TE OGH 1993/3/11 6Ob1529/93

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Veröffentlicht am 11.03.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Lydia R*****, vertreten durch Dr.Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Univ.Prof.Dr.Wilhelm R*****, vertreten durch Dr.Guido Held, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterhalt (Revisionsinteresse S 67.240), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 16.November 1992, GZ 2 R 451/92-22, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht den Leitsätzen der herrschenden oberstgerichtlichen Rechtsprechung, daß bei geänderten Verhältnissen Unterhaltsbeträge in der Regel so zu bemessen sind, daß eine einmal festgelegte Relation zwischen Einkommens- und Unterhaltshöhe gewahrt bleibt, dieser Grundsatz aber dann nicht mehr streng zu handhaben ist, wenn die Bemessung des bisher auf Grund eines Vergleiches geregelten Unterhaltes nicht bloß wegen einer Änderung der Einkommensverhältnisse, sondern auch unter Berücksichtigung weiterer für die Unterhaltsbemessung maßgeblicher Umstände, wie geänderter Bedürfnisse oder Sorgepflichten, vorgenommen werden muß. Die Strenge der Bindung an ein als festgelegt zu behandelndes Verhältnis unterliegt aber nach den Umständen des Einzelfalles jedenfalls einem gewissen Spielraum (EFSlg 59.518 uva; zuletzt etwa 6 Ob 558/92). Durch die Neubemessung des Unterhaltes der Klägerin in Höhe von 36 % des - gestiegenen - Nettoeinkommens des Beklagten und unter Berücksichtigung seiner erhöhten Bedürfnisse an Stelle der bisher bestandenen Relation von rund 32 % wird der Grundsatz der fortwirkenden Beachtlichkeit einer einmal festgelegten Relation nicht verlassen.

Im übrigen ist das Rechtsmittel verspätet: Gemäß § 224 Abs 1 Z 4 ZPO sind unter anderem Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt Ferialsachen. Die Frist zur Bekämpfung des am 14.Dezember 1992 zugestellten Berufungsurteiles ist daher am 11.Jänner 1993 abgelaufen. Die erst am 25.Jänner 1993 zur Post gegebene außerordentliche Revision ist somit verspätet.

Anmerkung

E33121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0060OB01529.93.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19930311_OGH0002_0060OB01529_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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