RS OGH 1996/3/26 1Ob518/96, 7Ob230/01a, 6Ob106/03m, 5Ob94/05t, 2Ob48/12s, 1Ob222/12x, 5Ob71/17b, 1Ob

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Norm

AußStrG §220
ABGB §273
ABGB §273a
EheG §3
EheG §55a

Rechtssatz

Die Erklärung des Einvernehmens gemäß § 55a Abs 1 EheG ist die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts, wofür die natürliche Einsichtsfähigkeit und Urteilsfähigkeit des Ehegatten erforderlich ist. Fehlt diese Einsicht oder verweigert der Ehegatte das Einvernehmen, so kann letzteres weder durch einen Sachwalter noch durch das Pflegschaftsgericht ersetzt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103635

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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