Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois H*****, Handelsvertreter, ***** vertreten durch Dr.Roland Gabl, Rechtsanwalt in Linz und Kanzleikollegen, wider die beklagte Partei Gertrude H*****, im Haushalt, ***** vertreten durch Dr.Waltraute Steger, Rechtsanwältin in Linz, wegen Herabsetzung des gesetzlichen Ehegattenunterhaltes, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 5.Februar 1992, AZ 18 R 22/92 (ON 17), womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 2.Dezember 1991, GZ 6 C 19/91-12, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Das angefochtene Urteil und das erstinstanzliche Urteil werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz rückverwiesen.
Die bisherigen Verfahrenskosten sind Kosten des zu ergänzenden Verfahrens.
Text
Begründung:
Im Rahmen einer Vereinbarung gemäß § 55 a Abs 2 EheG verpflichtete sich der Mann zu einer monatlichen Unterhaltsleistung an seine Frau in der Höhe von 9.000 S.
In dieser in Form eines gerichtlichen Vergleiches festgehaltenen Vereinbarung hielten die Parteien weder vertraglich bestimmte Voraussetzungen für die Abänderbarkeit dieser Unterhaltsfestsetzung noch die ihr zugrundegelegten konkreten Verhältnisse fest.
Der Mann stand zur Zeit des Vergleichsabschlusses im 52. Lebensjahr. Er war damals etwa sechs Jahre lang als selbständiger Handelsvertreter tätig. Etwas mehr als ein Jahr vor dem Vergleichsabschluß hatte er die Vertretung eines neuen Geschäftsherrn übernommen. Über die Bruttoprovisionsansprüche waren monatliche Abrechnungen des Geschäftsherrn vorhanden. Eine derartige Abrechnung hatte die Frau im Zuge der Vergleichsgespräche vor dem Richter vorgelegt. Die Umsatz- und Einkommensteuerpflicht war dem Mann aus seiner mehrjährigen Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter bekannt. Die konkreten diesbezüglichen Belastungen wußte er aber bei Vergleichsabschluß Anfang Dezember 1989 nicht, weil ihm die Steuerbescheide für die letzten beiden Monate 1988 und für das Jahr 1989 noch nicht zugestellt waren.
Die Streitteile sind die Eltern einer im Mai 1977 geborenen Tochter sowie eines im August 1982 geborenen Sohnes. Dieser bedurfte schon zur Zeit des Vergleichsabschlusses logopädischer Behandlung und besonderer mütterlicher Betreuung. Über die Geldunterhaltspflicht des Vaters für diese beiden Kinder trafen die Parteien in ihrer gerichtlichen Vereinbarung gemäß § 55 a Abs 2 EheG ebenfalls eine Vereinbarung.
Die zur Zeit des Vergleichsabschlusses knapp 39 Jahre alte Frau stand nicht im Erwerbsleben.
Der Mann hatte zur Zeit des Vergleichsabschlusses auf eine Verdreifachung seines Monatsumsatzes gehofft. Über diese Erwartungen sprachen die Parteien bei Vergleichsabschluß aber ebenso wenig wie über die Möglichkeiten einer in absehbarer Zeit von der Frau aufzunehmenden Erwerbstätigkeit.
Die Ehe der Streitteile wurde noch am Tag des Vergleichsabschlusses beschlußmäßig geschieden.
Das Einkommen des Mannes entwickelte sich nicht nach seinen Erwartungen. Während er für 1989, in welchem Jahr am 5.Dezember der gerichtliche Vergleich geschlossen worden war, einschließlich Umsatzsteuer eine Bruttoprovision von 653.652 S ausbezahlt erhielt, sank dieser Eingang im folgenden Jahr auf 602.588 S, also um rund 7,8 %, und im ersten Halbjahr 1991 abermals, und zwar gegenüber 1989 um ca 10,3 %.
Die Sorgepflichten des Mannes für die beiden ehelichen Kinder sind nach wie vor aufrecht. Die monatliche Zahlungsverpflichtung des Vaters wurde mit pflegschaftsgerichtlichem Beschluß vom April 1991 gegenüber dem Vergleichsbetrag von zusammen 6.000 S auf 8.000 S monatlich erhöht.
Im Oktober 1991 schloß der Mann mit einer 28 Jahre alten einkommenslosen Musikstudentin die Ehe.
Die geschiedene Ehefrau widmet sich nach wie vor der Erziehung und Betreuung ihrer beiden ehelichen Kinder. Ein eigenes Arbeitseinkommen war nicht erweislich.
Der geschiedene Ehemann stellte mit seiner im Juni 1991 angebrachten Klage das Begehren auf Herabsetzung seiner vergleichsweise übernommenen monatlichen Unterhaltspflicht für die Beklagte von 9.000 S auf 5.000 S; nach seiner Wiederverehelichung dehnte er sein Begehren für die Zeit ab Oktober 1991 auf Herabsetzung seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten auf 3.500 S aus.
Der Kläger machte geltend, vor Abschluß des Vergleiches im Scheidungsverfahren hätte sich seine Einkommenslage wesentlich verschlechtert; er verdiene derzeit lediglich 18.750 S; die Zahlungsverpflichtungen gegenüber den beiden Kindern seien nicht unbeträchtlich erhöht worden. Er könne von seinem Einkommen nicht einmal die Sorgepflichten erfüllen. Über ertragsabwerfendes Vermögen verfüge er nicht. Da sich die vom Kläger gehegten Erwartungen über eine beträchtliche Einkommenssteigerung als unrichtig herausgestellt hätten, läge in der Aufrechterhaltung der vergleichsweise übernommenen Unterhaltsverpflichtung eine "wirtschaftliche Knebelung". Das von ihm in der Klage behauptete Monatseinkommen von 18.750 S sei ein Bruttobezug. Seit seiner Wiederverehelichung hätten sich die konkurrierenden gesetzlichen Sorgepflichten um jene für die nicht berufstätige, vermögenslose nunmehrige Ehefrau vermehrt.
Die Beklagte wendete ein, die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Klägers hätten sich seit dem Vergleichsabschluß nicht wesentlich verändert. Das Einkommen des Klägers aus seiner Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter befähigte ihn zur Erfüllung der vergleichsweise übernommenen Unterhaltspflicht von 9.000 S monatlich.
Das Prozeßgericht erster Instanz setzte die vergleichsweise übernommene monatliche Unterhaltsverpflichtung des Klägers für seine Frau für die Monate Juli bis September 1991 um 3.000 S auf 6.000 S, für die Zeit ab Oktober 1991 aber auf den begehrten Betrag von 3.500 S herab.
Der Kläger ließ die teilweise Abweisung seines Herabsetzungsbegehrens für die Monate Juli, August und September 1991 unangefochten.
Die Beklagte ließ die Herabsetzung des monatlichen Vergleichsbetrages von 9.000 S auf 7.000 S unbekämpft.
Das Berufungsgericht führte über die Berufung der Beklagten eine mündliche Berufungsverhandlung durch, nahm aber keine Beweiswiederholung oder -ergänzung vor.
Es beließ in teilweiser Stattgebung der Berufung die vergleichsweise festgesetzte monatliche Unterhaltsverpflichtung des Klägers für die Beklagte für die Zeit vom 1.Juli 1991 bis 3. Oktober 1991 bei dem rechtskräftig herabgesetzten Betrag von 7.000 S und setzte sie für die Zeit ab 4.Oktober 1991 nur auf 6.000 S herab; das darüber hinausgehende Mehrbegehren wies es ab. Dazu sprach das Berufungsgericht aus, daß die (ordentliche) Revision nicht zulässig sei.
In rechtlicher Beurteilung hatte das Prozeßgericht erster Instanz die Ansicht vertreten, jeder gerichtlichen Unterhaltsentscheidung wohne die sogenannte Umstandsklausel inne. Das bedeute, daß bei einer (erheblichen) Änderung der (als Unterhaltsbemessungsgrundlagen herangezogenen) Verhältnisse der fortan geschuldete Unterhalt völlig neu zu berechnen sei. Die festgesetzte Einkommensminderung um mehr als 10 % sei erheblich, die begehrte Herabsetzung für die Zeit bis zur Wiederverehelichung des Klägers teilweise gerechtfertigt, für die Zeit nach der Wiederverehelichung nicht unbillig. Dabei führte das Prozeßgericht erster Instanz im Zuge der Darlegungen zu seiner Beweiswürdigung unter anderem aus, der Aussage der Beklagten, für die vergleichsweise Festsetzung der monatlichen Unterhaltshöhe sei auch der Umstand mitbestimmend gewesen, daß dem Kläger im Zuge der nachehelichen Vermögensauseinandersetzung Sparguthaben in der Höhe von 780.000 S verblieben seien, wäre "keinerlei Beweiswert" zuzuerkennen, weil die Beklagte nach ihren eigenen Prozeßbehautpungen davon ausgegangen sei, nur das Einkommen des Klägers sei bei der vergleichsweisen Festsetzung des Unterhalts als Bemessungsgrundlage herangezogen worden.
Das Berufungsgericht wertete dagegen die Verminderung des 1989 erfolgten Bruttoprovisionsbezuges gegenüber dem folgenden Jahr um 7,8 % für sich allein noch nicht als eine wesentliche Änderung. Den Streitteilen sei bei Vergleichsabschluß lediglich eine Bruttopauschalabrechnung zur Verfügung gestanden. Daher sei davon auszugehen, daß die Parteien den vereinbarten Unterhaltsbetrag in Relation zu den dem Kläger im Jahr 1989 ausbezahlten Bruttoprovisionen setzen wollten.
Auch die gesetzlichen Sorgepflichten für die beiden Kinder seien als solche seit Abschluß des Vergleiches gleich geblieben. Erst der Hinzutritt einer weiteren Sorgepflicht für die nunmehrige Ehefrau des Klägers rechtfertige in Anwendung der sogenannten Umstandsklausel eine Neufestsetzung des Unterhaltsbetrages. Diese habe aber nicht völlig losgelöst vom bestehenden Unterhaltsvergleich, wenn auch ohne starre Bindung an Prozentsätze zur Berücksichtigung weiterer Sorgepflichten zu erfolgen. Bei Bedachtnahme auf die neue Gesamtlage erschiene eine Herabsetzung der monatlichen Unterhaltsverpflichtung des Klägers für die Perioden nach seiner Wiederverehelichung von 9.000 S auf 6.000 S angemessen.
Der Kläger ficht das Berufungsurteil aus den Revisionsgründen nach § 503 Z 2 und 4 ZPO mit einem auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus den darzulegenden Gründen zulässig. Sie ist auch im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Verfahrensgegenstand ist die Abänderbarkeit einer gemäß § 55 a Abs 2 EheG im Rahmen des § 69 a EheG getroffenen Unterhaltsvereinbarung sowie die im Falle der Abänderung bei der Neufestsetzung zu beachtenden Kriterien.
Die Zulässigkeit, die Voraussetzungen und das Ausmaß der Abänderbarkeit eines in bestimmter Höhe vertraglich festgelegten Ehegattenunterhaltes bestimmen sich innerhalb der durch die Wahrung der guten Sitten gezogenen Grenzen grundsätzlich nach dem eindeutig erklärten realen, mangels eines solchen nach dem nach vertrauenstheoretischen Grundsätzen vom Vertragspartner anzunehmenden und letztlich bei Vorliegen einer Regelungslücke nach dem hypothetischen Parteiwillen. Bei dem unter den nie restlos vorhersehbaren unterschiedlichsten Lebensverhältnissen zu erfüllenden Versorgungszweck eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches ist mangels Anhaltspunktes für einen konkreten gegenteiligen Parteiwillen jeder betraglichen Festsetzung einer periodisch wiederkehrenden Unterhaltszahlung die stillschweigend vereinbarte Abänderbarkeit im Sinne der sogenannten Umstandsklausel zu unterstellen.
Wesentlicher Bestimmungsfaktor ist dabei die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Diese wird üblicherweise bei einem Erwerbstätigen unmittelbar an seinem Nettoeinkommen gemessen. Sie kann aber auch mittelbar an Bruttoeinnahmen oder am Umsatz eines selbständig Erwerbstätigen als Indikator mehr oder weniger grob geprüft werden.
Wurde - wie im vorliegenden Fall - eine nicht als untypisch bemängelte und daher als repräsentativ anzusehende Monatsprovisionsabrechnung eines selbständigen Handelsvertreters als Berechnungs- und Kontrollgröße bei der vertraglichen Unterhaltsfestsetzung besprochen, hat dieser Bruttobezug als Anzeiger für Tendenz und Ausmaß einer Abänderung des festgelegten Unterhaltes zu gelten.
In diesem Sinn ist auch die vom Revisionswerber zu Unrecht als verfahrensrechtlich unzulässiges Abgehen des Berufungsgerichtes von den erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ohne Beweiswiederholung gerügte Wendung im angefochtenen Urteil zu verstehen, es sei davon auszugehen, daß die Parteien den vereinbarten Unterhaltsbetrag in Relation zu den dem Kläger ausbezahlten Bruttoprovisionen setzen wollten. Nach der systematischen Stellung dieser Wendung im Zuge der Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung kommt ihr unmißverständlich nicht die Bedeutung einer Tatsachenfeststellung zu, sondern vielmehr die wertende Beurteilung, die Beklagte habe mangels einer gegenteiligen Erklärung in vertrauenstheoretischer Sicht davon ausgehen dürfen, daß der vereinbarte monatliche Unterhaltsbetrag sich im selben Verhältnis ändern sollte wie die jeweiligen Bruttoprovisionseinnahmen des Klägers.
An eine solche Vereinbarung blieben die Vertragsteile jedenfalls solange gebunden, als sich nicht im Verhältnis zwischen Bruttoprovisionen und Nettoeinkommen grundlegende nachhaltige Verschiebungen ergäben, die die Indikatorfunktion des Bruttoprovisionsbezuges für die Leistungsfähigkeit des Klägers störten. Derartiges wurde nicht behauptet.
Es entspricht den Leitsätzen der herrschenden oberstgerichtlichen Rechtsprechung, daß ein im dargelegten Sinn als vereinbart geltendes Verhältnis zwischen (Netto- oder Brutto-)Einkommen und Unterhaltsleistung auch im Falle einer Neubemessung nicht außer acht bleiben dürfe. Mag auch die Strenge der Bindung an das als festgelegt zu behandelnde Verhältnis innerhalb eines gewissen Spielraumes im Einzelfall unterschiedlich gesehen worden sein, im Grundsatz wurde an der fortwirkenden Beachtlichkeit einer einmal festgelegten Relation nicht gezweifelt (vgl zB EFSlg 40.623, 44.893/5, 59.518; im selben Sinn aber auch die nichtveröffentlichten Entscheidungen 10 Ob 506/87, 1 Ob 509/91, 1 Ob 566/91 und 1 Ob 631/91).
Soweit allerdings der Revisionswerber seinerzeit bei Vergleichsabschluß über seine eigene künftige Leistungsfähigkeit geirrt haben sollte, läge dies ausschließlich in seiner eigenen Sphäre, zumal er seine prognostizierten Kalkulationsgrundlagen nicht gegenüber seiner Vertragspartnerin offengelegt hatte und diese eine sich nachträglich etwa als trügerisch erwiesene optimistische Erwartung des Klägers weder veranlaßte noch als solche erkannte oder auch nur teilte.
Das Verlangen nach Aufrechterhaltung eines der vergleichsweisen Unterhaltsbestimmung seinerzeit zugrundegelegten Verhältnisses könnte die Sittenwidrigkeitsgrenze überschreiten, wenn die Erfüllung der nach den dargelegten Grundsätzen abgeänderten Vergleichspflicht den Leistungspflichtigen selbst in finanzielle Bedrängnisse brächte, von denen billigerweise auszuschließen wäre, daß sie bei Vertragsabschluß, wären sie vorhergesehen worden, von den Vertragsparteien in Kauf genommen worden wären.
Der Revisionswerber hat im erstinstanzlichen Verfahren von einer wirtschaftlichen Knebelung gesprochen. Der Hinzutritt einer weiteren gesetzlichen Sorgepflicht für die nunmehrige Ehefrau des Revisionswerbers erforderte bei einer vom Vergleich unabhängigen Unterhaltsbemessung eine am Grundsatz des angemessenen Teilhabens am Versorgungsfonds (= Einkommen des Klägers) ausgerichtete Überlegung, daß nicht nur die Bedürfnisse des Klägers selbst (100), sondern auch die der Beklagten (60), der nunmehrigen Ehefrau des Klägers (60) sowie einer 15 Jahre alten Tochter (40) und eines fast 10 Jahre alten Sohnes (30) zu bedecken seien, der nur einmal vorhandene Fonds (100) für die Bedürfnisse mehrerer (290) aufzuteilen wäre, so daß jeder einzelne Unterhaltsanspruch entsprechend (100 : 290) zu kürzen ist, die Beklagte sich also mit etwa 21 % des Nettoeinkommens des Klägers zufriedengeben müßte. Nach dem teilweise rechtskräftig herabgesetzten Vergleichsbetrag auf monatlich 6.000 S verbliebe dem Kläger nach seinen Behauptungen über sein Nettoeinkommen nur noch ein unter dem Existenzminimum liegender Betrag.
Die Beklagte hat in ihrer Aussage bekundet, der Grund für die Festsetzung ihres Unterhaltes mit 9.000 S monatlich sei die Höhe eines dem Kläger verbliebenen Sparguthabens von 780.000 S gewesen. Der Kläger wurde dazu nicht befragt.
Zum Einwand der sittenwidrigen "Knebelung" sind aber Erörterungen und Feststellungen dazu erforderlich, welche Bedeutung der nicht unerhebliche Sparguthabensbetrag bei der vergleichsweisen Unterhaltsfestsetzung hatte, welchem Verwendungszweck das Sparguthaben gewidmet sein sollte, wie es tatsächlich verwendet wurde und wieweit es dem Kläger nach wie vor zur Verfügung steht. Ohne Klärung dieser Fragen ist eine verläßliche Beurteilung zur geltend gemachten "Knebelung" des Revisionswerbers nicht möglich.
In Stattgebung der außerordentlichen Revision waren beide vorinstanzlichen Urteile aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz rückzuverweisen.
Die Entscheidung über die bisherigen Prozeßkosten beruht auf § 52 ZPO.
Anmerkung
E28904European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0060OB00558.92.0611.000Dokumentnummer
JJT_19920611_OGH0002_0060OB00558_9200000_000