Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §188 Abs1;BAO §24 Abs1 litc;BAO §289 Abs2;UStG 1972;UStG 1994;
Rechtssatz: Die Verneinung der Mitunternehmerstellung der Treugeberkommanditisten rechtfertigt angesichts der verbliebenen Mitunternehmer nicht eine ersatzlose Behebung eines nach § 188 BAO ergangenen Feststellungsbescheides; diese wäre nur dann rechtmäßig gewesen, ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §188 Abs1;BAO §24 Abs1 litc;BAO §289 Abs2;UStG 1972;UStG 1994;
Rechtssatz: Die Verneinung der Mitunternehmerstellung der Treugeberkommanditisten rechtfertigt angesichts der verbliebenen Mitunternehmer nicht eine ersatzlose Behebung eines nach § 188 BAO ergangenen Feststellungsbescheides; diese wäre nur dann rechtmäßig gewesen, ... mehr lesen...
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG davon abhängig, dass zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldle... mehr lesen...
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG davon abhängig, dass zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldle... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1988;UStG 1994;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1998 - Mit der Vorlage der als "Saldenliste per 31.12.2003" und "Saldenliste per 30.06.2004" überschriebenen Schriftstücke wurde dem Konkretisierungsgebot nicht ausreichend entsprochen. Abgesehen vom Fehlen... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1988;UStG 1994;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1998 - Mit der Vorlage der als "Saldenliste per 31.12.2003" und "Saldenliste per 30.06.2004" überschriebenen Schriftstücke wurde dem Konkretisierungsgebot nicht ausreichend entsprochen. Abgesehen vom Fehlen... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1988;UStG 1994;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1998 - Träfe die Behauptung der Beschwerdeführerin zu, dass sie ihr Unternehmen veräußern müsste, um die Steuernachzahlung zu begleichen, dann wäre daraus zu folgern, dass die Zuerkennung aufschiebender Wir... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1988;UStG 1994;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1998 - Träfe die Behauptung der Beschwerdeführerin zu, dass sie ihr Unternehmen veräußern müsste, um die Steuernachzahlung zu begleichen, dann wäre daraus zu folgern, dass die Zuerkennung aufschiebender Wir... mehr lesen...
Beide Beschwerdeführer waren Gesuchsteller des Antrages vom 20. Jänner 1999 an das Bezirksgericht für ZRS Graz. Unter Vorlage u. a. des Kaufvertrages vom 14. Oktober 1998 und der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 7. Jänner 1999 beantragten sie die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Erstbeschwerdeführer bei vier verschiedenen Einlagezahlen sowie eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes für den Zweitbeschwerdeführer. Die vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung wies als Beme... mehr lesen...
Beide Beschwerdeführer waren Gesuchsteller des Antrages vom 20. Jänner 1999 an das Bezirksgericht für ZRS Graz. Unter Vorlage u. a. des Kaufvertrages vom 14. Oktober 1998 und der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 7. Jänner 1999 beantragten sie die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Erstbeschwerdeführer bei vier verschiedenen Einlagezahlen sowie eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes für den Zweitbeschwerdeführer. Die vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung wies als Beme... mehr lesen...
Index: 27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren32/04 Steuern vom Umsatz32/06 Verkehrsteuern
Norm: GGG 1984 §26 Abs1;GrEStG 1987 §5;UStG 1994; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/16/0135 E 28. September 1998 RS 3 Stammrechtssatz Die Umsatzsteuer zählt nach stRsp zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2... mehr lesen...
Index: 27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren32/04 Steuern vom Umsatz32/06 Verkehrsteuern
Norm: GGG 1984 §26 Abs1;GrEStG 1987 §5;UStG 1994; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/16/0135 E 28. September 1998 RS 3 Stammrechtssatz Die Umsatzsteuer zählt nach stRsp zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2... mehr lesen...
Aus der Beschwerdeschrift und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich übereinstimmend, dass die Beschwerdeführerin mit einem Kaufvertrag vom 7. Juli 1998 eine Liegenschaft um den Kaufpreis von S 90,000.000,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer erworben hat. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz schrieb für diesen Vorgang Grunderwerbsteuer von einer Bemessungsgrundlage vor, in die der Umsatzsteuerbetrag einbezogen wurde. Die dagegen von der Besch... mehr lesen...
Aus der Beschwerdeschrift und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich übereinstimmend, dass die Beschwerdeführerin mit einem Kaufvertrag vom 7. Juli 1998 eine Liegenschaft um den Kaufpreis von S 90,000.000,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer erworben hat. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz schrieb für diesen Vorgang Grunderwerbsteuer von einer Bemessungsgrundlage vor, in die der Umsatzsteuerbetrag einbezogen wurde. Die dagegen von der Besch... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §3 Z2;UStG 1994;
Rechtssatz: Mit der Auffassung, die Belastung ein und desselben Umsatzes mit zwei Verkehrsteuern - Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer - sei nicht zulässig, wird übersehen, dass jeder abgabenrechtliche Tatbestand selbstständig und für sich zu beurteilen ist. Ein und derselbe Rechtsvorgang kann daher grundsätzlich mehreren Abgaben... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §3 Z2;UStG 1994;
Rechtssatz: Mit der Auffassung, die Belastung ein und desselben Umsatzes mit zwei Verkehrsteuern - Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer - sei nicht zulässig, wird übersehen, dass jeder abgabenrechtliche Tatbestand selbstständig und für sich zu beurteilen ist. Ein und derselbe Rechtsvorgang kann daher grundsätzlich mehreren Abgaben... mehr lesen...
Mit Eingabe vom 19. Juli 1999 beantragte die Beschwerdeführerin die Nachsicht von Nebengebühren in der Höhe von insgesamt S 232.959,-- (Verspätungszuschläge von S 181.428,-- und Säumniszuschläge von S 48.054,-- und S 3.477,--). Diese Nebengebühren resultierten daraus, dass die Beschwerdeführerin einen Teppichhandel betrieben und die diesbezüglichen Umsätze weder erklärt noch versteuert hatte. Im Zuge abgabenbehördlicher Prüfungen wurde deshalb mit Bescheiden vom 3. März und vom 16. Ju... mehr lesen...
Mit Eingabe vom 19. Juli 1999 beantragte die Beschwerdeführerin die Nachsicht von Nebengebühren in der Höhe von insgesamt S 232.959,-- (Verspätungszuschläge von S 181.428,-- und Säumniszuschläge von S 48.054,-- und S 3.477,--). Diese Nebengebühren resultierten daraus, dass die Beschwerdeführerin einen Teppichhandel betrieben und die diesbezüglichen Umsätze weder erklärt noch versteuert hatte. Im Zuge abgabenbehördlicher Prüfungen wurde deshalb mit Bescheiden vom 3. März und vom 16. Ju... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §236 Abs1;UStG 1972;UStG 1994;
Rechtssatz: Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §236 Abs1;UStG 1972;UStG 1994;
Rechtssatz: Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu ... mehr lesen...
1.1. Mit Abgabenbescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 26. Jänner 1994 wurde dem Beschwerdeführer, einem Rechtsanwalt, "gemäß den Bestimmungen des NÖ Tourismusgesetzes 1991, LGBl. 7400-0, der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 27.1.1992 und der vom Magistrat aufgrund eines amtlichen Ermittlungsverfahrens festgestellten Höhe der im Kalenderjahr 1990 aus abgabepflichtigen Tätigkeiten innerhalb des Stadtgebietes von St. Pölten erzielten... mehr lesen...
1.1. Mit Abgabenbescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 26. Jänner 1994 wurde dem Beschwerdeführer, einem Rechtsanwalt, "gemäß den Bestimmungen des NÖ Tourismusgesetzes 1991, LGBl. 7400-0, der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 27.1.1992 und der vom Magistrat aufgrund eines amtlichen Ermittlungsverfahrens festgestellten Höhe der im Kalenderjahr 1990 aus abgabepflichtigen Tätigkeiten innerhalb des Stadtgebietes von St. Pölten erzielten... mehr lesen...
Index: L37303 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe NächtigungsabgabeOrtsabgabe Gästeabgabe NiederösterreichL74003 Fremdenverkehr Tourismus Niederösterreich001 Verwaltungsrecht allgemein32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: TourismusG NÖ 1991 §13 Abs2;TourismusG NÖ 1991 §13 Abs4;UStG 1972;UStG 1994;VwRallg;
Rechtssatz: Das NÖ TourismusG 1991 verweist hinsichtlich des heranzuziehenden Umsatzes ausdrücklich auf das UStG... mehr lesen...
Index: L37303 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe NächtigungsabgabeOrtsabgabe Gästeabgabe NiederösterreichL74003 Fremdenverkehr Tourismus Niederösterreich001 Verwaltungsrecht allgemein32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: TourismusG NÖ 1991 §13 Abs2;TourismusG NÖ 1991 §13 Abs4;UStG 1972;UStG 1994;VwRallg;
Rechtssatz: Das NÖ TourismusG 1991 verweist hinsichtlich des heranzuziehenden Umsatzes ausdrücklich auf das UStG... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der beschwerdeführenden Partei gegen die Vorschreibung des Fremdenverkehrsbeitrages für 1996 in der Höhe von S 11.654,-- (betreffend die Betriebsstätte in Bregenz) ab. Der Verfassungsgerichthof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 10. Juni 1997, B 40/97-3, ab und trat die Beschwerde mit Beschluss vom 29. Oktober 1997, B 40/97-6, dem Verwaltungsgerichtshof ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der beschwerdeführenden Partei gegen die Vorschreibung des Fremdenverkehrsbeitrages für 1996 in der Höhe von S 11.654,-- (betreffend die Betriebsstätte in Bregenz) ab. Der Verfassungsgerichthof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 10. Juni 1997, B 40/97-3, ab und trat die Beschwerde mit Beschluss vom 29. Oktober 1997, B 40/97-6, dem Verwaltungsgerichtshof ... mehr lesen...
Index: L34008 Abgabenordnung VorarlbergL37308 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe NächtigungsabgabeOrtsabgabe Gästeabgabe VorarlbergL74008 Fremdenverkehr Tourismus Vorarlberg001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: AbgVG Vlbg 1984 §3 Abs1;BAO §4 Abs1;FremdenverkehrsG Vlbg 1978 §5;FremdenverkehrsGNov Vlbg 1996;TourismusG Vlbg 1978 impl;UStG 1994;VwRallg; Beachte Serie (erle... mehr lesen...
Index: L34008 Abgabenordnung VorarlbergL37308 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe NächtigungsabgabeOrtsabgabe Gästeabgabe VorarlbergL74008 Fremdenverkehr Tourismus Vorarlberg001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: AbgVG Vlbg 1984 §3 Abs1;BAO §4 Abs1;FremdenverkehrsG Vlbg 1978 §5;FremdenverkehrsGNov Vlbg 1996;TourismusG Vlbg 1978 impl;UStG 1994;VwRallg; Beachte Serie (erle... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin erhob gegen den erklärungsgemäß ergangenen Umsatzsteuerbescheid 1994 Berufung mit der Begründung: , auf Grund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (1. Juli 1982, Rs 222/81) seien Verzugszinsen als Schadenersatz und somit bei der Umsatzsteuer nicht steuerbar anzusehen. Die Beschwerdeführerin vertrat die Ansicht, daß "Urteile des genannten Gerichtshofes" nicht erst ab dem per Jänner 1995 erfolgten Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, sondern ber... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin erhob gegen den erklärungsgemäß ergangenen Umsatzsteuerbescheid 1994 Berufung mit der Begründung: , auf Grund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (1. Juli 1982, Rs 222/81) seien Verzugszinsen als Schadenersatz und somit bei der Umsatzsteuer nicht steuerbar anzusehen. Die Beschwerdeführerin vertrat die Ansicht, daß "Urteile des genannten Gerichtshofes" nicht erst ab dem per Jänner 1995 erfolgten Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, sondern ber... mehr lesen...