RS OGH 1994/10/20 6Ob546/94, 1Ob227/99k

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Veröffentlicht am 20.10.1994
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Norm

ZPO §212 Abs6
EheG §55a

Rechtssatz

Ein für den Fall der Scheidung gemäß § 55 a EheG geschlossener Vergleich muß mangels seiner verfahrensbeendenden Wirkung, auch wenn die Parteien keine Protokollabschrift verlangt haben, nicht in Vollschrift protokolliert werden, sondern kann auf Schallträger (oder in Kurzschrift) protokolliert werden und ist in der Folge in Vollschrift zu übertragen; das Protokoll ist vom Richter zu unterfertigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037306

Dokumentnummer

JJR_19941020_OGH0002_0060OB00546_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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