Norm
EheG §55aRechtssatz
Erweist sich eine im Zuge einer Scheidung nach § 55a EheG geschlossene Unterhaltsvereinbarung (auch ein Unterhaltsverzicht) als rechtsunwirksam, kann jedem der Ehegatten in analoger Anwendung des § 69 Abs 3 EheG nach Billigkeit ein Unterhaltsanspruch zustehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103866Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0010OB02131_96F0000_001