Norm
EheG §55aRechtssatz
Alleine deshalb, weil gemäß § 55 a Abs 2 EheG die Ehe nur geschieden werden darf, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über bestimmte Umstände dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht schließen, fehlt einem von den Parteien gewollten, vom Inhalt der Vergleichsurkunde abweichenden Rechtsgeschäft die Gültigkeit nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057092Dokumentnummer
JJR_19920826_OGH0002_0030OB00050_9200000_004