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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
EStG 1988;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der I, vertreten durch Dr. M und Dr. F, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 9. Juli 2004, Zl. RV/1967-W/02, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1998, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG davon abhängig, dass zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den zu Slg. N.F. Nr. 10.381/A wiedergegebenen Beschluss eines verstärkten Senates) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des antragstellenden Beschwerdeführers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
Mit der Vorlage der als "Saldenliste per 31.12.2003" und "Saldenliste per 30.06.2004" überschriebenen Schriftstücke wurde dem Konkretisierungsgebot nicht ausreichend entsprochen. Abgesehen vom Fehlen der gebotenen Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin ermöglichen die unkommentiert hingeworfenen Zahlenkolonnen dem Verwaltungsgerichtshof keine Beurteilung der - unter Einschluss allfälliger Vermögensreserven zu betrachtenden - aktuellen Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Behauptung, die Aufnahme eines Kredites zum Zwecke der Abgabenentrichtung würde die Liquidität ihres Unternehmens gefährden. Träfe die Behauptung der Beschwerdeführerin hingegen zu, dass sie ihr Unternehmen veräußern müsste, um die Steuernachzahlung zu begleichen, dann wäre daraus zu folgern, dass die Zuerkennung aufschiebender Wirkung eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenforderung herbeiführen oder erhöhen würde. Bei Zuerkennung aufschiebender Wirkung könnte die Abgabenbehörde nämlich weder erforderliche Sicherheiten erwerben noch auf neu auftauchendes Vermögen der beschwerdeführenden Partei greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des Bundes führen, deren Vermeidung öffentliche Interessen zwingend gebieten.
Dem Antrag war somit nicht stattzugeben.
Wien, am 18. November 2004
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004130031.A00Im RIS seit
04.07.2005