Norm
AußStrG §220Rechtssatz
Die Erklärung des Einvernehmens gemäß § 55a Abs 1 EheG ist die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts, wofür die natürliche Einsichtsfähigkeit und Urteilsfähigkeit des Ehegatten erforderlich ist. Fehlt diese Einsicht oder verweigert der Ehegatte das Einvernehmen, so kann letzteres weder durch einen Sachwalter noch durch das Pflegschaftsgericht ersetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103635Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.05.2019