RS OGH 1992/9/29 4Ob543/92, 6Ob82/07p

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Norm

EheG §55a

Rechtssatz

Auch bei der einvernehmlichen Scheidung wird der in Anwesenheit der Parteien verkündete Beschluß mangels Verzichtes auf die Zustellung einer Beschlußausfertigung erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nach Zustellung der Ausfertigung rechtskräftig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057115

Dokumentnummer

JJR_19920929_OGH0002_0040OB00543_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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