Norm
EheG §55aRechtssatz
Eine Fehlbeurteilung der Rechtsfolgen der einvernehmlichen Scheidung kann die Annahme der Prozeßunfähigkeit nur rechtfertigen, wenn sie entscheidend durch einen regelwidrigen Geisteszustand ausgelöst worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057099Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_0040OB00543_9200000_001