälfte als... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** T*****, vertreten durch Dr.Ursula Schwarz, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei S***** T*****, vertreten durch DDr.Ferdinand Groß und Dr.Ferdinand Groß jun., Rechtsan... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g: Die Ehe zwischen dem Revisionsrekurswerber ("Erstantragsteller" = geschiedener Ehemann) und seiner Frau ("Zweitantragstellerin" = geschiedene Ehefrau) wurde nach Abschluß einer Vereinbarung im Sinne des § 55a Abs 2 EheG mit Beschluß des Erstgerichtes vom 4.9.1984 gemäß § 55a Abs 1 EheG geschieden. Der Beschluß wurde in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündet. Die Antragsteller verzichteten auf Rechtsmittel. Die für die Zweitantragstellerin bestimmte Be... mehr lesen...
Norm: EheG §55a
Rechtssatz: Eine Fehlbeurteilung der Rechtsfolgen der einvernehmlichen Scheidung kann die Annahme der Prozeßunfähigkeit nur rechtfertigen, wenn sie entscheidend durch einen regelwidrigen Geisteszustand ausgelöst worden ist. Entscheidungstexte 4 Ob 543/92 Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 543/92 European Case La... mehr lesen...
Norm: EheG §55a
Rechtssatz: Auch bei der einvernehmlichen Scheidung wird der in Anwesenheit der Parteien verkündete Beschluß mangels Verzichtes auf die Zustellung einer Beschlußausfertigung erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nach Zustellung der Ausfertigung rechtskräftig. Entscheidungstexte 4 Ob 543/92 Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 543/92 ... mehr lesen...
Begründung: Die Eltern des minderjährigen Helmut ***** W***** schlossen anläßlich der im Einvernehmen erfolgten Ehescheidung am 8.4.1987 einen Vergleich, nach welchem die elterlichen Rechte der Mutter zustehen. Das Besuchsrecht zum Minderjährigen wurde in der Form vereinbart, daß der Vater berechtigt ist, seinen minderjährigen Sohn an jedem 1. und 3. Samstag und Sonntag im Monat jeweils in der Zeit von Samstag 9 Uhr bis 19 Uhr und Sonntag 9 Uhr bis 19 Uhr zu sich zu nehmen. Soll... mehr lesen...
Norm: AußStrG §187EheG §55a
Rechtssatz: Die Protokollierung eines Vergleiches im Ehescheidungsverfahren gemäß § 55a EheG ersetzt nicht dessen pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. Entscheidungstexte 2 Ob 568/92 Entscheidungstext OGH 09.09.1992 2 Ob 568/92 1 Ob 98/97m Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 98/97m Auch ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile schlossen anläßlich und für den Fall der Scheidung ihrer Ehe einen Vergleich, in dem sich unter anderem die Klägerin verpflichtete, dem Beklagten zur Regelung der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse einen Abfindungsbetrag von 250.000 S in einem Teilbetrag von 125.000 S bis spätestens 30.Juni 1991 und einem weiteren Teilbetrag von 125.000 S bis spätestens 31.Dezember 1991 und Verzugszinsen von 10 % im Jahr... mehr lesen...
Norm: EheG §55a
Rechtssatz: Alleine deshalb, weil gemäß § 55 a Abs 2 EheG die Ehe nur geschieden werden darf, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über bestimmte Umstände dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht schließen, fehlt einem von den Parteien gewollten, vom Inhalt der Vergleichsurkunde abweichenden Rechtsgeschäft die Gültigkeit nicht. Entscheidungstexte 3 Ob 50/92 ... mehr lesen...
Begründung: Im Rahmen einer Vereinbarung gemäß § 55 a Abs 2 EheG verpflichtete sich der Mann zu einer monatlichen Unterhaltsleistung an seine Frau in der Höhe von 9.000 S. In dieser in Form eines gerichtlichen Vergleiches festgehaltenen Vereinbarung hielten die Parteien weder vertraglich bestimmte Voraussetzungen für die Abänderbarkeit dieser Unterhaltsfestsetzung noch die ihr zugrundegelegten konkreten Verhältnisse fest. Der Mann stand zur Zeit des Vergleichsabschlusses im 52. ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Otto P*****, vertreten durch Dr. Christian Jelinek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Eva P*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung e... mehr lesen...
Begründung: Die am 1.Juni 1963 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 21.November 1989, AZ Sch 60/89, gemäß § 55 a Abs 1 EheG rechtskräftig geschieden. Zu dieser Tagsatzung waren beide - sonst anwaltlich vertretene - Parteien unvertreten beim Erstgericht erschienen, hatten die einvernehmliche Scheidung ihrer Ehe beantragt und eine schriftliche Vereinbarung vorgelegt, die dem Akt als Vergleich über die Scheidungsfolgen gemäß § 55 a Abs 2 EheG angesc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile sind seit 1968 verheiratet. Aus der Ehe entstammt die 1970 geborene Tochter Gerda, die in Wien studiert. Der Beklagte wendet für seine Tochter monatlich zwischen S 6.000,- und S 10.000,- an Unterhalt auf. Die Klägerin war und ist nicht berufstätig, sie führte den ehelichen Haushalt. Am 1. 8. 1987 verließ der Beklagte die Klägerin, er wohnt nunmehr mit seiner Lebensgefährtin in einem ihm gehörenden Reihenhaus. Die einkommens- und vermögenslose Klä... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom 28.1.1987, 2 Sch 8/87-3, gemäß § 55 a EheG im Einvernehmen geschieden. Mit pflegschaftsbehördlich genehmigtem Vergleich vom selben Tag vereinbarten die Eltern, dass die Kinder in Obsorge des Vaters bleiben. Die Mutter verpflichtete sich, ab 1.2.1987 monatlich für die mj. Eva S 700 und für den mj. Eugen S 500 bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit an Unterhalt zu Handen des Vaters zu bezahlen. Nunmehr beantragt ... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern wurde am 5. Juli 1990 gemäß § 55 a EheG geschieden. Im Scheidungsfolgenvergleich wurde die Obsorge für das Kind der Mutter überlassen. Der Vater verpflichtete sich zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 2.500 ab 1. Juli 1990; dieser Unterhaltsverpflichtung ist ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters von rund S 30.000 zugrundegelegt. Außerdem hat der Vater zum Unterhalt der Mutter für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1995 mit ein... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Ehe der Streitteile wurde im Jahre 1982 aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten rechtskräftig geschieden. Aufgrund des nach mehrfachen Unterhaltsbemessungen zuletzt ergangenen rechtskräftigen Versäumungsurteiles des Erstgerichtes vom 30. November 1987 ist der Beklagte ab 1. November 1987 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 5.850,-- an die Klägerin verpflichtet. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin unter Hinweis auf zwischenze... mehr lesen...