Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Eva Renate A*****, vertreten durch Dr. Hildegard Hartung, Rechtsanwältin in Wien, wider den Antragsgegner Erich Johann A*****, vertreten durch Dr. Adolf Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 28. November 1991, GZ 47 R 815/91-12, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 4. September 1991, GZ F 3/91-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die am 1.Juni 1963 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 21.November 1989, AZ Sch 60/89, gemäß § 55 a Abs 1 EheG rechtskräftig geschieden. Zu dieser Tagsatzung waren beide - sonst anwaltlich vertretene - Parteien unvertreten beim Erstgericht erschienen, hatten die einvernehmliche Scheidung ihrer Ehe beantragt und eine schriftliche Vereinbarung vorgelegt, die dem Akt als Vergleich über die Scheidungsfolgen gemäß § 55 a Abs 2 EheG angeschlossen wurde. Danach wurde im wesentlichen vereinbart:
Die Frau überträgt den ihr gehörigen Hälfteanteil der Liegenschaft EZ 4104 KG Klosterneuburg, W*****-Gasse ***** dem Mann, der damit Alleineigentümer wird. Der Mann verpflichtet sich zur alleinigen Rückzahlung eines auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Kredites und zur entsprechenden Schad- und Klagloshaltung der Frau. Beide Parteien bleiben Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 211 KG Klosterneuburg mit dem Haus S*****-PLATZ *****, mit deren Verwaltung die Frau den Mann beauftragt, und verzichten bis 31.Dezember 2002 auf die Einbringung einer Teilungsklage; der auf dieser Liegenschaft grundbücherlich sichergestellte Kredit ist aus den Erträgnissen des Hauses zurückzuzahlen. Die Parteien verzichten wechselseitig auf Unterhalt. Das Dienstverhältnis der bei ihrem Mann angestellten Frau wird per 30.November 1989 einvernehmlich gelöst. Der Mann verpflichtet sich, die Frau in den Jahren 1990 bis 1996 jeweils vom 1.März bis 31.Oktober eines jeden Jahres als Geschäftsführerin des Tennisplatzes Klosterneuburg, A*****-Straße ***** anzustellen.
Die Punkte IX. und X. des Vergleiches lauten:
"IX. Das übrige eheliche Gebrauchsvermögen und die übrigen ehelichen Ersparnisse sind bereits aufgeteilt worden.
X. Mit diesem Vergleich sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Antragsteller aus welchem Grunde und welchem Titel auch immer, wechselseitig verglichen und bereinigt. Die beiden Antragsteller verzichten insbesondere auf ein Verfahren gemäß §§ 81 ff EheG."
Die Frau beantragte am 9.Oktober 1990 die Aufteilung der aus Unkenntnis bzw. Irrtum bisher im Rahmen der Vereinbarung gemäß § 55 a Abs 2 EheG nicht erfaßten Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens, insbesondere der (während der Ehe gekauften und im Alleineigentum des Mannes stehenden) Liegenschaften EZ ***** KG Klosterneuburg mit Mietshaus, Gartengrundstück und Tennisplatz A*****-Straße *****, gekauft am 2.Juli 1973, und EZ ***** KG Klosterneuburg mit Mietshaus A*****-Straße *****, gekauft am 21.Oktober 1983. Der Mann habe der Frau im Zuge der Vergleichsgespräche erklärt, daß diese Liegenschaften als Betriebsvermögen seines (Einzel)Unternehmens nicht Gegenstand der Aufteilung seien. Tatsächlich hätten sich beide Liegenschaften im Zeitpunkt der Scheidung buchmäßig im Betriebsvermögen seines Unternehmens befunden. Im Zuge einer Betriebsprüfung nach Scheidung sei das Finanzamt von der rückwirkenden Ausscheidung beider Liegenschaften aus dem Betriebsvermögen des Unternehmens mangels Konnexes mit diesem ausgegangen. Es sei daher ein Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens aus Irrtum bzw Unkenntnis eines Teiles in bezug auf die Aufteilungsmöglichkeit nicht der Aufteilung unterzogen worden. Im Korrespondenzweg habe die Frau mehrere Lösungsvarianten vorgeschlagen. Aus Anlaß der Differenzen im Rahmen der Scheidung habe die Frau einen Nervenzusammenbruch erlitten und sei am Tag nach der Scheidung, dem 22.November 1989 deswegen in spitalsärztliche Behandlung eingeliefert worden. Erst nach ihrer Genesung, zeitlich nach der Scheidung, habe die Frau festgestellt, daß der Mann auch nicht unbeträchtliche Wertpapiere und Effektenguthaben besitze, welche bisher mangels Kenntnis der Frau ebenfalls einer Aufteilung nicht unterzogen worden seien.
Der Mann wendete im wesentlichen ein, die beiden Liegenschaften seien Gegenstand der anwaltlichen Korrespondenz und auch in den ersten Vergleichsentwürfen enthalten gewesen. Im letztlich abgeschlossenen Scheidungsvergleich seien diese Vermögensobjekte, die auf den Namen eines Ehegatten gelautet hätten oder in dessen alleiniger Verfügungsmacht gestanden seien, nicht mehr aufgenommen worden. Um Streitigkeiten für die Zukunft auszuschließen, sei in den Vergleich eine Generalklausel aufgenommen worden. Die Frau habe keinen konkreten Aufteilungsantrag gestellt.
Das Erstgericht wies den Aufteilungsantrag ab. Es stellte fest, daß die Frau über die tatsächliche Widmung und Nutzung der beiden Liegenschaften voll informiert gewesen sei. In den vom Rechtsvertreter des Mannes vorgeschlagenen Vergleichsentwürfen sei das Verbleiben der beiden obgenannten Liegenschaften im Vermögen des Mannes vorgesehen gewesen. Rechtlich folgerte der Erstrichter im wesentlichen, die Frau sei sich nach ihrer Aussage völlig im klaren darüber gewesen, daß die beiden Liegenschaften tatsächlich nicht zum Unternehmen des Mannes gehörten, sondern ausschließlich aus steuerlichen Gründen als Betriebsvermögen gewidmet worden seien. Sie sei daher hinsichtlich der Qualifikation der beiden Liegenschaften keinem Tatsachenirrtum unterlegen. Ein bloßer Rechtsirrtum der Frau darüber, daß es bei der Beurteilung einer Sache nach § 82 EheG auf deren steuerliche Widmung ankomme, sei unerheblich. Der Irrtum der Frau sei auch nicht mehr rechtzeitig aufgeklärt worden, weil der Mann im Vertrauen auf die Rechtsgültigkeit des Vergleiches durch Auszahlung der im Vergleich vereinbarten Beträge und Begründung eines Dienstverhältnisses mit der Frau Handlungen gesetzt habe. Unabhängig von der Zulässigkeit eines Verzichtes auf das Aufteilungsverfahren liege vorliegend eine materiellrechtliche Generalklausel mit einem Verzicht auf die nicht durch den Vergleich geregelten Ansprüche vor. Die Wertpapiere und Effektenguthaben seien im einzelnen nicht bezeichnet worden, sodaß in Ansehung dieser Vermögensbestandteile ein wirksamer Antrag innerhalb der Frist des § 95 EheG nicht gestellt worden sei.
Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung im wesentlichen aus der Erwägung, daß ohne Beseitigung der von den Parteien anläßlich der einvernehmlichen Scheidung geschlossenen Vereinbarung, die einen beiderseitigen, zulässigen Verzicht auf die Durchführung eines Aufteilungsverfahrens beinhalte, eine Antragstellung auf nacheheliche Aufteilung iS der §§ 81 ff EheG unzulässig sei. Die Anfechtung einer anläßlich der Scheidung geschlossenen Vereinbarung (wegen Willensmängel) könne nur im Prozeß geltend gemacht werden.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Frau ist zulässig und gerechtfertigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Vergleich der Streitteile über die Scheidungsfolgen enthält sowohl einen beidseitigen Verzicht auf die Durchführung des Verfahrens nach §§ 81 ff EheG als auch eine Generalklausel, sodaß zu prüfen ist, inwieweit beide einer Sachentscheidung in einem Aufteilungsverfahren entgegenstehen.
a) Zum Verzicht auf das Aufteilungsverfahren: Gemäß § 97 Abs 1 EheG kann auf den Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im voraus rechtswirksam nicht verzichtet werden. Dies gilt nach Abb 2 leg.cit. nicht für Vereinbarungen, die die Ehegatten, wie hier, im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung.....über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse schließen. Ein im Scheidungsvergleich - auch
beidseitig - abgegebener Verzicht auf ein Aufteilungsverfahren ist dagegen wegen der schon aus Art 6 Abs 1 erster Satz MRK abzuleitenden generellen Unzulässigkeit eines Rechtsschutzverzichtsvertrages (pactum de non petendo) unwirksam (EvBl 1989/60; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 85 EheG und Rz 1 zu § 97 EheG mwN, auch zur alten Rechtslage der 6.DVEheG; Fasching, Lehrbuch2 Rz 5 mwN). Die gegenteilige, in der Entscheidung EFSlg 41.449 (und ihr folgend SZ 61/54 = EFSlg 57.391/4) vertretene Ansicht stellt einerseits die - nicht notwendigerweise von der Parteiendisposition
abhängige - Versäumung der Jahresfrist (§ 95 EheG) einem vereinbarten Verzicht auf das Verfahren und andererseits den Verzicht auf den Anspruch und den auf das Verfahren gleich. Ersterer entzieht sich aber nach Auffassung des erkennenden Senates einer privatautonomen Regelung der Parteien und ist daher kein Hindernis für eine Verfahrenseinleitung.
b) Zur Generalklausel im Vergleich über die Scheidungsfolgen: Aus §§ 85, 97 Abs 2 EheG und § 230 Abs 1 letzter Satz AußStrG ergibt sich, daß der Gesetzgeber der gütlichen Einigung der Ehegatten über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung einräumt; der Außerstreitrichter hat daher nur dann und insoweit zu entscheiden, als eine Einigung nicht erfolgte
(MietSlg 38.696; EFSlg 51.783; EvBl 1982/160 = RZ 1983/43 mwN; SZ
53/150 = JBl 1981, 483; SZ 53/125 = JBl 1981, 599 = EvBl 1981/22
ua; zuletzt 4 Ob 560/91; Bernat in Schwimann, ABGB, Rz 1 zu § 85 EheG). Ansprüche auf Durchsetzung oder Anfechtung nach § 97 Abs 2 EheG zulässig getroffener Vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sind im Streitverfahren zu verfolgen (EvBl 1990/153; SZ 54/126 = JBl 1983, 435 = EvBl 1982/184; SZ 53/153 = EvBl 1981/75; SZ 53/150 ua; Pichler aaO, Rz 1 zu § 85 EheG, Rz 6 zu § 97 EheG). Trotz Einigung der Eheleute über die wesentlichen Folgen der Scheidung ihrer Ehe (nach § 55 a EheG) kann innerhalb der gesetzlichen Fristen ein Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG und §§ 229 ff AußStrG aber eingeleitet werden, wenn eine solche - vergleichsweise - Aufteilung wegen Irrtums oder Unkenntnis eines Teiles oder beider Teile unvollständig geblieben ist und hierüber - wie hier - kein Einvernehmen zu erzielen ist. Es widerspräche dem Zweck der gesetzlichen Aufteilungsanordnung, dem betroffenen Ehegatten die Durchsetzung des restlichen Aufteilungsanspruches zu verweigern (EFSlg 54.619, 51.785; SZ 57/139 mit zust Anm von Pfersmann in ÖJZ 1987, 112; Bernat aaO, Rz 3 zu § 85 EheG). In einem solchen Fall sind nur jene Vermögensgegenstände aufzuteilen, bezüglich deren Aufteilung das Gericht angerufen wurde (EFSlg 54.620). Eine solche Aufteilung strebt die Frau in Ansehung zweier Liegenschaften und nicht näher bezeichneter "nicht unbeträchtlicher Wertpapiere und Effektenguthaben" an.
Bei Beurteilung der Frage, ob ein geltend gemachter Anspruch in das Außerstreitverfahren oder auf den ordentlichen Rechtsweg gehört, ist von den Behauptungen des Antragstellers auszugehen (MietSlg 38.696, 20.659). Behauptet ein Ehegatte nach Scheidung....der Ehe, daß zwischen den Ehgatten nur eine Teilvereinbarung geschlossen worden sei und begehrt er deshalb die ergänzende Entscheidung des Außerstreitrichters über das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse, ist zur Entscheidung über dieses Begehren der Außerstreitrichter nach § 85 EheG auch dann berufen, wenn der Antragsgegner eine umfassende Aufteilungsvereinbarung behauptet. Im Streitfall hat der Außerstreitrichter zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Vereinbarung geschlossen wurde. Gelangt er zur Überzeugung, daß eine (das gesamte eheliche Gebrauchsvermögen und die gesamten ehelichen Ersparnisse erfassende) Vereinbarung vorliegt, hat er das Begehren abzuweisen, weil nichts mehr aufzuteilen ist (EvBl 1990/153; SZ 60/95, SZ 53/150 ua).
Ein Vergleich über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse schließt eine Antragstellung nach §§ 81 ff EheG nur insoweit aus, als die Vereinbarung reicht (EFSlg 60.070; SZ 52/129). Der übereinstimmend erklärte Parteiwille entscheidet, was die Streitteile als Gegenstand der Streitbereinigung angenommen haben (EvBl 1992/45; EFSlg 33.838 ua; Harrer in Schwimann, aaO, Rz 17 zu § 1380 ABGB). Die vorliegend vereinbarte Generalklausel....bewirkt, daß es dem Außerstreitrichter verwehrt ist, vor einer erfolgreichen Anfechtung des Vergleichs über die Scheidungsfolgen (SZ 58/43 = RZ 1986/19 mwN) - auch einer Teilanfechtung, weil der Scheidungsfolgenvergleich nach allgemeinen Vertragsregeln teilbar ist (vgl Rummel aaO Rz 7 zu § 870 ABGB mwN) - materiell eine Aufteilung vorzunehmen. Nach dem Inhalt des abgeschlossenen Vergleichs ist nicht von einer bloßen Teilvereinbarung, sondern von einer allgemeinen Regelung iS des § 1389 zweiter Satz ABGB auszugehen; darüber hinaus erledigt ein Vergleich im Rahmen eines Scheidungsverfahrens schon im Zweifel auch ohne Generalklausel alle mit dem Eheverhältnis stehenden Streitigkeiten, an die eine Partei denken konnte und von denen der andere Teil annehmen durfte, daß sie mitbereinigt wurden (EFSlg 63.297, 38.638 ua; Ertl in Rummel, Rz 1 zu § 1385 ABGB; Harrer aaO, Rz 2 zu § 1389 ABGB mwN).
Die Frau bedarf demnach zur Erreichung ihres Rechtsschutzziels (Einbeziehung zweier Liegenschaften und noch nicht näher bezeichneter Wertpapiere in die nacheheliche Aufteilung) vorerst der im Streitverfahren zu erwirkenden (Teil)Beseitigung des Vergleichs über die Scheidungsfolgen. Der Außerstreitrichter hat zwar nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes den behaupteten Willensmangel bei Vergleichsabschluß nicht zu prüfen, es bestehen aber keine Bedenken, zur Vermeidung eines Rechtsverlustes wegen Verfristung des Aufteilungsanspruches (§ 95 EheG) mit dem Außerstreitverfahren bis zur Erledigung des präjudiziellen Streitverfahrens analog nach § 127 Abs 1 AußStrG innezuhalten (MietSlg 34.807 ua). Unterbleibt die Anfechtung oder ist sie erfolglos, ist das Aufteilungsverfahren abzuweisen, weil nichts mehr aufzuteilen ist. Mit dieser Rechtsauffassung sollen die Parteien nicht überrascht werden.
Demgemäß ist mit der Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse vorzugehen. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 234 AußStrG.
Anmerkung
E29137European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0010OB00568.92.0424.000Dokumentnummer
JJT_19920424_OGH0002_0010OB00568_9200000_000