Norm
ZPO §212 Abs6Rechtssatz
Ein für den Fall der Scheidung gemäß § 55 a EheG geschlossener Vergleich muß mangels seiner verfahrensbeendenden Wirkung, auch wenn die Parteien keine Protokollabschrift verlangt haben, nicht in Vollschrift protokolliert werden, sondern kann auf Schallträger (oder in Kurzschrift) protokolliert werden und ist in der Folge in Vollschrift zu übertragen; das Protokoll ist vom Richter zu unterfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037306Dokumentnummer
JJR_19941020_OGH0002_0060OB00546_9400000_001